Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210526/25/Lg/Ba

Linz, 21.10.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 7. Oktober 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des H B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. A K, R, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 16. April 2008, Zl. BauR96-310-2007/Stu, wegen Übertretungen der Oö. Bau­technikverordnung zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben und das Strafverfahren in beiden Spruchpunkten eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in Höhe von je 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 17 Stunden, verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen berufener handels­rechtlicher Geschäftsführer der Firma B B GmbH, N, L, und somit als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der Firma B B GmbH, N, L, zu vertreten habe, dass von dieser Gesellschaft als Bauführer

 

1.     am Samstag, den 28.4.2007 von morgens bis mind. 16,00 Uhr

2.     am 1. Mai 2007 ab 07,00 Uhr bis ca. 08,00 Uhr (um 08,00 Uhr gestoppt durch die Polizei)

 

beim Bauvorhaben "Errichtung eines Einfamilienwohngebäudes mit Garage der Ehegatten Dr. F, V, auf GSt.Nr., EZ, KG, L, im Freien Bauarbeiten, die im Freien Lärm erzeugen, durchgeführt wurden, obwohl Bauarbeiten, die im Freien Lärm erzeugen, in Wohngebieten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt nicht, von Montag bis Freitag nur in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Samstagen nur von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr vorgenommen werden dürfen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch § 18 der Oö. Bautechnikverordnung, LGBl.Nr. 106/1994 idgF iVm § 57 Abs.1 Z 8 der Oö. Bauordnung 1994 idgF, verletzt und sei gemäß § 57 Abs.1 Z 8 der Oö. BauO 1994 idgF in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

 

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige vom 3.5.2007, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.8.2007 sowie auf die Rechtfertigung vom 29.11.2007.

 

Beantragt wird die zeugenschaftliche Einvernahme von M M P und H K zum Beweis dafür, dass die Arbeiten eigenmächtig von Arbeitern des Bauführers durchgeführt worden seien. Die Arbeiter hätten durch das Arbeiten am 1. Mai die Baustelle soweit abschließen wollen, dass sie am darauf folgenden Wochenende den Freitag frei bekommen und länger ihren Heimurlaub bei ihren Familien konsumieren können. Sollte von einem Verschulden des Berufungswerbers ausgegangen werden, so sei dieses als äußerst gering zu bewerten, sodass mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne.

 

Da die Tat nicht bestritten sei, sei der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt. Zum Verschulden wird auf die Regelung des § 5 Abs.1 VStG verwiesen und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 6 VStG behauptet. Weiters enthält das angefochtene Straferkenntnis Ausführungen zur Strafbemessung.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, der vorgeworfene Tatbestand sei in objektiver Hinsicht nicht erfüllt, da nicht einmal in der Anzeige festgestellt sei, dass es sich um Bauarbeiten gehandelt habe, "die im Freien Lärm erzeugen". Auch aus den Stellungnahmen der Bauarbeiter M M P und H K gehe dies nicht hervor.

 

Außerdem sei im Verfahren durch Hinweis auf die Stellungnahmen seiner Arbeiter durch den Berufungswerber bestritten worden, dass am 28.4.2007 nach 14.00 Uhr noch Bauarbeiten durchgeführt worden seien. Diesbezüglich liege kein objektives Beweisergebnis vor.

 

Überdies könne dem Berufungswerber nicht Fahrlässigkeit unterstellt werden, da es ihm unmöglich sei, die Einhaltung der Wochenend- und Feiertagsruhe auf den Baustellen zu kontrollieren. Im Gegensatz zu einer fixen Betriebsstätte, wo es dem Betriebsinhaber möglich sei, durch Versperren des Betriebes ein "weisungswidriges" Arbeiten an Feiertagen oder Samstagen zu verhindern, sei dies bei Baustellen unmöglich. Es würde die Überwachungspflicht des Geschäftsführers einer Baufirma überschreiten, sämtliche Baustellen an Wochenenden bzw. Feiertagen dahingehend zu überwachen, dass nicht gearbeitet wird.

 

Beantragt wird die Verfahrenseinstellung, in eventu die Erteilung einer Ermahnung.

