Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720197/3/WEI/Eg/Ga

Linz, 04.11.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des N K, d Staatsangehöriger, vormals in Strafhaft in der Justizan­stalt L/A, nunmehr L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Jänner 2008, Zl. 1057944/FRB, betreffend die Erlassung eines auf sieben Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als das Aufenthaltsverbot auf die Gültigkeitsdauer von fünf Jahren befristet wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs 1 Z 1  Fremden­polizeigesetz 2005 – FPG (BGBl I Nr. 100/2005 zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 4/2008)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Jänner 2008, Zl. 1057944/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden Bw) auf der Grundlage des § 60 Abs 1 und 2 Z 1 iVm §§ 60 Abs 6, 66 und 86 Abs 1 Fremdenpolizei­gesetz 2005 - FPG ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde, der dem Bw am 30. Jänner 2008 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 7. Februar 2008, die am 13. Februar 2008 bei der belangten Behörde eingelangte und mit der die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes angestrebt wird. Begründend führt der Bw lediglich aus, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe und sofort nach seiner Haft versuchen werde, Arbeit zu finden. Deshalb ersucht er, ihm auch die Gelegenheit zu geben, in Österreich zu bleiben und ein geregeltes straffreies Leben zu führen.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende Gang des Verfahrens und unbestrittene S a c h v e r h a l t:

 

2.1. Der Bw wurde am 28. August 2007 um 22:55 Uhr wegen verschiedener polizeilicher Vermögensdelikte festgenommen, gelangte anschließend in Gerichts­haft und wurde am 25. Februar 2008 aus der gerichtlichen Strafhaft mit Bar­mitteln von 3,39 Euro entlassen. Nach der ZMR-Meldeanfrage vom 21. Oktober 2008 des Oö. Verwaltungssenats ist der Bw seit 25. Februar 2008 bei W M als Unterkunftsgeber in L gemeldet.

 

Aus der fremdenpolizeilichen Niederschrift vom 22. Jänner 2008 mit dem Bw geht hervor, dass er in K geboren wurde und dort mit seiner Mutter bis 1993 wohnte, bevor er nach D verzog. Seit 1993 lebte er in D und ist er Staatsangehöriger der Bundesrepublik D. Wo sich sein Vater aufhält, wusste der Bw nicht. Im Mai 2007 reiste er das erste Mal nach Österreich, da hier seine Schwägerin E M und sein Neffe V M leben. Seit dem 13. Juni 2007 war der Bw in L,  polizeilich gemeldet. Nach seiner Haftentlassung könnte er dort nicht mehr Unterkunft nehmen. Er könnte aber bei seinem Neffen in L, wohnen. Sein Neffe und seine Schwägerin würden ihn finanziell unterstützen. Er wolle sich in Österreich ein neues Leben aufbauen. Zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots verwies der Bw auf sein Schreiben vom 15. Jänner 2008.

 

Laut telefonischer Rücksprache der belangten Behörde vom 22. Jänner 2008 mit W M könne der Bw bei ihm in seiner Zweizimmer-Wohnung wohnen und werde auch von ihm unterstützt (Aktenvermerk vom 24.01.2008). Die Meldeanfrage der belangten Behörde vom 24. Jänner 2008 ergab ferner, dass Unterkunftsgeber des W M Herr DI G O ist.

 

Aus der Begründung des im Folgenden noch darzustellenden Strafurteils des Landesgerichts L ergibt sich zu den persönlichen Verhältnissen des Bw weiter, dass er bis etwa April 2007 in D lebte, geschieden und Vater von zwei in D lebenden Kindern im Alter von 11 und 16 Jahren ist. Zumindest seit seinem Zuzug nach Österreich ist der Bw ohne Beschäftigung. Er ist ohne Vermögen und hat neben der Alimentationsverpflichtung für die Kinder auch einen Kredit für ein Auto zurückzuzahlen. In D weist er eine Vorstrafe des Amtsgerichts H vom 12. März 2003 wegen gefährlicher Körperver­letzung, Sachbeschädigung und Diebstahls auf, wobei er zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.

