Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390232/8/Lg/Hu

Linz, 28.10.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 3. Oktober 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Dr. H H, T, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Oktober 2007, Zl. 0025180/2006 BzVA, wegen einer Übertretung des Oö. Feuerpolizeigesetzes (Oö. FPG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden verhängt, weil er als Verpflichteter des Bescheides des Magistrates Linz, Feuerwehr, vom 18.10.2005, Gz. 305-D-N056768B/Neu/Sch, im Gebäude L in L in der Zeit vom 1.2.2006 bis 16.10.2006 der folgenden im oben angeführten Bescheid vorgeschriebenen Auflage zur Mängelbehebung nicht Folge geleistet habe:

Auflagenpunkt I.7.: Die Wandöffnungen im KG, Aufschließungsgang zu Fernwärmeübergabestation und Stiegenhaus sind brandbeständig abzuschotten oder abzumauern.

Der Auflagenpunkt sei im Tatzeitraum nicht eingehalten worden, da die Wandöffnungen im Kellergeschoß nicht brandbeständig abgeschottet oder abgemauert worden seien.

 

Der Berufungswerber habe dadurch § 22 Abs.1 Z3 lit.e Oö. FPG iVm Auflagenpunkt I.7. des Bescheides des Magistrates Linz, Feuerwehr, vom 18.10.2005, Gz. 305-D-N056768B/Neu/Sch, verletzt und sei gemäß § 22 Abs.1 Z3 Oö. FPG in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

 

In der Begründung nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf den angesprochenen rechtskräftigen Bescheid des Magistrates Linz vom 18.10.2005 bzw. auf die in diesem Bescheid enthaltene oben zitierte Auflage. Als Frist zur Erfüllung dieses Auflagenpunktes sei der 30.1.2006 festgesetzt gewesen.

 

Mit Schreiben vom 2.12.2005 habe der Berufungswerber dem Magistrat Linz, Feuerwehr, mitgeteilt, er habe die Wandöffnungen mit Kaminabschlussdeckeln zugemacht.

 

Bei einem Ortsaugenschein am 20.3.2006 sei von einem Amtssachverständigen des Magistrates Linz/Feuerwehr, festgestellt worden, dass der gegenständliche Auflagenpunkt nicht erfüllt sei.

 

Mit Schreiben vom 11.8.2006 habe der Beschuldigte der Behörde mitgeteilt, die Löcher neben der Tür im Keller seien verschlossen.

 

Am 16.10.2006 habe ein Mieter des Objektes L der Behörde mitgeteilt, dass der in Rede stehende Auflagenpunkt nicht erfüllt sei. Auf den vom Mieter vorgelegten Fotos sei ersichtlich, dass Wandöffnungen nicht verschlossen sind.

 

Mit Strafverfügung vom 4.12.2006 sei gegen den Berufungswerber wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ein ordentliches Verwaltungsstrafver­fahren eingeleitet worden.

 

Im Einspruch habe der Berufungswerber vorgebracht:

 

