Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100081/3/Gf/Rl

Linz, 22.08.1991

VwSen - 100081/3/Gf/Rl Linz, am 22. August 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Johann Fragner sowie durch den Referenten Dr. Alfred Grof und den Beisitzer Dr. Hans Guschlbauer als Stimmführer über die Berufung des T L, R, W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. Juni 1991, Zl. Pst 525/Dt/91 Ig., zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen. Der Berufungswerber ist schuldig, am 25. Oktober 1990 die Verwaltungsübertretung des § 134 Abs.1 i.V.m. § 64 Abs.1 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 458/1990, dadurch begangen zu haben, daß er um 22.25 Uhr auf der Bundesstraße im Ortsgebiet von L ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, ohne im Besitz einer entsprechenden gültigen, von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung gewesen zu sein, und wird hiefür mit einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bestraft.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 840 S und zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.680 S, das sind insgesamt 2.520 S, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Die Bundespolizeidirektion Wien hat mit Straferkenntnis vom 3. Juni 1991, Zl. PSt 525/Dt/91 Ig., über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt, weil er am 25. Oktober 1990 ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, ohne im Besitz einer gültigen behördlichen Lenkerberechtigung zu sein; dadurch habe er die Vorschrift des § 64 Abs.1 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 458/1990 (im folgenden: KFG), übertreten, weshalb er gemäß § 134 Abs.1 KFG zu bestrafen war.

2. Gegen dieses am 13. Juni 1991 zugestellte Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer am selben Tag mündlich bei der bescheiderlassenden Behörde Berufung erhoben, darin um die Umwandlung der Haft- in eine Geldstrafe ersucht, unter Vorlage der entsprechenden Urkunde darauf hingewiesen, daß er seit dem 11. April 1991 im Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, E, F und G sei, sowie ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verzichtet.

3. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die Strafart und die Strafhöhe, sodaß - auch mit Blick auf den expliziten Verzicht des Beschwerdeführers gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

4. Der nach § 51 Abs.1 VStG zuständige unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die zulässige - Beschwerde erwogen:

4.1. Die Bundespolizeidirektion Wien hat das in Rede stehende Straferkenntnis in bezug auf die Strafart und das Strafausmaß damit begründet, daß die im Verfahren keine Milderungsgründe hervorgekommen seien, die Vormerkungen aber als erschwerend hätten berücksichtigt werden müssen; insgesamt hätte sich erwiesen, daß die bisher verhängten Geldstrafen offenbar nicht geeignet gewesen wären, den Beschwerdeführer von der Begehung von Verwaltungsübertretungen der vorliegenden Art abzuhalten. Das Strafausmaß entspreche somit dem Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung.

4.2. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom November 1988 bis April 1990 insgesamt zweiundzwanzigmal wegen verkehrsrechtlicher Delikte rechtskräftig bestraft, davon vierzehnmal wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG und darunter wiederum dreimal innerhalb von vier Tagen und in einem anderen Fall sogar zweimal am selben Tag; je einmal wurde dafür auch bereits die Höchststrafe von 30.000 S bzw. eine primäre Freiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt.

Die schädliche Neigung des Beschwerdeführers ist damit offenkundig.

Angesichts der potentiellen Gefährlichkeit für die körperliche Integrität und das Eigentum Dritter kann auch keinesfalls davon ausgegangen werden, daß es sich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Berechtigung bloß um ein minderbedeutendes "Kavaliersdelikt" handelt.

Demgegenüber fällt der Umstand, daß der Beschwerdeführer etwa ein halbes Jahr nach der Tat in den Besitz einer Lenkerberechtigung gelangt ist, nicht ins Gewicht, weil die Erlangung einer vom Gesetz geforderten Bewilligung nicht als ein "Wohlverhalten" im Sinne des § 34 Z.18 StGB (der auf das Vorhandensein eines entsprechenden Entschlußfreiraumes des Täters abstellt) anzusehen ist.

Bei all dem kann der unabhängige Verwaltungssenat der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn diese aus spezialpräventiven Gründen eine primäre Freiheitsstrafe und insoweit die Höchststrafe verhängt hat; die Berufung des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.

Dem Anliegen des Beschwerdeführers, daß der Antritt und Vollzug der Freiheitsstrafe nicht seinen Arbeitsplatz gefährde, wird die Behörde beim Strafvollzug aber durch die Heranziehung der ihr durch § 54a VStG gegebenen Möglichkeit des Aufschubes und der Unterbrechung entsprechend Rechnung zu tragen haben.

5. Infolge der Abweisung der Berufung war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 10% der Strafe und zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von weiteren 20% der Strafe - wobei nach § 64 Abs.2 zweiter Halbsatz VStG bei Freiheitsstrafen als Umrechnungsschlüssel jeweils pro Tag 200 S zugrunde zu legen sind - aufzuerlegen.

Da weder der belangten Behörde noch dem unabhängigen Verwaltungssenat Barauslagen erwachsen sind, war im übrigen eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner Dr. Grof Dr. Guschlbauer