Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110868/2/Kl/Rd/RSt

Linz, 04.11.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des H E, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16.6.2008, VerkGe96-96-1-2008, wegen einer Verwaltungsüber­tretung nach dem Güterbeförderungsgesetz  zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö.      Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren          von 290,60 Euro, ds 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgestz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16.6.2008, VerkGe96-96-1-2008, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von     1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002       verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in M, am 2.4.2008 gegen 11.00 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen     und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen    , deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: E T H E e.K., M, Lenker: M A, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: Türkei) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (13.823 Stück Bekleidung) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) durchgeführt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Güterbeförderung mittels CEMT-Genehmigung durchgeführt worden sei und somit kein Erfordernis zum Mitführen der Fahrerbescheinigung bestanden hätte.   

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, zumal zum einen der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und zum anderen in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird sowie von keiner Partei des Verfahrens eine mündliche Verhandlung beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

4. Anlässlich der Amtshandlung wurden den Kontrollbeamten durch den Lenker eine abgelaufene (gültig vom 1.6.2006 bis 31.5.2007) Fahrerbescheinigung mit der Nr.      betreffend den Fahrer A M, eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mit der Nr.    , ausgestellt auf E T H E e.K., M (gültig vom 18.5.2006 bis zum 30.4.2011), ein Frachtbrief sowie zwei Fahrzeugscheine, vorgewiesen. Weiters rechtfertigte sich der Lenker bei der Anhaltung dahingehend, dass er seit einigen Monaten keine gültige Fahrerbescheinigung im Fahrzeug habe und dass die neue Fahrerbescheinigung in der Firma liege. Dass die gegenständliche Güterbeförderung mittels CEMT-Genehmigung und nicht mittels Gemeinschaftslizenz durchgeführt worden sei, wurde vom Lenker anlässlich der Anhaltung gegenüber den Kontrollbeamten nicht eingewendet bzw wurde zu keinem Zeitpunkt eine CEMT-Genehmigung vorgewiesen. Vom Bw wurde erstmals in seiner Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung eine unleserliche Kopie eines Fahrtenberichtsauszuges vorgelegt. Weiters verweist der Bw darauf, dass die von ihm eingesetzten Lkw-Fahrer in der Türkei angestellt sind.  

 

Dem Oö. Verwaltungssenat ist aus bereits anhängig gewesenen Berufungsverfahren bekannt, dass seitens der zuständigen deutschen Behörde keine Fahrerbescheinigungen mehr ausgestellt werden, da sich der Bw lediglich türkischer Fahrer bediene, die nicht in Deutschland beschäftigt sind. Auch im nunmehrigen Verfahren gibt der Beschuldigte der Strafbehörde an, dass seit Juni 2007 die Erteilung von Fahrerbescheinigungen eingestellt wurde.

 

Es ist daher der im Tatvorwurf angelastete grenzüberschreitende Transport durch den türkischen Lenker A M, ohne dass der Bw dafür Sorge getragen hat, dass dieser eine gültige Fahrerbescheinigung mitgeführt hat, erwiesen.  

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.3 Abs.3 der zitierten Verordnung wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

Strafbar nach Abs.1 Z8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte (§ 23 Abs. 3 leg.cit.).

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z8 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881792 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. L95 vom 9.4.1992, S.1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.1, ... anzuwenden.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes wurde der gewerbliche Gütertransport unter Verwendung einer gültigen Gemeinschaftslizenz – eine gültige beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz wurde mitgeführt und vorgewiesen – durchgeführt, allerdings wurde die Fahrt durch einen türkischen Staatsangehörigen als Lenker vorgenommen und bestand für diesen Lenker keine gültige Fahrerbescheinigung. Es wurde daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt, weil nach den obzitierten Bestimmungen bei Verwendung eines Fahrers, welcher Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt und sohin der Bw als Unternehmer dafür zu sorgen gehabt hätte, dass vom eingesetzten Lenker eine Fahrerbescheinigung mitgeführt wird.

 

Diese Übertretung hat der Bw aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsamsdelikten und reicht daher fahrlässige Tatbegehung, die vermutet wird, aus für eine Strafbarkeit. Eine Entlastung ist dem Bw hingegen nicht gelungen; ein entsprechendes entlastendes Vorbringen hat der Bw nicht gemacht.

 

5.3. Wenn der Bw durch die Vorlage eines unleserlichen Auszuges eines Fahrtenberichtsheftes in Kopie glaubhaft zu machen versucht, dass die gegenständliche Güterbeförderung mittels einer CEMT-Genehmigung und dadurch fahrerbescheinigungsfrei durchgeführt wurde, ist ihm entgegen zu halten, dass der anlässlich der Anhaltung durch die Kontrollbeamten befragte Lenker keine CEMT-Genehmigung und kein dazugehöriges Fahrtenberichtsheft vorgezeigt hat und auch nicht darauf verwiesen hat, dass der Transport durch eine CEMT-Genehmigung getätigt wurde. Auch wurde vom Bw keine Kopie der in Frage kommenden CEMT-Genehmigung der Behörde vorgelegt.

 

Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181).   

 

Vom Bw als Unternehmer kann und muss erwartet werden, dass er Kenntnis über die ihn treffenden Unternehmerpflichten hat. So müsste er Kenntnis darüber haben, dass ein Auszug aus dem Fahrtenberichtsheft ohne Vorlage der dazugehörigen (gültigen) CEMT-Genehmigung keinen Entlastungsnachweis darzustellen vermag. Im Übrigen muss er aus seinen zahlreichen grenzüberschreitenden Fahrten Kenntnis über die Vorgangsweise der EU-Länder hinsichtlich der Notwendigkeit des Mitführens von Fahrerbescheinigungen haben.

Weiters kann davon ausgegangen werden, dass der Bw über kein geeignetes Kontrollsystem in seinem Betrieb verfügt, so erscheint es für den Oö. Verwaltungssenat im Hinblick auf die Problematik der Ausstellung von Fahrerbescheinigungen für Drittstaatsangehörige nicht erklärbar, dass der Bw seine Lenker – für den Fall, dass eine für Österreich gültige CEMT-Genehmigung tatsächlich vorliegt - nicht dahingehend anhält, die gültige CEMT-Genehmigung auch tatsächlich vorzuzeigen, um dadurch der Verpflichtung des Mitführens einer Fahrerbescheinigung zu entgehen. Dass die gegenständliche Güterbeförderung mittels Gemeinschaftslizenz und nicht mittels CEMT-Genehmigung durchgeführt wurde, ist auch noch dadurch belegt, dass der beanstandete Lenker eine abgelaufene Fahrerbescheinigung mitgeführt und vorgewiesen hat. Auch die Verantwortung des Lenkers anlässlich der Kontrolle, dass er seit Monaten keine gültige Fahrerbescheinigung im Fahrzeug habe und eine neue Fahrerbescheinigung in der Firma liege, deutet darauf hin, dass mit der vorgelegten Gemeinschaftslizenz und nicht mit einer CEMT-Genehmigung der Transport durchgeführt wurde.

Ob eine "neue" Fahrerbescheinigung in der Firma aufliege, kann dahingestellt bleiben, erscheint dem Oö. Verwaltungssenat jedoch in Anbetracht des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.9.2007, BVerwG 3 C 49.06, VGH 2 UE 2037/05, hinsichtlich der Ausstellung von Fahrerbescheinigungen an Drittstaats­angehörige unglaubwürdig, ist doch unter Hinweis auf die Bestimmung des Art.3 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung, dass der Fahrer rechtmäßig beschäftigt ist oder rechtmäßig eingesetzt wird, wobei letztere heißt, dass er gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt wird, die in Deutschland für die Beschäftigung solcher Fahrer durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurden. Diese Voraussetzungen sind beim Bw offenkundig nicht gegeben.

 

Da gegen den Bw bereits zahlreiche Verwaltungsstrafverfahren anhängig waren, muss er schon dadurch Kenntnis davon haben, dass eine Fahrerbescheinigung vonnöten ist und auch mitzuführen ist. Im Übrigen ist ihm die Erforderlichkeit auch bekannt und hat der Bw offenkundig entsprechende Ansuchen an die zuständigen deutschen Behörden gestellt, welche erwiesenermaßen negativ bescheidet wurden. Dies kann jedoch keinesfalls die Straffreiheit begründen.

         

5.4. Zur Strafbemessung wird Nachstehendes ausgeführt:

Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat über den Bw eine Geldstrafe von 1.453 Euro bei einem Strafrahmen von 1.453 Euro bis 7.267 Euro, sohin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Weiters ist sie  von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.100 Euro, keinem Vermögen und Unterhaltspflicht ausgegangen.

Weiters ist die belangte Behörde von der Unbescholtenheit der Bw ausgegangen – der Bw ist allerdings laut Verwaltungsvormerkregister aber ohnehin nicht unbescholten - und hat auf den besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung und auf das Verschulden hingewiesen. Weil ohnehin die Mindeststrafe verhängt wurde, war die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf den  Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gerechtfertigt und zu bestätigen.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe – die allfällige Unbescholtenheit eines Beschuldigten reicht hiezu nicht aus -  nicht vorgelegen ist. Wenn der Bw gegenüber der Annahme der belangten Behörde geänderte persönliche Verhältnisse einwendet, begründet dies keine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe, zumal es dabei ausschließlich darauf ankommt, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen; finanziell eingeschränkte Verhältnisse bzw das Vorliegen von Sorgepflichten begründen eine solche Unterschreitung nicht.

Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Bw nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

Türkischer Lenker, Fahrerbescheinigung

 

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