Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163447/6/Zo/Ps

Linz, 27.10.2008

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M F, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte H/E/P, S, L, vom 14. August 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4. August 2008, Zl. VerkR96-711-2008, wegen einer Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Oktober 2008 durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gegen den Berufungswerber eingestellt.

 

II.                 Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z2 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als Verantwortlicher und gemäß § 9 Abs.2 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma T, N, P, diese ist Mieterin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen  und des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen  welches mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, wie bei einer Kontrolle am 25. Februar 2008 um 14.05 Uhr auf der B38 bei Strkm. 120,600 festgestellt worden sei, es unterlassen, den Lenker zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes in der vorgeschriebenen Handhabung zu unterweisen und die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes zu erklären. Das Fahrzeug sei von Herrn A K gelenkt worden, wobei der Lenker bei der Kontrolle das Gerät nicht habe bedienen können.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103a Abs.1 Z3 iVm § 103 Abs.4 KFG 1967 und § 9 VStG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde die eingehobene vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt und auf den Strafbetrag angerechnet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er zu keiner Zeit ein gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ des angeführten Unternehmens gewesen sei, weshalb ihm die Verwaltungsübertretung nicht hätte angelastet werden dürfen.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung eines Firmenbuchauszuges betreffend die T mit dem Sitz in N, P. Weiters wurde entsprechend dem Berufungsantrag eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die T war Mieterin des gegenständlichen Sattelkraft­fahrzeuges. Bei einer Kontrolle am 25. Februar 2008 wurde das Fahrzeug von Herrn A K gelenkt, wobei dieser das Gerät nicht bedienen konnte.

 

Herr M F gab in einem Telefax an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bekannt, dass er Teilhaber des angeführten Unternehmens ist und der Postverkehr an seine österreichische Adresse geschickt werden könne. Dieses Unternehmen ist mit dem Firmenstempel der T versehen. In einem weiteren Schreiben vom 6. März 2008, wiederum auf dem Firmenpapier der T, erhob der nunmehrige Berufungswerber Einspruch gegen die Strafverfügung und verlangte die Zurückzahlung der Sicherheits­leistung.

 

Erstmals in der Stellungnahme vom 29. Juli 2008 behauptete der Berufungswerber, dass er zu keiner Zeit ein außenvertretungsbefugtes Organ der T gewesen sei. Diese Behauptung wurde in der Berufung wiederholt, ohne entsprechende Unterlagen vorzulegen, weshalb der Vertreter des Berufungswerbers aufgefordert wurde, einen entsprechenden Firmenbuch­auszug vorzulegen. Laut diesem Firmenbuchauszug vom 29. Juli 2008 ist M F zwar einer von drei Gesellschaftern dieses Unternehmens, das zur Vertretung nach außen befugte Organ, nämlich der Geschäftsführer, ist allerdings sein Vater, Herr S F. Das wurde in der mündlichen Berufungs­verhandlung vom Berufungswerber nochmals bestätigt, wobei der Berufungs­werber ergänzend noch ausführte, dass er weder derzeit noch zum Tatzeitpunkt als verantwortlicher Beauftragter der T bestellt ist bzw. war. Den Umstand, dass er in zwei Schriftstücken für dieses Unternehmen aufgetreten ist, erklärte er damit, dass sein Vater an diesen Tagen nicht anwesend gewesen sei.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber tatsächlich nicht Geschäftsführer der T ist. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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