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VwSen-100082/1/Weg/Ka

Linz, 01.08.1991

VwSen - 100082/1/Weg/Ka Linz, am 1. August 1991 DVR.0690392 K B, L; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied W.Hofrat Dr. Wegschaider über die Berufung des K B, L, L, vom 24. Juni 1991, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Juni 1991, St 336/91-B, zu Recht:

I. Die gegen die Höhe der Strafe gerichtete Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz 400 S (20 % der verhängten Strafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 i.V.m. §§ 19, 24 und 51 Abs.1 VStG, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Zu II.: § 64 VStG. Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit mündlich verkündetem Straferkenntnis vom 17. Juni 1991, St 336/91-B, über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 97 Abs.5 StVO 1960 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil er am 17. Juni 1991 um 7.55 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen in L, M, Fahrtrichtung Süd, bei Straßenkilometer , das Haltezeichen eines Straßenaufsichtsorganes nicht beachtet hat. Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 200 S verpflichtet.

I.2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, Verkehrsabteilung-Funkstreife, vom 17. Juni 1991 zugrunde, wonach dem Berufungswerber nach einer Nachfahrt mit Blaulicht mittels Anhaltestab ein deutliches und gut wahrnehmbares Haltezeichen gegeben worden sei. Das Nachfahrmanöver bzw. der Anhalteversuch sei erfolgt, weil die Besatzung des Funkstreifenwagens per Funk einen Fahndungsauftrag betreffend den nunmehrigen Rechtsmittelwerber entgegengenommen habe. Der Beschuldigte war nämlich eines Raufhandels bzw. einer körperlichen Insultierung verdächtig. Der Anhalteversuch durch die Funkstreifenbesatzung erfolgte so, daß wegen einer dort befindlichen Baustelle der Berufungswerber auf einen in der Nähe befindlichen Parkplatz dirigiert worden sei. Der Berufungswerber habe die Aufforderung bemerkt, habe die Fahrgeschwindigkeit vermindert und den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt; nachdem die Besatzung des Funkstreifenwagens West 1 (bereits auf dem Parkplatz) das Fahrzeug verließ, habe jedoch der Beschuldigte seine Fahrt auf der A-Süd in Richtung A fortgesetzt. Die über Funk verständigte Autobahngendarmerie hat schließlich nach mehreren erfolglosen Anhalteversuchen den Genannten in V zum Anhalten gebracht. Dabei wurde auch die Festnahme im Sinne des § 35 Z.3 VStG ausgesprochen.

Der oben dargestellte Sachverhalt ist dem Grunde nach unstrittig, die Berufung richtet sich gegen die Strafhöhe und ist mit dem Hinweis verbunden, daß es nicht möglich gewesen sei, der erstmaligen Aufforderung zum Anhalten gefahrlos nachzukommen, da sich in diesem Bereich der A eine Baustelle befunden habe. Das Einkommen des Berufungswerbers betrage seinen eigenen Aussagen zufolge 4.000 S (Invaliditätspension) pro Monat, wobei 3.500 S Alimente zu zahlen seien. Ob er von den somit verbleibenden 500 S noch Aufwendungen für das Wohnen oder etwa die Kosten des Benzins zu tragen hat, ist in der Berufung nicht angeführt.

I.3. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, zumal dies in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat legt seiner Entscheidung den unter I.2. dargestellten unstrittigen Sachverhalt sowie das dem Akt angeschlossene Vormerkungsverzeichnis (12 verkehrsrechtliche Verwaltungsübertretungen) zugrunde.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen ist im § 99 Abs.3 StVO 1960 festgelegt. Demnach beträgt für Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art die Geldstrafe bis 10.000 S.

Im Sinne der zitierten Gesetzesnormen und des als erwiesen geltenden Sachverhaltes war zu prüfen, ob seitens der Erstbehörde die Strafzurechnungsgründe richtig angenommen und subsumiert wurden.

Die Erstbehörde hat ihrer Entscheidung als erschwerend eine Vormerkung gemäß § 97 Abs.4 (Nichtbefolgung eines Hilfszeichens) zugrundegelegt und als mildernd das Geständnis gewertet.

Der Milderungsgrund des Geständnisses wird vom unabhängigen Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall nicht als solcher anerkannt. Das Geständnis erscheint weder reumütig noch wurde dadurch die Aufklärung des Sachverhaltes erleichtert.

Die Strafhöhe wurde im unteren Fünftel des Strafrahmes festgesetzt und ist bei Abwägung aller die Strafhöhe beeinflussenden Umstände eher als zu gering bemessen anzusehen. Das Verhalten des Beschuldigten wird vom unabhängigen Verwaltungssenat als rücksichtslos und rowdyhaft bewertet. Wenn der Berufungswerber nunmehr versucht, sein Verschulden nicht als so gravierend hinzustellen, weil eine Anhaltung an der Baustelle gefährlich gewesen sei, so geht dieser Hinweis deswegen ins Leere, weil ihn die Funkstreifenbesatzung auf den in der Nähe befindlichen Parkplatz zu dirigieren versuchte. Dort hat der Beschuldigte durch die Betätigung des Blinkers und die Verminderung der Fahrgeschwindigkeit zu erkennen gegeben, daß er der Anhalteaufforderung nachkommen werde, hat aber schließlich die Flucht ergriffen. Das Ausmaß des Verschuldens ist im gegenständlichen Fall als besonders schwer zu bezeichnen. Was die Einkommensverhältnisse betrifft, so wird der Berufungswerber entweder die schon gewährten Ratenzahlungen zu begleichen haben, oder - falls die Eintreibung der Geldstrafe erfolglos sein sollte - den Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe ins Auge fassen müssen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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