Der gegenständliche Auflagenpunkt sei nach § 10 (1) Z2 Oö. FPG erfolgt. Nach § 13 (1) seien Brandsicherheitsmängel zu beheben. Die Definitionen und Vorschreibungen zur Brandsicherheit seien grundsätzlich in den baurechtlichen Vorschriften geregelt. Das Objekt L sei ein Altbau, in dem sich keine Feuerungsstätte befinde. Das gesamte Haus werde mittels Fernwärme versorgt. Im Keller sei kein Brennmaterial gelagert. Der Hauptelektroverteiler befinde sich in einem Metallgehäuse. Der Baukonsens von 1995 sehe keinen Brandabschnitt Keller vor. Wenn „wir“ Brandschutztüren einbauten, dann nicht aus behördlicher Vorschreibung, sondern weil die Metalltüren dauerhaft und preiswert gewesen seien. Die Vorschreibung 1.5 vom 18.10.2005 wäre nur dann verbindlich, wenn sich die Verhältnisse im Keller gegenüber dem Konsens 1995 ändern würden. Von der Fernwärmeübergabestation (Vorschreibung 1.7) könnte nur bei geänderten Verhältnissen gegenüber dem Konsens 1995 eine Gefährdung der Brandsicherheit ausgehen, was derzeit nicht vorliege. Ob eine Veränderung am 18.10.2005 vorlag, wisse der Berufungswerber nicht. Derzeit sei die Fernwärmeumwandlerstation in konsensmäßigem Zustand. Die Lüftungs­öffnungen gegen das Stiegehaus seien mittels Metallkaminabschlussdeckel abgeschottet. Das Verschließen der Öffnungen sei mit Schreiben vom 2.12.2005 der Feuerpolizeibehörde Linz mitgeteilt worden. Am 20.3.2006 sei eine  neuerliche Nachbeschau durch die Feuerpolizeibehörde erfolgt. Dabei sei bemängelt worden, dass die Deckel nicht entsprechend verkeilt wären. Die Deckel seien daraufhin neuerlich verkeilt worden. Auf telefonische Anfrage durch die Feuerpolizeibehörde, ob die Stiegenhausöffnungen verschlossen sind, sei dies am 11.8.2006 bestätigt worden. Eine wörtliche Befolgung der Vorschreibungen vom 18.10.2005 brächte das energetische Projekt lt. § 39a Oö. BauTG zum Erliegen, das allen Mietern Heizkostenersparnisse von ca. 15 % bringe. Seit dem 20.3.2006 sei es zu keiner neuerlichen Beschau durch die Feuerpolizeibehörde gekommen. Für die Besichtigung am 16.10.2006 gäbe es keine schriftliche Mitteilung und keinen Aushang im Stiegenhaus. Die Voraussetzung des § 10 Abs.1 Z3 Oö. FPG sei nicht vorgelegen.

 

In der Folge enthält das angefochtene Straferkenntnis die Feststellung, dass die Nichterfüllung der gegenständlichen Auflage nicht bestritten und daher der Tatvorwurf als erwiesen anzusehen sei.

 

Zur Schuldfrage wird auf die Regelung des § 5 Abs.1 VStG verwiesen.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Auflage bzw. deren Sinnhaftigkeit wird darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Auflage in Rechtskraft erwachsen ist. Dadurch werde eine Lage herbeigeführt, die vom Beschuldigen nicht als Schuldausschließungsgrund geltend gemacht werden könne. Die Zwangslage hätte durch Ergreifen eines Rechtsmittels vermieden werden können. Das Hinnehmen der vorgeschriebenen Auflagenpunkte schließt es aus, von einem Notstand zu sprechen (Hinweis auf VwGH 23.5.1995, Zl. 94/07/0092).

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe geht das angefochtene Straferkenntnis von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro aus. Als strafmildernd sei die Unbescholtenheit zu werten. Straferschwerende Umstände seien nicht hervorgekommen.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Gegen das mir am 2.11.2007 zugegangene Straferkenntnis erhebe ich innerhalb offener Frist Berufung. Ich beantrage die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die bescheidmäßige Erledigung nach § 45 Abs.1 Z2 VStG.

 

Zur Begründung führe ich:

  1. Das Verfahren weist grobe Verletzungen des Parteiengehörs auf
  2. Das Verfahren geht von falschen Tatsachenfeststellungen aus
  3. Die objektive Tatseite ist nicht gegeben
  4. Die subjektive Tatseite ist nicht gegeben

 

Das Strafverfahren geht auf eine feuerpolizeiliche Überprüfung vom 28.9.2005 zurück, bei der die Behörde feststellte, dass die Aufschließungsgänge im Keller nicht ausreichend freigehalten werden. Bescheid der Feuerpolizei vom 18.10.2005, Spruch I.1.: 'Die Aufschließungsgänge im KG sind dauernd in voller Breite von abgestellten Gegenständen und von Lagerungen aller Art freizuhalten. Die vorhandenen, dort abgestellten oder gelagerten Gegenstände sind zu entfernen.'

 

Ich war selbst bei dieser feuerpolizeilichen Überprüfung nicht anwesend, mein Sohn Mag. H H als bevollmächtigter Hausverwalter, nahm den Termin wahr.

