Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231007/3/BMa/Se

Linz, 27.10.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Gerda Bergmayr-Mann                                                                              3A02, Tel. Kl. 15585

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der C G, geb. am    , vertreten durch DI H G, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf/Krems vom 14. Juli 2008, Sich96-87-2008-Mm, wegen Übertretung des Meldegesetzes zu Recht erkannt:

 

      I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

  II.      Die Berufungswerberin hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde, noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl.Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 iVm 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, § 45 Abs.1 Z2 VStG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als Unterkunftgeberin von Frau G H,     unterlassen, die Abmeldung von Frau G H der zuständigen Meldebehörde bekanntzugeben, obwohl Grund zur Annahme bestand, dass diese ihre Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt hat und Sie als Unterkunftgeberin verpflichtet sind, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen.

Anmeldedatum: 13.07. 2007, Aufenthalt ca. 3 Wochen

Abmeldedatum: 20.11. 2007

Ort der Unterkunftnahme: E

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

 

§ 8 Abs.2 iVm § 22 Abs.2 Zif. 5 MeldeG 1991 idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro    Falls diese uneinbringlich ist,                          Gemäß §

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

35,00                   12 Stunden                                       § 22/2/5 MeldeG 1991

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 38,50 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Frau G H habe an der Anschrift E, dies sei der Standort des Beherbergungsbetriebes der Bw, für ca. 3 Wochen Unterkunft genommen. Die Tatsache der Aufgabe der Unterkunft durch Frau G H hätte der Bw als Unterkunftgeberin bekannt sein müssen. Dies gelte auch für den Umstand einer zu erfolgenden Abmeldung, welche aber nicht erfolgt sei. Als Unterkunftgeberin sei die Rechtsmittelwerberin verpflichtet gewesen, diesen Umstand, nämlich die Aufgabe der Unterkunft durch Frau G H, innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen bekannt zu geben. Dies habe sie jedoch unterlassen. Die Aufgabe der Unterkunft durch Frau G H habe erst im Zuge einer routinemäßigen fremdenpolizeilichen Überprüfung durch die Polizeiinspektion Windischgarsten am 12. November 2007 festgestellt werden können.

 

Gegen dieses dem ausgewiesenen Vertreter am 15. Juli 2008 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems am 21. Juli 2008 – und damit rechtzeitig – eingelangte Berufung vom 18. Juli 2008.

 

1.4. Darin führt die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen an, in der Strafverfügung sei der Bw vorgeworfen worden, sie habe Unterkunft gewährt, im Straferkenntnis jedoch, sie habe die Anmeldung unterlassen. Daher könne nur sehr schwer auf den geänderten Tatvorwurf eingegangen werden.

 

G H sei die Partnerin des Dipl.-Ing. H G (des Vertreters der Bw). Von ihm sei am 6. August 2007 der Nebenwohnsitz im Hotel seiner Schwester C G, der Bw, angemeldet worden.

Seine Partnerin sei rund 2 Wochen im Sommer bei ihm gewesen und werde irgendwann wieder nach Österreich zu ihm kommen. Ihre wichtigen fürs Bergland bestimmten Sachen, wie Gummistiefel, Bogenschießvorrichtung, etc. würden noch in ihrem Zimmer verbleiben. Er sei auch darüber informiert worden, dass eine Meldung bei der Meldebehörde für Ausländer nicht genüge, auch die Bezirkshauptmannschaft müsse dies genehmigen. Er bezweifle jedoch, dass bei einer deutschen EU-Bürgerin noch eine zusätzliche Genehmigung einzuholen sei. Die Strafbehörde kenne offenbar die wesentlichen Punkte des EU-Rechts und der Niederlassungsfreiheit nicht oder noch nicht.