 

3.     Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige des Rechtsanwalts Dr. B A sei durch ihn selbst und seine Gattin festgestellt worden, dass am Samstag, den 28. April 2007 Bauarbeiten bis mindestens 16.00 Uhr ausgeführt wurden. Ebenso wurde am Dienstag, den 1. Mai 2007 um 7.00 Uhr früh mit Bauarbeiten begonnen, welche durch die Polizei gegen 8.00 Uhr gestoppt worden seien.

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.8.2007 äußerte sich der Berufungswerber mit Schreiben vom 29.11.2007 dahingehend, die beiden Arbeiter hätten durch das Arbeiten am 1. Mai die Baustelle soweit abschließen wollen, dass sie beim darauf folgenden Wochenende den Freitag frei bekommen und länger ihren Heimaturlaub konsumieren können. Die Arbeiten seien von den Arbeitern eigenmächtig durchgeführt worden. Es könne daher von keinem Verschulden des Berufungswerbers ausgegangen werden. Allenfalls sei das Verschulden als so geringfügig einzustufen, dass mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.

 

Beigelegt sind Sachverhaltsdarstellungen von M M P und H K folgenden Inhalts:

 

Am 28. April 2007 seien bis 14.00 Uhr Bauarbeiten durchgeführt worden, danach allenfalls Aufräum- und Reinigungsarbeiten.

Am 1. Mai 2007 hätten die beiden Arbeiter entgegen der Anordnung des Firmenchefs Bauarbeiten durchgeführt, um diese Baustelle im die beiden Arbeiter betreffenden Bereich abschließen zu können. Dies, um am darauffolgenden Wochenende bereits einen Tag früher den Heimaturlaub antreten zu können.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legt der Berufungswerber dar, am 1. Mai hätten die Ausländer nur die Deckenunterstellung entfernt (= Steher entfernt, die durch Betätigen eines Gewindes verkürzt würden) und den Lift ausgeschalt. Dies erzeuge keinen Lärm. Der Polier habe die Arbeiter bewusst so eingeteilt, dass kein Lärm entstehe.

 

Der Zeuge M P sagte aus, er könne sich an die konkrete Tätigkeit am 28.4.2007 nicht mehr erinnern. Am 1. Mai sei sicher nur mit dem Hammer gearbeitet worden, genauer mit dem Stiel zum Aufschrauben der Steher.

 

Der Zeuge H K sagte aus, am Samstag sei nur bis 14.00 Uhr gearbeitet worden. Dabei sei "kein besonderer Lärm" entstanden. Am 1. Mai sei nur mit dem Hammer gearbeitet worden. Bei der Anbringung der Innenschallung im Lift könne kein Lärm nach außen dringen.

 

Die Zeugin C A sagte aus, sie könne zum 28.4.2007 gar nichts sagen; es sei normaler Baulärm zu hören gewesen. Am 1. Mai sei das Ehepaar A durch Baulärm geweckt worden. Es seien normale Bauarbeiten durchgeführt worden.

 

Die beiden Arbeiter bestätigten, dass sie den Polier ersucht hatten, am 1. Mai Arbeiten durchführen zu dürfen, um die Heimreise früher antreten zu können.

 

4.     Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Hinsichtlich des 28.4.2007 bestätigte der Zeuge K, dass nur bis 14.00 Uhr gearbeitet worden sei. Daher ist im Zweifel von der Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptung des Berufungswerbers bzw. von der Nichterfüllung des vorgeworfenen Tatbestandes auszugehen.

 

Hinsichtlich des 1. Mai ist zu berücksichtigen, dass die Polizei bereits um 8.00 Uhr  die Tätigkeit gestoppt hatte. Die Arbeiter konnten daher erst relativ kurz tätig gewesen sein. Ob diese kurzzeitige Tätigkeit (Entfernung von Deckenstützen durch Drehen und/oder Anbringung einer Schallung im Inneren des Hauses) Geräusche einer Intensität erzeugte, die als "Lärm" im Sinne der gegenständlichen Verordnung zu bezeichnen sind, erscheint fraglich. Daher ist auch diesbezüglich im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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