Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163402/2/Fra/RSt

Linz, 06.11.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn G A, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Juli 2008, VerkR96-12112-2008/Dae, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerber (Bw) gegen die Strafverfügung vom 30.4.2008, VerkR96-12112-2008, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid) durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 8.5.2008 durch Hinterlegung beim Postamt T im Innkreis zugestellt. Der mit 28.5.2008 datierte Einspruch wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 29.5.2008 um 14.53 Uhr beim Postamt  S zur Beförderung übergeben und ist laut Eingangsstempel am 30. Mai 2008 bei der belangten Behörde eingelangt. Da die Einspruchsfrist entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht am 22.5.2008 , sondern erst am 23.5.2008 endete, weil der 22.5.2008 ein gesetzlicher Feiertag ist, wurde der Einspruch verspätet eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.3. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, muss die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung befinden.

 

Die verspätete Einbringung des Einspruches wird seitens des Bw nicht bestritten. Er behauptet auch keinen Zustellmangel. Er bringt in seinem Einspruch vom 28.5.2008 ua. vor, sich für die späte Reaktion zu entschuldigen. Er habe bereits telefonisch ersucht die Behörde zu erreichen, leider ohne Erfolg und am Montag sei ihm ausgerichtet worden, dass er schriftlich Einspruch erheben müsse. Im Rechtsmittel gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid bringt der Bw ua. vor, dass er am 26.5.2008 bei der Behörde angerufen und mit einer Dame gesprochen habe. Leider habe er sich den Namen nicht aufgeschrieben. Er habe ihr erklärt, das Schreiben (gemeint: die oa. Strafverfügung) am 8.5.2008 bekommen zu haben und am 9.5.2008 auf Urlaub gefahren zu sein. Am 23.5.2008 sei er abends zurückgekommen. Darauf habe er gleich am 26.5.2008 wegen telefonischen Einspruches angerufen. Eine Dame habe ihm gesagt, dass Frau D im Moment nicht erreichbar sei. Er habe ihr die Sachlage erklärt und diese habe ihm gesagt, er solle dies schriftlich erledigen. Sie vermerkte im Akt, dass er angerufen habe und den schriftlichen Einspruch in dieser Woche so bald wie möglich nachreiche. Das habe er dann auch am 28.5.2008 gemacht und per Einschreiben der Behörde gesendet. Das sei seine Begründung, die er auch ansatzweise am 28.5.2008 im Einspruch vermerkt habe. Er sei davon ausgegangen, dass der Sachverhalt bzw. sein Anruf im Akt vermerkt wurde.

 

Dazu ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes festzustellen:

 

Wie oben bereits erwähnt, erfolgte die Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung durch Hinterlegung am 8.5.2008, wobei am Zustellnachweis am 7.5.2008 ein erster Zustellversuch vermerkt ist. Der Bw behauptet, am 9.5.2008 auf Urlaub gefahren zu sein. Es lag sohin am 7.5.2008 und am 8.5.2008 keine vorübergehende Ortsabwesenheit vor, weshalb von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen ist. In rechtlicher Hinsicht kann dahingestellt bleiben, ob der Bw – was er durchaus glaubhaft vorbrachte – telefonisch Einspruch erheben wollte, da dies gemäß § 49 Abs.1 VStG im Zusammenhang mit § 13 Abs.1 AVG nicht zulässig ist. Ein Einspruch kann – wie sich aus der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung der beeinspruchten Strafverfügung ergibt – (lediglich) schriftlich oder mündlich erhoben werden. Eine schriftliche oder mündliche – diesebezüglich hätte gemäß § 14 Abs.1 AVG seitens der Behörde eine Niederschrift aufgenommen werden müssen – Einspruchserhebung erfolgte während der Einspruchsfrist nicht.

 

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein der Umstand der Versäumung der Rechtsmittelfrist. Die Verschuldensfrage an der Verspätung ist im gegenständlichen Zusammenhang – entgegen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses – nicht von Belang. Ein allfälliges mangelndes Verschulden an der Frist wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (vgl. VwGH vom 11.7.1988, 88/10/0113).

 

Aus den genannten Gründen musste die belangte Behörde, zumal ihr diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt ist, den Einspruch als verspätet eingebracht zurückweisen. Da sohin dieser Bescheid rechtmäßig gelassen wurde, war die Berufung abzuweisen. Durch die Rechtskraft der beeinspruchten Strafverfügung war es sowohl der Behörde als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, den Tatvorwurf einer meritorischen Prüfung zu unterziehen.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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