Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522099/2/Sch/Ps

Linz, 27.10.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H, geb., E, O, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. September 2008, Zl. VerkR21-618-2008/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gemäß §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) mit Bescheid vom 19. September 2008, Zl. VerkR21-618-2008/LL, Herrn H H die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 31. März 2008 unter Zl. 08122028 für die Klasse Av, A und B erteilte Lenkberechtigung für den Zeitraum von neun Monaten – gerechnet ab 2. September 2008 (Führerscheinabnahme) – entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Ebenfalls wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invaliden­kraft­fahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides verboten und ihm das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber am 2. September 2008 an einer in der entsprechenden Polizeianzeige näher umschriebenen Örtlichkeit als Lenker eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten wurde. Eine kurz nach der Anhaltung durchgeführte Atemluftalkoholuntersuchung ergab beim Berufungswerber einen Wert von 0,56 mg/l. Dieser Umstand wird vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt. Gleichfalls steht fest, dass dieser Vorfall bereits das zweite vom Berufungswerber gesetzte Alkoholdelikt innerhalb relativ kurzer Zeit war. Aufgrund des ersten Vorfalls war ihm bereits die Lenkberechtigung vom 15. September 2007 bis 28. März 2008 entzogen worden. Nicht lange nach Wiedererlangung der Lenkberechtigung hat der Berufungswerber wieder ein Alkoholdelikt, nämlich das nunmehr gegenständliche, gesetzt. Es kann daher den Ausführungen der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden, dass der Berufungswerber offenkundig nicht in der Lage oder willens ist, die Bereiche Alkoholkonsum einerseits und Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeug­lenker andererseits zu trennen.

 

Die Berufungsbehörde schließt sich den Ausführungen der Erstbehörde im Hinblick auf die Wertung dieser Tatsachen gemäß § 7 Abs.4 FSG vollinhaltlich an. Tatsächlich muss beim Berufungswerber ein länger dauernder Zeitraum des Nichtvorliegens der Verkehrszuverlässigkeit konstatiert werden. Wie schon oben ausgeführt, musste dem Berufungswerber bereits einmal über einen längeren Zeitraum hin, nämlich etwa sechseinhalb Monate, die Lenkberechtigung entzogen werden. Lediglich einige Monate nach Ablauf dieses Zeitraumes hat der Rechtsmittelwerber schon wieder ein Alkoholdelikt gesetzt, und zwar immerhin im Bereich von 0,56 mg/l Atemluft­alkoholkonzentration, also jenseits von 1 ‰ Blutalkoholgehalt. Der Erstbehörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie nunmehr zu der Prognose kommt, dass der Berufungswerber vor einem Zeitablauf von neun Monaten nicht wieder die Verkehrszuverlässigkeit erlangt haben wird. Sie befindet sich damit im Übrigen völlig im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der bei zwei gesetzten Alkoholdelikten innerhalb relativ kurzer Zeit eine Entziehungsdauer von neun Monaten, aber auch um einiges mehr, für rechtmäßig erachtet (vgl. etwa VwGH vom 30.05.2001, Zl. 99/11/0159 u.a.).

 

Wenn der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel auf den eingangs angeführten ersten Vorfall, der zur Entziehung der Lenkberechtigung geführt hat, eingeht, so muss ihm entgegen gehalten werden, dass hier ein rechtskräftiger Entziehungs­bescheid vorlag, sodass die näheren Umstände des Falles für den Ausgang des nunmehr gegenständlichen Verfahrens nicht relevant sein können. Ob und inwieweit diese Berücksichtigung zu finden hatten, war in dem entsprechenden vorangegangenen Verfahren zu prüfen.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass, wie der Rechtsmittelwerber ausführt, die Entziehung der Lenkberechtigung über den hier relevanten Zeitraum ihm die Gestaltung seiner Lebensführung sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich erschweren wird. Solche Umstände müssen aber bei der Entscheidung, ob und für welche Dauer eine Lenkberechtigung entzogen wird, außer Betracht bleiben. Es besteht nämlich ein immenses öffentliches Interesse daran, dass verkehrsunzuverlässige Lenker nicht am Straßenverkehr unter Benützung von Kraftfahrzeugen teilnehmen (VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2003/11/0017 u.v.a.).

 

Die übrigen von der Behörde angeordneten Maßnahmen wurden vom Rechtsmittelwerber nicht in Frage gestellt, sodass sich schon aus diesem Grund ein weiteres Eingehen darauf erübrigt. Abgesehen davon kann auch hier auf die Begründung des erstbehördlichen Bescheides verwiesen werden, der sich in zutreffender Weise hiemit auseinandersetzt.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

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