Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522098/2/Zo/Bb/Jo

Linz, 28.10.2008

 

                                                                                                                                                        

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M E, geb. , E, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 1.10.2008, GZ VerkR21-440-2008, wegen Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2,              7 Abs.3 Z1 und Abs.4, 25 Abs.3 und 32 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 26.9.2008, GZ VerkR21-440-2008, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1.10.2008, GZ VerkR21-440-2008, dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab 19.9.2008 bis einschließlich 19.12.2008, verboten. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 2.10.2008, richtet sich die am 6.10.2008 – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebrachte Berufung.

 

Der Berufungswerber wendet sich darin gegen das verhängte Lenkverbot für Motorfahrräder.

 

Begründend führt er aus, als Betriebselektriker bei der Firma P E in M beschäftigt zu sein. In dieser Firma sei es nicht möglich, nicht im 3-Schichtbetrieb zu arbeiten (Schicht 1 von 06.00 – 14.00 Uhr,             Schicht 2 von 14.00 – 22.00 Uhr und Schicht 3 von 22.00 – 06.00 Uhr). Ein weiteres Problem – so der Berufungswerber – stelle auch die Verbindung von H zu einem öffentlichen Verkehrsmittel dar. Infolge dieser Tatsache könne er weder öffentliche Verkehrsmittel noch private Mitfahrgelegenheiten nutzen. Er hoffe deshalb, bald mit dem Moped zu seiner Arbeitsstätte fahren zu können.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat die Berufung und den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt                           (§67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 19.9.2008 um 01.00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen , in Ried im Innkreis, auf der Brucknerstraße, vom Kreisverkehr der B 143 kommend in Richtung Braunauer Straße bis auf Höhe des Anwesens Brucknerstraße Nr. 1. Im Zuge der dort durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde der Berufungswerber auf Grund festgestellter Alkoholisierungssymptome zu einem Alkovortest iSd § 5 Abs.3a StVO aufgefordert, welcher um 01.04 Uhr durchgeführt und einen Atemluftalkoholgehalt von 0,71 mg/l ergab. Daraufhin wurde der Berufungswerber einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt unterzogen, wobei mittels geeichten Alkomat der Marke Siemens M 52052/A15, Geräte Nr. W393, ein Messwert von (niedrigster Wert) 0,67 mg/l erzielt wurde.

 

Mit Mandatsbescheid vom 26.9.2008, GZ VerkR21-440-2008, entzog die Bezirkshauptmannschaft Schärding dem Berufungswerber wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von drei Monaten (19.9. – 19.12.2008), verbot ihm für die selbe Dauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen und ordnete als begleitende Maßnahme eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker an. Des weiteren wurde dem Berufungswerber das Recht aberkannt, allenfalls von einem ausländischen Führerschein in Österreich während der Entziehungsdauer Gebrauch zu machen. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber Vorstellung, wobei sich sein Rechtsmittel nur gegen das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und nicht gegen die Entziehung der Lenkberechtigung und die weiteren Anordnungen richtete.

 

Am 1.10.2008 erließ die Bezirkshauptmannschaft Schärding den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem das Lenkverbot für Motorfahrräder im Ausmaß von drei Monaten bestätigt wurde.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf

Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses      Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen      hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.     ausdrücklich zu verbieten,

2.     nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3.     nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

5.2. Der Berufungswerber hat am 19.9.2008 als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen  ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen. Der ihm vorgeworfene Alkoholgehalt der Atemluft von 0,67 mg/l wurde mittels geeichtem Alkomat festgestellt und von ihm nicht bestritten. Das gesetzte Alkoholdelikt stellt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG dar und schließt jedenfalls beim Berufungswerber die Verkehrszuverlässigkeit aus.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH vom 27.2.2004, 2002/11/0036; 20.4.2004, 2003/11/0143). Diese sind in hohem Maße verwerflich, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potentiale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.

 

Die gesetzliche Mindestentziehungs- bzw. –verbotsdauer für die konkrete vom Berufungswerber begangene Übertretung ist in § 25 Abs.3 FSG mit (mindestens) drei Monaten bestimmt.

 

Eine Nichteignung infolge Verkehrsunzuverlässigkeit ist, was das Lenken der in     § 32 FSG genannten Kraftfahrzeuge anlangt, nicht anders zu beurteilen als in Bezug auf andere Kraftfahrzeuge (vgl. z.B. auch VwGH 21.10.2004, 2002/11/0166). Die Bestimmung nach § 32 FSG knüpft damit im Hinblick auf die Frage der Verkehrs(un)zuverlässigkeit an dieselben Voraussetzungen an, wie sie für die Entziehung der Lenkberechtigung vorgesehen sind. In Ansehung der festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers besteht daher kein Raum für eine Aufhebung des in § 32 Abs.1 begründeten Lenkverbotes für Motorfahrräder bzw. die Anwendung der Z2 und Z3 des § 32 Abs.1 FSG.

 

Es handelt sich gegenständlich nicht um den erstmaligen Entzug der Lenkberechtigung des Berufungswerbers. Bereits im Jahr 2000/2001 (13.11.2000 – 13.6.2001) musste ihm wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Verweigerung der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt seine Lenkberechtigung entzogen werden. Allerdings liegt dieser Vorentzug aber bereits ca. 8 Jahre zurück, sodass dieser im Zuge der Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG nunmehr unberücksichtigt bleiben kann. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding ist daher vorliegend zu Recht mit der Verhängung der Mindestverbotsdauer im Ausmaß von drei Monaten vorgegangen. Es kann erwartet werden, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach dieser Verbotsdauer wiederhergestellt ist. 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt keineswegs die vom Berufungswerber angesprochene Problematik, die sich für ihn aufgrund des Lenkverbotes bzw. der Entziehung der Lenkberechtigung ergibt. Allerdings können persönliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche mit dem Führerscheinentzug bzw. dem Lenkverbot verbunden sind, nicht berücksichtigt werden. Der Berufungswerber hat sich als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb er im Interesse der Verkehrssicherheit sofort vom weiteren Lenken von Kraftfahrzeugen abgehalten werden muss. Es handelt es sich dabei um eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung bzw. dem Lenkverbot verbunden sind, dürfen daher im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182 uva.). Auch dass beispielsweise die Entziehung der Lenkberechtigung bzw. das angeordnete Lenkverbot - als "Nebenwirkung" - mittelbar die Erwerbstätigkeit des Berufungswerbers erschweren könnte, ist bei Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sowie Festsetzung der Entziehungs-/Verbotsdauer bedeutungslos (vgl. auch VfGH 26.2.1999, B544/97).

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit immer geboten ist (vgl. z.B. VwGH 20.2.1990, 89/11/0252).

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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