 

2.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts L als Schöffengericht vom 21. Dezember 2007, Zl. 28 Hv 175/07f , wurde der Bw wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 2 Z 4 und 129 Z 1 StGB sowie wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2, 3 und 4, 2. Alternative StGB schuldig gesprochen und nach dem Strafsatz des § 164 Abs 4 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Gemäß dem § 43a Abs 3 StGB wurden 14 Monate der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen und 7 Monate Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen. Der gegenständlich relevante  Schuldspruch lautet wie folgt:

 

 "N K ist schuldig, er hat

I.) am 28.8.2007 in A in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zumindest einem unbekannten Mittäter nachstehenden Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in einen abge­schlossenen Raum mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

1.) I S und M D Tauchgeräte (zwei Atemregler, ein Finimeter, einen Druckschlauch und eine Reglertasche, zwei Paar Schi der Marken "Dynamic" und "Elan SLX" inklusive Schisack und Bindungen, zwei Paar Schi­schuhe der Marken "Atomic" und "Dachstein", einen Golfschläger der Marke "Driver Callaway", eine "Bosch"-Schlagbohrmaschine, eine "Bosch"-Pendelhub­stichsäge sowie Elektrogeräte (eine Karaokeanlage samt Boxen und ein Funk­mik­rophon) und einen Campingrucksack im Gesamtwert von (Neupreis) € 4.698,99, sowie eine Münzsammlung (180 Stück Gedenkmünzen) in unbe­kanntem, jedenfalls € 2.000,- übersteigenden Wert (Gesamtbeute: ca. € 7.000,-);

2.) P M zwei Paar Schi der Marke "Atomic" und zwei Paar Schischuhe der Marken "Dachstein" und "Darbella" im Gesamtwert von (Neupreis) € 884,--,

indem er jeweils das Befestigungsgelenk (die Anlegarbe) der Verriegelung der Holztüren mit einem unbekannten Werkzeug aufzwängte;

 

II.) in L gewerbsmäßig Sachen im Wert von mehr als € 3.000,--, die der Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen durch die Tat (§ 29 StGB) erlangt hatte, an sich gebracht, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sachen erlangt worden waren, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die 5 Jahre erreicht und er die Umstände kannte, die diese Strafdrohung begründen, indem er

A) zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen 24.8. und 28.8.2007 nachgenannten Gegenstände, die überwiegend (1.-8.) durch Einbruch in Keller-abteile in den Häusern H erbeutet worden waren, in einem auf ihn zugelassenen Pkw-Anhänger, amtliches Kennzeichen: … lagerte, und zwar:

1.)       einen Akkuschrauber mit Reserveakku und Ladegerät der Marke "Black & Decker", eine Bohrmaschine der Marke "Black & Decker", einen Akkuschrauber mit Ladestation und Verpackung der Marke "Bosch", einen SteckschlüssEtz rot unbekannter Marke und einen SteckschlüssEtz der Marke "HM", einen Drehmomentschlüssel in schwarzer Kunststoffschachtel und zwei Bohrerkassetten mit diversen Bohrern und Drahtbürsten aus dem Eigentum des R in unbekanntem, jedoch € 1.000,-- übersteigendem Gesamtwert;

2.)       ein Damen-Citybike der Marke "Genesis Traveller" der P im Neuwert von € 808,35;

3.)   ein Trekkingbike der Marke "Cyco Concept" der M im Wert von ca. € 299,--;

4.)   ein Trekkingbike der Marke "Barracuda Trekking 943" des Z im Wert von ca. € 400,--;

5.)   ein Trekkingbike der Marke "genesis Kentucky ASX" des A im Wert von € 400,--;

6.)   ein Rennrad der Marke "Viner pro Team" und ein Mountainbike der Marke "Cannondale F800" des F im Gesamtwert von ca. € 3.500,--;

7.)   ein Mountainbike der Marke "Merida Kalahari 510" der D im Wert von € 284,--;

8.)   ein Mountainbike der Marke "Marin" des K im Wert von € 2.000,--;

9.)   ein Flüssiggasofen der Marke "Zibro Kamin" der Firma B im Wert von € 699,--;

B) zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen 8.8. und 28.8.2007 einen Laptop der Marke "Chilli-Green" und Duracell-Batterien der Firma H, die durch Einbruch bei der Fa. H erbeutet worden waren, in seiner Wohnung in der K lagerte.

 

N K hat hiedurch

zu I.)    das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und

zu II.)   das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 2, 3 und 4, 2. Alternative StGB

begangen und wird hiefür nach dem Strafsatz des § 164 Abs 4 StGB zu einer

 

FREIHEITSSTRAFE in der Dauer von

21 (einundzwanzig) Monaten

 

verurteilt.