 

Mein Sohn ordnete die dort abgestellten Gegenstände eindeutig den Mietern E und G L zu und informierte davon den Feuerpolizisten Ing. N. Es gebe dazu eine Art Privatfehde der Mieter L gegen ihn (meinen Sohn), weil den Mietern L nicht gestattet wurde, allgemeine Teile des Hauses (Gangteile, Trockenraum) als ihr Privatlager zu nutzen. Eine Privatnutzung von allgemeinen Teilen hätte die Folge, dass die anderen 8 Mieter auf das Nutzungsrecht verzichten müssten, was einen Eingriff in deren Mietverträge darstellt. Eine Räumung der Mietergegenstände solle nach weiterem gütlichen Zureden notfalls mit Hilfe des Gerichts erfolgen.

 

Der Brandschutzsachverständige stellte weiters in einer Wohnung eine von einem Mieter vorgenommene Änderung der Elektroanlage fest und ersuchte, Hinweisschilder auf das Stockwerk, den Elektrohauptverteiler und 'Verhalten im Brandfall' anzubringen. Da er keine Veränderung gegenüber dem baurechtlichen Konsens von 1995 feststellte, wurde kein Verfahren auf einen neuen Brandabschnitt  Keller veranlasst. Für die Zeit bis zur Räumung der KG Gänge schrieb er dann im Bescheid 18.10.2005 die Punkte 1.3., 1.5. und 1.7. des Bescheides vor. Dieser Teil des Bescheides entsprach nicht vollinhaltlich dem Standpunkt der Partei. Die Bescheidbegründung gibt nicht an, welcher Mangel in welcher Weise die Brandsicherheit nach § 13 Abs.1 gefährdet. Es liegt zum Vorschreibungspunkt 1.7. nur eine Scheinbegründung lt. VwGH (u.a. 24.2.1981, Slg. 10378A) vor. Die Vorschreibung entspricht nicht dem Bestimmungsgebot des § 59 Abs.1 AVG.

 

Der Feuerpolizeibescheidpunkt 1.7. ist im Straferkenntnis als Begründung angeführt. Sein Zusammenhang mit dem Feuerpolizeibescheidpunkt 1.1. ergibt sich aus dem im Straferkenntnis S2 angeführten Schreiben des Beschuldigten vom 2.12.2005, Punkt 1, wo ausgeführt ist, dass ich am 2.12.2005 noch mit der Notwendigkeit einer Klage rechnete und aus der Besichtigung vom 20.3.2006, wo die Problematik Materiallagerungen L als abgeschlossen betrachtet wurde und der Feuerpolizeitechniker keine weiteren Schritte unternahm. Er ersuchte nur um die Verkeilung der von mir angebrachten Kaminabschlussdeckel. Ansonsten wurden mit ihm Abgrenzungsfragen einer Abfallwärmenutzung Fernwärmestation zu allgemeinen Sicherheitsfragen besprochen.

 

Zu 1. Verletzung des Parteiengehörs:

 

Zu 2. Das Verfahren geht von falschen Tatsachenfeststellungen aus.

          Auf S2 Abs.1 dieser Berufung steht 'Die Lüftungsöffnungen gegen das Stiegenhaus wurden mittels Metallkaminabschlussdeckel abgeschottet. Das Verschließen der Öffnungen wurde mit Schreiben vom 2.12.2005 der Feuerpolizeibehörde Linz mitgeteilt. Am 20.3.2006 erfolgte eine Nachbeschau durch die Feuerpolizeibehörde. Dabei wurde bemängelt, dass die Deckel nicht entsprechend verkeilt wären. Die Deckel wurden daraufhin neuerlich verkeilt. Auf telefonische Anfrage durch die Feuerpolizeibehörde, ob die Stiegenhausöffnungen verschlossen sind, wurde dies am 11.8.2006 bestätigt.'

 

          Ich habe immer erklärt, dass die gegenständliche Auflage erfüllt ist. Die Behauptung im Straferkenntnis ist tatsachenwidrig.

