Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163439/12/Zo/Jo

Linz, 27.10.2008

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A A gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 24.07.2008, Zl. VerkR96-2334-2008, wegen einer Übertretung der Verordnung (EWG) 3821/85 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.10.2008 durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 73 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der zu Punkt 2 verhängten Strafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er am 10.05.2008 um 14:05 Uhr auf der B127, bei Strkm 22,400 als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges , , welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, das Schaublatt des laufenden Tages und die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollbeamten auf dessen Verlangen nicht vorgelegt habe. Er habe kein Schaublatt eingelegt und auch keine mitgeführt.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Artikel 15 Abs.7 lit.a sublit.i der Verordnung (EWG) 3821/85 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 132 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36 Euro (bezüglich Punkt 2) verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung behauptete der Berufungswerber, dass die Schilderung und Begründung des Vorfalles durch die Bezirkshauptmannschaft den Tatsachen nicht entsprechen würde. Die Sache sei total entstellt worden. Er beantragte die Beigebung eines Verteidigers, damit dieser seine Berufung entsprechend begründen könne.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde mit Erkenntnis des UVS vom 21.08.2008, Zl. VwSen-163439/2 abgewiesen. In weiterer Folge wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung am 23.10.2008 durchgeführt. Zu dieser ist der Berufungswerber nicht erschienen, der Meldungsleger AI A wurde als Zeuge zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen , . Auf dem Sattelkraftfahrzeug war eine Kreiselegge–Sähmaschine geladen und es wurde vom Polizeibeamten auf der B127 bei Km 22,400 eine Verkehrskontrolle durchgeführt. Bei dieser Verkehrskontrolle stellte der Polizeibeamte fest, dass der Berufungswerber kein Schaublatt eingelegt hatte. Er konnte weder das Schaublatt für den laufenden Tag noch die in den vorausgehenden 28 Tage verwendeten Schaublätter trotz Verlangen des Polizeibeamten vorlegen. Der Berufungswerber rechtfertigte sich bei der Anhaltung dahingehend, dass die Ladung seinem Bruder gehöre, weshalb es sich um eine private Fahrt handle und er deshalb keine Tachoscheiben brauche.

 

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist anzuführen, dass dem Berufungswerber sowohl die Aufforderung zur Rechtfertigung als auch das Straferkenntnis an der Adresse W, G zugestellt wurde. In seiner Berufung vom 11.08.2008 gab der Berufungswerber diese Adresse als seine Zustelladresse an. Auch das Erkenntnis, mit welchem sein Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, wurde am 28.08.2008 an diese Adresse mittels Auslandsrückschein zugestellt. In weiterer Folge konnte die Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung an diese Adresse nicht mehr zugestellt werden, weil nach der Mitteilung der deutschen Post der Empfänger an dieser Anschrift nicht zu ermitteln sei. Eine Meldeauskunft der Gemeinde W ergab, dass der Berufungswerber nach "unbekannt" abgemeldet wurde und auch sein damaliger Vermieter sowie die Polizei W konnte keine Angaben zum Aufenthaltsort des Berufungswerbers machen. Die Ladung wurde daher durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt, wobei sie zusätzlich an die von ihm bekannt gegebene E-Mail Adresse gesendet wurde.

 

5. Dazu hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 8 Abs.1 Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

 

Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs.2 Zustellgesetz, so weit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

 

§ 23 Abs.1 Zustellgesetz lautet: Hat die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereit zu halten.

 

Artikel 15 Abs.7 lit.a sublit.i der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet: Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

Die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 28 Tagen verwendeten Schaublätter.

 

5.2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Berufungswerber während des laufenden Berufungsverfahrens seine Abgabestelle geändert hat, ohne dem UVS seine neue Adresse bekannt zu geben. Erhebungen bezüglich einer neuen Zustelladresse verliefen negativ, weshalb die Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 23 Abs.1 Zustellgesetz durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt wurde.

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit ein Sattelkraftfahrzeug, wobei bereits das Sattelzugfahrzeug ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 18.000 kg aufwies. Sein Hinweis auf die angeblich private Beförderung befreit ihn daher nicht von der Pflicht zur Verwendung von Schaublättern, weil Artikel 3 lit.h der Verordnung (EG) 561/2006 nur Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden, vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) 3821/85 ausschließt. Der Berufungswerber war daher verpflichtet, Schaublätter zu verwenden und diese dem Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen, weshalb er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb er gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten hat.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber mehrere Schaublätter nicht vorgelegt hat und damit verhindert hat, dass die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten in einem längeren Zeitraum überprüft wird, ist der Unrechtsgehalt seiner Übertretung daher nicht mehr gering, weshalb eine spürbare Geldstrafe erforderlich ist. Die Erstinstanz hat bereits zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als Strafmilderungsgrund berücksichtigt, sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Die Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zu Grunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser Einschätzung nicht widersprochen hat.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum