Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350022/13/Kü/Pe/Ba

Linz, 28.10.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung der des Herrn A M, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R S, S, S, vom 2. November 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Schärding vom 18. Oktober 2007, UR96-17-2007-Hol, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "um 52 km/h überschritten, sohin eine Geschwindigkeit von 152 km/h" auf "um 48 km/h überschritten, sohin eine Geschwindigkeit von 148 km/h" geändert wird.

 

II.              Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18.10.2007, UR96-17-2007-Hol, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, eine Verwaltungsstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 17.2.2007 um 16.15 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei Strkm. 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg um 52 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Bw abgezogen worden. Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 30 Abs.1 IG-L, iVm. § 3 Abs.1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 angeführt.

 

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 25 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. Dagegen  wurde rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw Berufung erhoben und das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Bw aufgrund mangelhafter Beschilderung nicht möglich gewesen sei, die Geschwindigkeitsbeschränkung zu erkennen und entsprechend einzuhalten. Weiters seien die gegenständlichen Tempo-100-Schilder nur auf einer Seite der jeweiligen Richtungsfahrbahn aufgestellt gewesen, weshalb ein Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO vorliege. Überdies fehle eine sogenannte „Überkopfanzeige“

 

Der Bw behauptet in weiterer Folge, dass die vorliegende Verordnung von Landesrat A als unzuständigem Organ erlassen worden sei. Da eine zusätzliche Kundmachung im Landesgesetzblatt im IG-L nicht vorgesehen sei, sei die Kundmachung der Verordnung rechtswidrig, weil sie im Landesgesetzblatt kundgemacht worden sei, obwohl die Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen vorgesehen sei. Weiters sei in Fahrrichtung Salzburg kein Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung verordnet sondern bloß eine neue Verordnung nach StVO kundgemacht.

 

Abschließend äußerte der Bw in seiner Berufung gesetz- und verfassungswidrige Bedenken und beantragte, das gegenständliche Verfahren bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshofes auszusetzen, das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben oder in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.6.2008, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen hat. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die Einholung eines, von einem Sachverständigen für Verkehrstechnik erstellten Gutachtens zur Frage Rechtmäßigkeit einer Überschreitung im Ausmaß von 52 km/h beantragt.

 

4.1. Mit Schreiben vom 17.6.2008 wurde vom Oö. Verwaltungssenat ein Gutachten eines Sachverständigen für Verkehrstechnik eingeholt und führt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 3.9.2008 zusammenfassend aus, dass die Messung der Geschwindigkeit korrekt durchgeführt wurde. Aufgrund eines geringen Winkelfehlers bei der Aufstellung des Radars, ergibt der korrigierte Anzeigewert abzüglich der Eichtoleranz eine vorwerfbare Geschwindigkeit von mindestens 148 km/h.

 

Dieses Gutachten wurde dem Bw und seinem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24.9.2008 zur Kenntnis gebracht. In der Stellungnahme des Bw vom 2.10.2008 bzw. in der Richtigstellung vom 14.10.2008 führt dieser aus, dass er aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses seinen Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zurückziehe. Des Weiteren wurde die Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses aufgrund des vorliegenden Gutachtens beantragt.

 

4.2. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Der Bw fuhr mit dem auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen am 17.2.2007 um 16.15 Uhr in der Gemeinde Enns auf der A1-Westautobahn bei Stkm. 156,810 in Fahrtrichtung Salzburg mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 148 km/h. Die dort durch Verkehrszeichen (samt Zusatztafel) mit der Aufschrift „100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“ ausgewiesene zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz hat der Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit somit um 48 km/h überschritten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer ua. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte – § 14 Abs.6 IG-L iVm. § 3 Abs.1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 entsprechend – durch entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960 (konkret: „100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“).

 

Die Messung mittels mobilen Radargerätes mit digitalem Fototeil hat nach Überprüfung durch den Sachverständigen für Verkehrstechnik und nach Abzug sämtlicher Messtoleranzen ergeben, dass der Bw die im genannten Bereich der A1 Westautobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h überschritten hat. Dem Bw ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Aufgrund der kundgemachten Vorschriftszeichen war die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung im gegenständlichen Bereich bekannt und ist das Verhalten des Bw zumindest als fahrlässig zu werten. Aus diesem Grund ist daher dem Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Bereits von der Erstinstanz wurde im Zuge der Strafbemessung festgehalten, dass weder ein Milderungs- und ein Erschwerungsgrund zu berücksichtigen war. Im Berufungsverfahren wurde vom Sachverständigen die gemessene Höchstgeschwindigkeit anhand des Radarfotos nochmals ausgewertet und hat sich dabei ergeben, dass dem Bw eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 48 km/h vorzuwerfen ist. Dieser Wert ist nur um 4 km/h geringer als die von der Erstinstanz angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher, ebenso wie die Erstinstanz, die Ansicht, dass nach wie vor die erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit entsprechend zu werten ist. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, der eine Höchststrafe von 2.180 Euro vorsieht, erscheint die von der ersten Instanz verhängte Geldstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen. Bei der Festsetzung des Strafbetrages blieb die belangte Behörde im unteren Strafbereich und ist nach Meinung des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Reduzierung dieses Strafbetrages aufgrund der nachgewiesenen erheblichen Überschreitung nicht angemessen. Aus diesen Gründen war daher die erstinstanzliche Strafe zu bestätigen. Eine Anwendung des § 21 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück blieb.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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