 

          S2 I. Abs.: '...festgestellt, dass der ggst. Auflagepunkt nicht erfüllt sei' (desgl. S5 Abs.2). Beim Lokalaugenschein am 20.3.2006 wurde vom Amtssachverständigen festgestellt, dass die Metallkaminabschlussdeckel als Verschlussorgan ausreichend sind. Es wurde auch festgestellt, dass die Abschlussdeckel bei einem Kamin nicht verkeilbar sind. In unserem besonderen Fall haben wir uns bereit erklärt, dass wir sie verkeilen, obwohl dies im Bescheid nicht vorgesehen ist.

 

          Die Behauptung im Straferkenntnis, dass am 20.3.2006 der ggst. Auflagepunkt nicht erfüllt gewesen sei, ist tatsachenwidrig.

 

          Am 20.3.2006 wurde weiters mit dem Amtssachverständigen festgestellt, dass im Keller des Hauses die u.U. die Brandsicherheit gefährdenden Materiallagerungen L entfernt sind. Auch dass es keinen eigenen Brandabschnitt Keller gibt und dass wir die vorhandenen Blechtüren nicht dauernd schließen können, weil wir nach dem Bautechnikgesetz §§ 39a, 39d zur sparsamen und effizienten Energieverwendung der Fernwärmeanlage verpflichtet sind. Zur Fernwärmeübergabestation wurde festgestellt, dass von ihr keine Brandgefährdung ausgeht.

 

 

          Die Anzeige des Mieters (L?) war mir als Beschuldigtem im Strafermittlungsverfahren nicht bekannt. Erstmals im Straferkenntnis S3 Abs.2 wird von einer Mieteranzeige mit Fotos gesprochen. Es wurde keine Amtssachverständigenüberprüfung gemacht.

 

          Der Anzeiger (L?) kann so wie jeder andere Mieter des Hauses jederzeit  an den Kaminabschlussdeckeln hantieren. Bei der regelmäßigen Hausüberprüfung nach dem 16.10.2006 (damals täglich, weil mein Sohn als Hausverwalter im Haus L wohnte) waren alle Kaminabschlussdeckel angebracht. Der Anzeiger hat offensichtlich für Fotografierzwecke die Kaminabschlussdeckel entfernt und dann wieder angebracht.

 

          Es ist der Strafbehörde vorzuwerfen, dass sie die Anzeige eines auch beim Magistrat Linz bekannten notorischen Querulanten ohne weitere Prüfung und in grober Verletzung des Parteiengehörs als einziges Beweismittel zum Ausgangspunkt eines Straferkenntnisses macht. Die freie Beweiswürdigung muss im Rahmen der Gesetze bleiben.

 

          Die Erkenntnisaussage, dass durch meine Schuld am 16.10.2006 die Metallkamindeckel nicht angebracht gewesen seien, ist tatsachenwidrig. Der Mieter hat im Wissen, dass das Entfernen der Kaminabschlussdeckel verboten ist, diese entfernt, Beweisfotos gemacht, die Deckel wieder angebracht und eine Anzeige gemacht.

 

Zu 3. Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand mit seinen 2 angeblichen Tatzeitpunkten 20.3.2006 und 16.10.2006 kann von der Behörde nicht bewiesen werden, geschweige denn ein schuldhaftes Verhalten im gesamten angegebenen Zeitraum. Die Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt des äußeren Tatbildes von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (u.a. VwGH 4.4.2001, 99/09/0143).

 

Zu 4. Subjektives Verschulden

Das Straferkenntnis geht auf S5 Abs.4 von einem Ungehorsamsdelikt aus. Es wird behauptet, dass der Schuldentlastungsbeweis nicht erbracht werden konnte. (Der als Argumentationsbeweis angeführte Kommentar von Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 04te Auflage, S 737, behandelt Betriebsanlagenbescheide und Auflagen im Sinne von Straftatbeständen des Gewerberechts).