Es sei nirgends geregelt, dass man sich an einem Nebenwohnsitz immer aufhalten müsse. Abschließend wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zu Sich96-87-2008 der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgende Feststellungen werden getroffen:

Frau G H, die Partnerin des DI H G, wurde von diesem am 13. Juli 2007 mit Nebenwohnsitz an der Adresse E, Skilift, E angemeldet. G H ist deutsche Staatsangehörige und hat in Österreich keinen Hauptwohnsitz. Sie hielt sich für ca. 3 Wochen an ihrem Nebenwohnsitz auf und hat, als sie abgereist ist, einige persönliche Sport- und Wandergegenstände zurück gelassen.

Ein konkreter Zeitpunkt, zu dem G H wieder an ihren Nebenwohnsitz zurückkehren wird, war nicht festgelegt. Eine Anmeldebescheinigung nach § 53 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wurde von G H, obwohl ihr Nebenwohnsitz länger als 3 Monate aufrecht gemeldet war, nicht beantragt.

Die Abmeldung erfolgt am 20.11. 2007 von H G.

 

3.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den ergänzenden Erhebungen des Unabhängigen Verwaltungssenates hinsichtlich der Meldedaten der G H.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 8 Abs.2 Meldegesetz ist der Unterkunftgeber verpflichtet, wenn er Grund zur Annahme hat, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen des § 44a Z1 VStG ist die Tat soweit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp. seit den Erk. verst Sen VwSlg 11466 A/1984 und VwSlg 11894 A/1985). Im Bescheidspruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind.

Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus (vgl. mwN Hauer/Leukauf, Handbuch5 A 971).

 

Die belangte Behörde hat die oben näher dargestellte Rechtslage nicht hinreichend beachtet und einen unzureichenden Tatvorwurf erhoben, hat sie der Bw doch vorgeworfen, sie habe es unterlassen, die Abmeldung von Frau G H der zuständigen Meldebehörde bekannt zu geben, obwohl Grund zur Annahme bestand, dass diese ihre Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt hat und sie als Unterkunftgeberin verpflichtet sei, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen.

§ 8 Abs.2 Meldegesetz beinhaltet aber keine Pflicht des Unterkunftgebers Meldepflichten anstelle des Unterkunftnehmers wahrzunehmen, vielmehr trifft eine Meldepflicht gemäß § 8 Abs.2 leg.cit. lediglich den Unterkunftnehmer.

Die belangte Behörde hat damit der Bw eine Verhaltensweise zur Last gelegt, zu der sie auf Grund der zitierten Rechtsvorschrift  gar nicht verpflichtet ist.

 

Auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18. April 2008 ist an die Bw der Vorwurf ergangen, sie habe die Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde als Unterkunftgeber unterlassen.

 

Es wurden auch keine Erhebungen, wie etwa eine Befragung der Bw, getätigt, aufgrund derer angenommen werden kann, worauf sich die Annahme stützt, sie hätte Grund zur Annahme gehabt, dass die Bw ihre Meldepflicht nicht erfüllt habe. Im konkreten Fall war die Meldepflichtige die Partnerin des Bruders der Unterkunftgeberin und hat an der Meldeadresse Sportgegenstände und Wandersachen hinterlassen.

 

Da die belangte Behörde innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs.1 und 2 VStG keine tauglichen Tatvorwürfe erhoben hat und das im Straferkenntnis spruchmäßig angelastete Verhalten in dieser Form nicht strafbar ist, hatte der erkennende Verwaltungssenat durch sein Einzelmitglied das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und dieses gemäß § 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG einzustellen.

 

Bei diesem Ergebnis entfiel gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

Rechtssatz zu VwSen-231007/3/BMa/Se vom 28. Oktober 2008

 

§ 8 Abs.2 Meldegesetz auferlegt für den Fall, dass der Unterkunftgeber  Grund zur Annahme hat, dass derjenige, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt hat, die Verpflichtung, diesen Umstand der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen.

Diese Mitteilungspflicht beinhaltet jedoch nicht die Vornahme der An- oder Abmeldung des Meldepflichtigen selbst.

 

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