Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163361/4/Fra/RSt

Linz, 06.11.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn G A, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juni 2008, VerkR96-41207-2007/Pos, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 27. November 2007, VerkR96-41207-2007, betreffend Übertretung der StVO 1960, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Der angefochtene Bescheid wurde lt. Zustellnachweis am 18. Juni 2008 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Die Berufung wurde – dies ergibt sich aus dem Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert – am
8. Juli 2008 beim Postamt M zur Beförderung übergeben und sohin an diesem Tage eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloßer mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 2. Juli 2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung jedoch erst – siehe oben – am 8. Juli 2008, sohin verspätet, eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 5. August 2008, VwSen-163361/2/Fra/RSt, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Das Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 7. August 2008 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme des Bw eingelangt. Der Oö. Verwaltungssenat geht, da keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel vorliegen und auch vom Bw ein solcher nicht behauptet wird, von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides zum dokumentierten Zeitpunkt aus. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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