 

Nach § 5 Abs.1 VStG habe ich glaubhaft zu machen, dass mich "an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft" (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017). Dies ist eine Beweisumkehr gegenüber der früher geltenden Vorschrift. Ich habe von mir aus initiativ alles dargelegt, was für meine Entlastung spricht. Dass mir die Behörde den wesentlichen Teil ihrer Vorwürfe, die Anzeige und Fotos eines Mieters, verheimlicht, kann mir nicht als Mangel bei der Mitwirkungspflicht angerechnet werden. Die von der Behörde angestellten Erwägungen sind nicht schlüssig. Es liegt kein subjektives Verschulden von mir vor.

 

Zu Antrag auf Bekanntgabe des Namens des Anzeigers vom 16.10.2006

Der Vorwurf, dass durch meine Schuld am 16.10.2006 die Metallkamindeckel nicht angebracht gewesen seien, ist tatsachenwidrig. Der Mieter hat im Wissen, dass das Entfernen der Kaminabschlussdeckel verboten ist, diese entfernt, Beweisfotos gemacht, die Deckel wieder angebracht und eine Anzeige gemacht."

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Akt enthält die bezogenen Aktenstücke.

 

In einem Aktenvermerk vom 19.10.2006 ist festgehalten, dass am 16.10.2006 Herr E L, Mieter im Objekt L, persönlich angezeigt habe, dass die gegenständliche Auflage nicht erfüllt sei. Als Beweis habe er Fotos vorgelegt, die im Zeitraum vom 27.9.2006 bis 7.10.2006 gemacht worden seien und dies belegen. Am 20.3.2006 sei eine feuerpolizeiliche Nachschau durchgeführt worden, bei der festgestellt worden sei, dass der gegenständliche Auflagenpunkt nicht erfüllt sei. Dem Eigentümer sei aufgetragen worden, den Auflagenpunkt bis 30.7.2006 zu erfüllen. Am 11.8.2006 habe der Eigentümer schriftlich mitgeteilt, dass der Auflagenpunkt 7 erfüllt sei.

 

Dem Akt liegen ferner die bezogenen Fotos bei.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden weitere Fotos vorgelegt. Der Berufungswerber legte dar, die Auflage sei im Tatzeitraum durch Anbringen von Kaminabschlussdeckeln erfüllt gewesen. Er bezweifelte, dass aus den vorliegenden Fotos das Fehlen der Kaminanschlussdeckel ersichtlich sei. Selbst wenn die Kaminanschlussdeckel gefehlt hätten, wäre davon auszugehen, dass sie böswilliger Weise vom Mieter L entfernt worden seien.

 

Der Sachverständige und Zeuge BrR Ing. A N legte dar, dass die Auflage nur erfüllt wäre, wenn die Löcher neben der Türe entweder zugemauert oder mittels beschichteter Steinwolle abgeschottet würden. Mit Kaminabschlussdeckeln würde Brandbeständigkeit nicht erreicht.

 

Die Vertreterin des Magistrates Linz brachte zum Ausdruck, dass im Zentrum des Interesses eine auflagenkonforme Vorgangsweise stehe und die Aufrechterhaltung der gegenständlichen geringen Strafe von 50 Euro demgegenüber nicht wesentlich sei.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Unbestritten steht fest, dass die gegenständlichen Löcher weder zugemauert noch brandbeständig im Sinne der Darlegung des Sachverständigen abgeschottet waren. Die Darlegung der Voraussetzung der Brandbeständigkeit durch den Sachverständigen wurde weder von den Parteien bezweifelt noch hat der Unabhängige Verwaltungssenat Grund, die fachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Der vorgeworfene Tatbestand ist daher in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

Dem Berufungswerber, der nach seinem persönlichen Auftreten einen um Rechtstreue bemühten Eindruck machte, war offensichtlich die Bedeutung des Begriffs der brandbeständigen Abschottung unklar. Der Unabhänge Verwaltungssenat geht davon aus, dass der Berufungswerber umgehend den der Auflage entsprechenden Zustand herstellen wird. Unter dieser Voraussetzung und in Anbetracht der geringen Höhe der in Rede stehenden Geldstrafe in Verbindung mit der Darlegung der Vertreterin des Magistrates Linz sieht es der Unabhängige Verwaltungssenat als vertretbar an, die Tat infolge Irrtums als entschuldigt anzusehen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

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