 

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten bedingt nachgesehen. Der unbedingte Strafteil beträgt daher 7 Monate.

... "

 

2.3. Aus der Urteilsbegründung das Landesgericht L zum Schuldspruch ergibt sich, dass der Bw in den frühen Morgenstunden des 24. August 2007 in A, M, zwei Einbruchdiebstähle verübt hatte, indem er – aufgrund der Zahl und Größe der Beutestücke vermutlich nicht alleine – bei zwei Kellerabteilen eines dortigen Mehrparteienhauses die Verriegelung der Abteil­türen aufzwängte und dort die oben bereits näher bezeichneten Gegenstände im Gesamtwert von ca. 7.884,-- Euro erbeutete. Einen Teil dieser Beute warf er weg, einen Teil verkaufte er (z.B. an Lkw-Fahrer) und ein weiterer Teil konnte in seiner Wohnung sichergestellt werden.

 

In der Nacht vom 8. auf den 9. August 2007 wurde bei der Firma H GesmbH & Co KG in L ein Einbruchsdiebstahl verübt. Neben zahlreichen hochwertigen Elektronikgeräten und Büromaterialien sowie Bargeld aus Kaffeeautomaten sind dabei auch 80 Batterien der Marke "Duracell" und ein Notebook der Marke "Chili-Green" gestohlen worden. Diese Gegenstände brachte der Bw an sich und lagerte sie, obwohl er von der Herkunft dieser Gegenstände aus einem Einbruchsdiebstahl wusste, in seiner Wohnung in der K.

 

Zu nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkten Ende August wurden auch in den Häusern H Kellereinbrüche verübt. Es sind dabei Fahrräder, Werkzeuge und die andere in den Abteilen gelagerte Gegenstände, die im Spruchabschnitt II.) A) angeführt werden, in einem Gesamtwert von ca. 8.691,35 Euro gestohlen worden. Diese Gegenstände brachte der Bw an sich und lagerte sie in seinem in der S abgestellten Pkw-Anhänger mit dem d Kennzeichen …. Gleiches tat er mit einem am 27. oder 28. August 2007 im Foyer der Firma B in der W gestohlenen Flüssiggasofen der Marke "Zibro".

 

Das Schöffengericht ging davon aus, dass der Bw dabei von Anbeginn in der Absicht handelte, sich durch die wiederholte Übernahme von solchem Beutegut aus vorwiegend Einbruchsdiebstählen, von denen er Bescheid wusste, eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen und sich so zumindest eigene Aufwendungen zu ersparen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung erachtete das Landesgericht L als mildernd das teilweise reumütige Geständnis sowie die überwiegende objektive Schadens­gutmachung, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die mehrfache Qualifikation bei Diebstahl und Hehlerei sowie die einschlägige Vorstrafe. Auf dieser Grundlage und im Hinblick auf den anzuwendenden Strafrahmen von 6 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe erachtete das Schöffengericht eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten für tat- und schuldange­messen. Es ging davon aus, dass der Vollzug von 7 Monaten Freiheitsstrafe ausreichen werde, um den Bw von vergleichbaren Taten abzuhalten.

 

2.4. Mit dem per Telefax an die Justizanstalt Außenstelle A übermittelten Schreiben vom 15. Jänner 2008 teilte die belangte Behörde dem Bw mit, dass sie auf Grund seiner Verurteilung durch das Landesgericht L beabsichtige, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Er habe Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen und seine Privat– bzw Familienverhältnisse darzulegen.

 

In seiner handschriftlich verfassten Stellungnahme vom 15. Jänner 2008 gab er im Wesentlichen an, dass er die begangenen Straftaten bereue und in Zukunft nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten werde. Seine in L wohnende Schwägerin E M und sein Neffe W M würden ihn nach der Haftentlassung finanziell unterstützen und ihm Unterkunft gewähren, bis er auf eigene Beine komme. Er hätte seiner Mama und Freunden versprochen, arbeiten zu gehen und seinen Lebensunterhalt ehrlicher Weise zu verdienen. Abschließend ersuchte der Bw die belangte Behörde, kein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen, sondern ihm zu helfen.

