Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100079/1/Fra/Kf

Linz, 31.07.1991

VwSen - 100079/1/Fra/Kf Linz, am 31. Juli 1991 DVR.0690392 Z H; Straferkenntnis wegen Übertretung des KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied ORR. Dr. Johann Fragner über die Berufung des Z H, R, S, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J L und Dr. E W, S, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 14. Juni 1991, St 6989/90, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben. Das Verfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG. Entscheidungsgründe:

Zu Spruchteil I.

1.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 14. Juni 1991, AZ. St 6989/90, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt, weil er am 28. Dezember 1990 um 9.03 Uhr in S, S - Kreuzung R den Kombi gelenkt hat, owohl er nicht im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung war.

1.2. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte zu einem Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 400 S verpflichtet.

1.3. Die Erstbehörde stützt den Schuldspruch auf die Anzeige des Revierinspektors A vom 29. Dezember 1990. Der Meldungsleger befand sich zur Tatzeit nicht im Dienst.

2.1. Der Beschuldigte ficht das o.a. Straferkenntnis seinem gesamten Umfange nach an, beantragt dieses aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren einzustellen, wobei er im wesentlichen folgende Argumente vorbringt:

Das Straferkenntnis beruhe lediglich auf der Anzeige des Meldungslegers Revierinspektor A, welcher den in seiner Anzeige dargestellten Sachverhalt auch anläßlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigt. Diese Angaben seien jedoch unrichtig. Er sei zur Tatzeit nicht am angegebenen Tatort mit dem in Rede stehenden PKW gefahren. Am 28. Dezember 1990 habe er seinen PKW vor seinem Wohnhaus abgestellt gehabt. Gegen 8.45 Uhr habe er von seinem PKW die Kennzeichentafel abgenommen, da er beabsichtigte, seinen PKW abzumelden. Er habe bereits vorher mit dem Zeugen W vereinbart, daß ihn dieser mit dessen PKW zur Bundespolizeidirektion Steyr fahren sollte, um dort die Abmeldung vorzunehmen. Kurz vor 9.00 Uhr sei er dann auch tatsächlich mit diesem Zeugen zum Schloß L gefahren und es sei daher unmöglich, daß er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung um 9.03 Uhr begangen habe. Dem Meldungsleger müsse daher bei seiner angeblichen Wahrnehmung ein Irrtum unterlaufen sein. Er habe im gesamten Verfahren darauf hingewiesen, daß er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Seine Angaben seien auch in zweifacher Weise bestätigt. Zunächst sei von der Erstbehörde erhoben worden, daß er die Abmeldung des PKW's tatsächlich am 28. Dezember 1990 durchgeführt habe. Zusätzlich wurden seine Angaben vollinhaltlich vom Zeugen E W anläßlich seiner Einvernahme am 14. Februar 1991 bestätigt. Dieser habe nämlich ausdrücklich angegeben, daß er ihn am 28. Dezember 1990 gegen 9.00 Uhr mit seinem PKW zum Schloß L gefahren habe.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3. Für die Tatbegehung durch den Beschuldigten spricht die Anzeige des Meldungslegers, wonach ihn dieser beim Lenken des PKW's wahrgenommen hat und dessen nachfolgende Zeugenaussage vom 27. Februar 1991. Gegen die Annahme der Tatbegehung durch den Beschuldigten spricht die Zeugenaussage des E W vom 14. Februar 1991, wonach ihn dieser zur Tatzeit mit seinem PKW zum Schloß L gefahren hat, um dort den PKW des Beschuldigten abzumelden. Gegen die Annahme der Tatbegehung durch den Beschuldigten spricht weiters auch der Umstand, daß der in Rede stehende PKW tatsächlich am Tattage abgemeldet wurde.

Was die Zeugenaussagen betrifft, so kann weder der einen noch der anderen ein höherer Wahrheitswert zugemessen werden. Beide Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht abgelegt. Beide Zeugen müssen bei deren Verletzung mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Jede der Aussagen ist in sich schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß bei einer neuerlichen Einvernahme die Zeugen von ihren ursprünglichen Aussagen abweichen werden.

Der Hinweis des Meldungslegers, daß ihm hinsichtlich der Angabe der Tatzeit kein Irrtum unterlaufen sei, da er die Zeit von seiner Uhr abgelesen und sofort notiert habe vermag auch nicht zu überzeugen, zumal auch bei der Notiz der Uhrzeit ein Fehler unterlaufen kann.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß dem unabhängigen Verwaltungssenat trotz eingehender Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verblieben, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r