Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400500/4/WEI/Bk

Linz, 24.03.1998

VwSen-400500/4/WEI/Bk Linz, am 24. März 1998 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Beschwerde des M, dzt. in Strafhaft in der Justizanstalt S, betreffend den Schubhaftbescheid vom 3. März 1998, Zl. Sich 40-6432-1998-Hol, der Bezirkshauptmannschaft Schärding den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 72 Abs 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 (BGBl I Nr. 75/1997) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 idF BGBl Nr. 474/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Am 13. März 1998 langte ein handschriftlich verfaßtes Schreiben vom 9. März 1998 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein, das inhaltlich als Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids angesehen werden kann und den Beschwerdeführer (Bf), einen Staatsangehörigen des Königreiches Marokko, als Absender auswies, jedoch keine Unterschrift enthielt. Da Zweifel darüber bestanden, daß der Bf die Eingabe eigenhändig verfaßte, erteilte der O.ö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 17. März 1998 dem Bf im Hinblick auf § 13 Abs 4 AVG 1991 im Wege des ersuchten Anstaltsleiters der Justizanstalt Suben den Auftrag, mit eigenhändiger Unterschrift binnen einer Woche zu bestätigen, daß die eingebrachte Beschwerde von ihm stammt, widrigenfalls sie nicht weiterbehandelt werden wird.

Mit Schreiben vom 18. März 1998, Zl. 670/97, eingelangt am 19. März 1998, berichtete der Anstaltsleiter der Justizanstalt Suben, daß der Bf voraussichtlich am 17. Juli 1998 aus der Strafhaft entlassen wird, übermittelte eine mit dem Strafgefangenen aufgenommene Niederschrift vom 18. März 1998 sowie Kopien des Schubhaftbescheides und der gegenständlichen Beschwerde mit eigenhändiger Unterschrift des Bf. Aus der Niederschrift geht hervor, daß die Beschwerde von einem Mithäftling in Reinschrift verfaßt wurde, weil der Bf der deutschen Sprache in grammatikalischer Hinsicht nicht ganz mächtig ist. Der Rohentwurf und damit der Inhalt stammte aber vom Bf.

Mit Bescheid vom 3. März 1998, Zl. Sich 40-6432-1998-Hol, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft unmittelbar im Anschluß an die Entlassung des Bf aus der Strafhaft angeordnet. Der Bf wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Oktober 1996, Zl. 4a Vr 5504/96, Hv 4529/86, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt, die er zur Zeit in Suben verbüßt. Gegen ihn besteht ein bis 21. März 2000 gültiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot der BPD Wien.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und einer ergänzenden Erhebung festgestellt, daß bereits aus der Aktenlage der Sachverhalt hinlänglich geklärt und mit Zurückweisung vorzugehen ist. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 der unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder der unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten wird oder wurde. Nach dem § 73 Abs 4 FrG 1997, hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Nach der Aktenlage steht fest, daß der Bf nicht nur im Zeitpunkt der Einbringung seiner Beschwerde in Strafhaft war, sondern diese voraussichtlich noch bis zum 17. Juli 1998 verbüßen wird. Der von der Bezirkshauptmannschaft Schärding erlassene Schubhaftbescheid vom 3. März 1998 wird hinsichtlich der aufschiebend bedingten Rechtsfolge der Anhaltung in Schubhaft erst mit dem Eintritt der Bedingung, nämlich der Entlassung aus der Strafhaft, wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt wird der Bf unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten werden. Bis dahin kommt ihm nach § 72 Abs 1 FrG 1997 jedenfalls kein Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat zu. Seine Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen und auf sein Vorbringen inhaltlich nicht einzugehen. Gemäß § 94 Abs 5 FrG 1997 ist gegen die Anordnung der Schubhaft auch weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig. Da kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist und daher kein Instanzenzug in Betracht kommt, könnte der Bf aber unmittelbar eine Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben (vgl etwa VwGH 8.7.1993, 93/18/0287; VwGH 25.11.1993, 93/18/0395).

4. Da die gegenständliche Beschwerde ohne Befassung der zuständigen Fremdenbehörde erledigt werden konnte, findet auch kein Aufwandersatz statt.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

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