 

2.5. Zur Begründung des Aufenthaltsverbots führt die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung u.A. aus, dass das vom Bw gesetzte Fehlverhalten schwer zu gewichten sei. Aus dem Verhalten des Bw habe sich eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums manifestiert, die dadurch noch erheblich verstärkt werde, dass er die zur Last gelegten Straftaten teilweise gewerbsmäßig und teilweise in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter begangen habe. Im Einzelnen verweist die belangte Behörde auf die Urteilsausfertigung.

 

Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass das kriminelle Verhalten des Bw eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die das Grund­interesse der Gesellschaft an der Verhinderung und Bekämpfung von Eigentums­delikten und der Kriminalität überhaupt berühre. Neben strafrechtlichen Sanktionen müssten auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um derartigen Verbrechen entgegen zu wirken.

 

Abgesehen davon, dass der Aufenthalt des Bw in Österreich seit Mai 2007 viel zu kurz für eine entsprechende soziale Integration erscheine, sei diese dem Bw durch die begangenen Straftaten nicht gelungen. Die Tatsache, dass seine Schwägerin und sein Neffe in Österreich leben, stelle keinen entscheidungsrele­van­ten Eingriff ins Privat- und Familienleben im Sinne des § 66 FPG 2005 dar.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den fremdenpolizeilichen Verwaltungsakt der belangten Behörde. Schon daraus ergab sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Bw der oben dargestellte und im Wesentlichen unbestrittene Sachverhalt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 60 Abs 1 Z 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsver­bot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

Nach § 60 Abs 2 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 zu gelten, wenn ein Fremder

 

1.     von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mona­ten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.     ...

 

Nach § 60 Abs 3 FPG liegt eine gemäß Abs 2 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

 

Gemäß § 63 Abs 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unter Anderem im Fall des § 60 Abs 2 Z 1 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jah­ren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen (§ 63 Abs 2 FPG).

 

4.2. Gemäß § 86 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Dritt­staatsangehörige nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffent­liche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dabei können strafrechtliche Ver­urteilungen allein nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzel­fall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

 

Bei einem EWR-Bürger sind auch die Anforderungen des § 86 Abs 1 FPG zu be­achten. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/18/0162, zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 48 Abs 2 FrG 1997 ausgesprochen, dass zu prüfen sei, ob sich aus dem Ge­samtverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Dabei sei anders als beim Tatbestand des § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 (entspricht nunmehr § 60 Abs 2 Z 1 FPG) nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen. Bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, kommt dem Katalog des § 36 Abs 2 FrG 1997 (nunmehr § 60 Abs 2 FPG) dabei die Bedeutung eines Orientierungsmaßstabs zu (vgl VwGH 20.2.2001, Zl. 2000/18/0162; VwGH 4.10.2006, Zl. 2006/18/0306).

 

4.3. Im gegenständlichen Fall liegt durch das Urteil des Landesgerichts L als Schöffengericht vom 21. Dezember 2007, Zl. 28 Hv 175/07f, mit der teilbe­dingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten wegen der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch und des Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 164 Abs 4 2. Fall StGB) eine bestimmte Tatsache iSd § 60 Abs 2 Z 1 2. Fall vor. Damit wäre grundsätzlich gemäß § 63 Abs 1 FPG sogar die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots möglich.

 

Der Bw lebte bis April 2007 in D, wo er von seiner Ehefrau geschieden wurde und zwei Kinder im Alter von 11 und 16 Jahren hat. Er kam nach seinen Angaben bereits im Mai 2007 nach Österreich, weil hier Schwägerin und Neffe wohnen. Auf deren finanzielle Unterstützung war er von Anfang an angewiesen, weil er ohne Beschäftigung und Vermögen kam. Erst seit 13. Juni 2007 hat sich der Bw polizeilich angemeldet und war in L, K 1, wohnhaft. Er hat Kreditschulden und Unhaltsverpflichtungen für seine beiden in D lebenden Kinder.

 

In dieser Situation sah der Bw aber keinen Anlass, sich eine legale Beschäftigung zu suchen, vielmehr beging er bereits etwa eineinhalb Monate nach seiner polizei­lichen Meldung in Österreich Einbruchsdiebstähle und außerdem gewerbs­mäßige Hehlerei in mehrerer Fällen, weil er sich durch die wiederholte Über­nahme von Beutegut aus Einbruchdiebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen wollte. Eine einschlägige Vorstrafe wegen Diebstahls und Sachbe­schädigung aus 2003 scheint in D auf.

