Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163611/2/Kof/Jo

Linz, 28.10.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn U Z, geb. , E, A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N N, R, G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.09.2008, VerkR96-3910-2007 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 3820/85, zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.   Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe,                     noch  Verfahrenskosten  zu  bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

Artikel 4 Abs.1  7. Zusatzprotokoll zur EMRK  (Rechtsgrundsatz: "ne bis in idem")

§ 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) wegen vier näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen  nach  § 134 Abs.1 KFG  iVm  Art. 6 Abs.1 (zweimal),            7 Abs.2  und  8 Abs.1 EG-VO 3820/85 Geldstrafen von insgesamt 1.205 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 552 Stunden – verhängt und  zusätzlich gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag von 120,50 Euro vorgeschrieben.

 

 

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 06.10.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 12.4.2007, VerkR96-3910-2007 über den Bw wegen insgesamt 23 Verwaltungsübertretungen nach dem KFG iVm  der  EG-VO  3820/85  und  3821/85 eine Geldstrafe von insgesamt 3.325 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 1.632 Stunden –            verhängt  und  zusätzlich gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag             von 332,50 Euro vorgeschrieben.

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am Montag, dem 21. Mai 2007 zugestellt.

Die vom Bw am 01.06.2007 erhobene Berufung ist bei der belangten Behörde nicht  eingelangt – das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 12. April 2007              ist  dadurch  mit  Ablauf  des  Montag,  4. Juni 2007  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Der Bw hat mit Eingabe vom 28.08.2007

-         den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt  und

-         Berufung erhoben.

 

Die Stellung dieses Wiedereinsetzungsantrages änderte nichts an der Rechtskraft  des  Straferkenntnisses  der  belangten  Behörde  vom  12.4.2007;

VwGH vom 14.11.2007, 2007/20/0672; vom 03.07.2007, 2007/18/0332;                

          vom 18.05.2006, 2004/21/0121; vom 29.03.1996, 96/02/0006  ua.

         

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 06.12.2007, VerkR96-3910-2007 das Straferkenntnis vom 12.04.2007, VerkR96-3910-2007 gemäß § 52a VStG von Amts wegen ersatzlos behoben.

 

Gemäß Artikel 4 Abs.1  7. Zusatzprotokoll zur EMRK darf niemand wegen              einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht   gestellt  oder  bestraft  werden.

 

Ein neuerliches Strafverfahren wegen derselben strafbaren Handlung ist untersagt. Damit  wird  der  Grundsatz  des  "ne bis in idem"  normiert;

VwGH vom 13.11.2000, 96/10/0223.

 

Beim Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2007, VerkR96-3910-2007,  mit welchem das rechtskräftige Straferkenntnis vom 12.04.2007, gleiche AZ, gemäß § 52a VStG von Amts wegen ersatzlos behoben wurde, handelt es              sich  um  einen  "Freispruch"  iSd  Artikel 4 Abs.1  7. ZPMRK.

 

Die belangte Behörde hat – wie eingangs dargelegt – mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis vom 11.09.2008, VerkR96-3910-2007 über den Bw wegen vier näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach dem KFG                  iVm der EG-VO 3821/85 eine Geldstrafe von insgesamt 1.205 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 552 Stunden – verhängt und zusätzlich einen Verfahrenskostenbeitrag  von  120,50 Euro  vorgeschrieben.

 

Die Punkte 1. bis 4. dieses erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind identisch                 mit den Punkten 1., 2., 4. und 5. des – gemäß § 52a VStG amtswegig ersatzlos aufgehobenen – erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 12.4.2007.

 

Aufgrund des in Art. 4 Abs.1 7. ZPMRK enthaltenen Grundsatzes "ne bis in idem" hätte daher das – in der Präambel angeführte – erstinstanzliche Straferkenntnis vom  11.09.2008, VerkR96-3910-2007  nicht  mehr  ergehen  dürfen.

 

Es war daher

-         der Berufung stattzugeben

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen

-         auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat   und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Art. 4 Abs.1 7. ZP zur EMRK Rechtsgrundsatz: ne bis in idem

 

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