Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300854/3/WEI/Ga

Linz, 30.10.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Grof, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag.a Bergmayr-Mann) aus Anlass der Berufung des B W, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom 9. September 2008, Zl. Pol96-26-3-2008-Sk, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz (LGBl Nr. 106/2007) beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit dem angefochtenen Strafekenntnis vom 9. September 2008 hat die belangte Behörde den Berufungswerber wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben im Zeitraum vom 28.2.2008 bis zum 25.3.2008 im Wettcafe des Herrn A X in die nachstehend angeführten Spielapparate aufgestellt:

 

 

Bezeichnung

Serien-Nr.

Type

Spielprogramme

a)

Bell Star

 

Slot King Deluxe

Bell Star

Apollo Scattergames mit den Progr.

·          Paris Paris

·          Scatterman

·          Speed

·          Golden Card

·          Oceans World

·          Casino Royal

·          Lucky Seven

·          Magic Balls II

·          Grazy Bee

·          Burning Fruit

b)

Bell Star

 

Slot King Deluxe

Apollo Scattergames mit den Progr.

·          Paris Paris

·          Scatterman

·          Speed

·          Golden Card

·          Oceans World

·          Casino Royal

·          Lucky Seven

·          Magic Balls II

·          Grazy Bee

·          Burning Fruit

c)

Slot KingGames

 

Slot King Deluxe

Bell Star

·          Magic Lady's Party

·          Turtle Party

·          Fruit Runner

·          Honey Bees

·          Highspeed

 

Bei der Begutachtung dieser mit Bescheid vom 25.3.2008 beschlagnahmten Spielapparate am 8. und 15.7.2008 wurde durch den Amtssachverständigen des Landes Oberösterreich festgestellt, dass es sich bei allen unter a) bis c) angeführten Spielapparaten und den darauf installierten Spielprogrammen um ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängige Spiele handelt, deren Spielergebnis für den Spieler nicht berechenbar oder beeinflussbar ist, wobei der Einsatz für die jeweiligen Spiele 0,5 €, der angezeigte Gewinn maximal 20,00 € beträgt.

Es handelt sich somit bei den angeführten Spielapparaten mit den darauf installierten und angeführten Spielprogrammen eindeutig um Geldspielapparate bzw. Geldspielprogramme im Sinne des § 2 Abs. 3 und 5 des Oö. Spielapparate- und Wettgesetz, deren Aufstellung gemäß § 5 Abs. 1 verboten ist."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde den § 5 Abs 1 iVm § 15 Abs 1 Z 3 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz, LGBl Nr. 106/2007, als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte gemäß "§ 15/1/3 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz" (gemeint wohl § 15 Abs 2 leg.cit.) wegen dieser Verwaltungsübertretungen von a) bis c) je eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden. Als Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens wurden je 250 Euro (10% der Geldstrafen) festgesetzt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Berufungswerber nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa) am 12. September 2008 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die mit Schreiben vom 24. September 2008 als Einspruch fehlbezeichnete Berufung, mit der sinngemäß die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird. Die Eingabe wurde am 29. September 2008 um 08:11 Uhr beim Postamt L rekommandiert aufgegeben.

 

3. Mit Schreiben vom 30. September 2008, zugestellt am 2. Oktober 2008, hat die belangte Behörde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass ihm der RSa-Brief ordnungsgemäß am 12. September 2008 zugestellt wurde und er die Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Postamt L aufgab. Seine Berufung sei daher als verspätet eingebracht anzusehen. Es wurde ihm Gelegenheit zur Äußerung bis zum 14. Oktober 2008 gewährt und angekündigt, nach ungenützter Frist den Strafakt dem Oö. Verwaltungssenat vorzulegen.

 

Wie die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben vom 21. Oktober 2008 anführt, hat der Berufungswerber auf das Schreiben der belangten Behörde nicht reagiert. Eine Berufungsvorentscheidung sei nicht beabsichtigt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

 

Nach § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

Gemäß § 33 Abs 1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs 2 AVG ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt. Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber das angefochtene Straferkenntnis am Freitag, dem 12. September 2008, eigenhändig vom Zusteller der Post übernommen. Das Straferkenntnis war damit rechtswirksam zugestellt und es begann die unabänderliche Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung (Postaufgabe) der Berufung war Freitag, der 26. September 2008. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die Postaufgabe am 29. September 2008 erfolgte daher offenkundig verspätet.

 

Die Berufung war daher ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. G r o f

 

 

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