 

Nach seiner Verurteilung und Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe sind die Beschäftigungsaussichten des Bw nicht gestiegen. Dass der Bw einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen und seine Verpflichtungen (Kredittilgung, Unterhalts­leistungen) erfüllen wird, erscheint nach den gegebenen Umständen eher wenig wahrscheinlich. Wie der Bw angab, lebte er seit 1993 in D und besitzt auch seit 1993 die d Staatsbürgerschaft mit allen Rechten. Dennoch ist es ihm offenbar nicht gelungen in D ein geordnetes Leben zu führen und sich eine bürgerliche Existenz aufzubauen. Seine Mutter und seine beiden Kinder leben ebenfalls in D. In Österreich kann er nach seiner Haftentlassung Ende Februar 2008 nur bei seinem Neffen W M in L, , in einer 2-Zimmer-Wohnung Unterkunft nehmen. Dieser unterstütze ihn finanziell bis er auf eigene Beine käme. Bei dieser Sachlage wäre davon auszugehen, dass der Mittelpunkt des Lebensinteresses des Bw nach wie vor in D liegen müsste. Jedenfalls kann auf Grund seiner raschen Straffälligkeit und der nur kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich von einer sozialen Integration des Bw in Österreich überhaupt keine Rede sein.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ist mit der belangten Behörde der Auffassung, dass der weitere Aufenthalt des Bw in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicher­heit gefährden würde. Sein bisheriges Gesamtverhalten stellt im Hinblick auf die negative Zukunftsprognose eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSd § 86 Abs 1 FPG dar, die insbesondere das Grundinteresse der Gesell­schaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK an der Verhinderung von Eigentums- und Vermögenskriminalität berührt. Wie die belangte Behörde zutreffend betonte, sind neben strafrechtlichen Sanktionen auch sonstige gesetzliche, insbesondere die fremdenrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um dieser Art von gemeinschädlicher Kriminalität entgegen zu wirken.

 

Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Bw wiegen iSd § 66 Abs 2 FPG keinesfalls schwerer als die nachteiligen Folgen einer Abstand­nahme, zumal der Bw nicht einmal als sozial integriert betrachtet werden kann und auch keine Familie in Österreich hat. Das Aufenthaltsverbot erscheint auf Grund der Umstände des Falles zur Erreichung des oben angeführten Zieles iSd Art 8 Abs 2 EMRK dringend geboten.

 

4.4. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist nach dem § 63 Abs 2 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

 

Grundsätzlich haben bei der Beurteilung des Wohlverhaltens im Strafvollzug er­brachte Zeiten außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 24.7.2002, Zl. 99/18/0260). Im Übrigen ist der seit der Verurteilung verstrichene Zeitraum ohnehin viel zu kurz, um auch nur auf eine entscheidende Minderung der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten schließen zu können.

 

Die belangte Behörde hat nicht näher begründet, warum sie eine Befristung des Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von 7 Jahren für erforderlich gehalten hat. Der erkennende Verwaltungssenat teilt zwar die Auffassung, dass vom Bw eine erhebliche Gefahr für fremdes Eigentum ausgeht, muss aber auch feststellen, dass das Strafgericht den Strafrahmen nicht einmal zur Hälfte ausschöpfte und gemäß § 43a Abs 3 StGB zwei Drittel der Freiheitsstrafe bedingt nachsah. Zugunsten des Bw wurden sein teilweise reumütiges Geständnis und eine überwiegende objektive Schadensgutmachung gewertet. Der objektive Schaden für fremdes Eigentum hat sich demnach doch noch in Grenzen gehalten.

Diese Umstände berücksichtigend erachtet es der Oö. Verwaltungssenat nach Lage des Falles für angemessen, die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabzusetzen. Diese Frist müsste aller Voraussicht nach >ausreichen, um den Bw zu läutern und die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentlichen Interessen zu beseitigen.

 

4.5. Mit Zustellung dieser Berufungsentscheidung wird das Aufenthaltsverbot rechtswirksam. Der Durchsetzungsaufschub von einem Monat gemäß § 86 Abs 3 FPG wurde von der belangten Behörde bereits ausgesprochen.

 

Im Ergebnis war daher der Berufung teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abzuändern, im Übrigen die Berufung aber als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.  Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwal­tungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.  Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabengebühren in Höhe von 13,20 Euro für die Berufung angefallen.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

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