Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100083/3/Gu/Kf

Linz, 07.10.1991

VwSen - 100083/3/Gu/Kf Linz, am 7. Oktober 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Einzelmitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des K N gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, VerkR96/558/1991-B vom 16. Juli 1991, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 30. September 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24, § 45 Abs.1 Z.1 VStG, § 51 VStG, § 76a Abs.1 StVO 1960.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz zu leisten.

Rechtsgrundlage: §§ 65 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat Karl Neubauer mit Straferkenntnis vom 16. Juli 1991, VerkR96/558/1991-B, schuldig erkannt, er habe am 4. Dezember 1990 um 11.46 Uhr in S, B, in Richtung S den PKW KZ. gelenkt, wobei er verbotenerweise eine Fußgängerzone befahren und dadurch § 76a Abs.1 StVO 1960 übertreten habe. Hiefür wurde ihm eine Geldstrafe von 500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden auferlegt und ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beschuldigten im wesentlichen mit der Begründung, daß er die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, da nicht er, sondern Herr W W den PKW zum Tatzeitpunkt gelenkt habe.

3. Aufgrund der Berufung wurde am 30. September 1991 die öffentliche mündliche Verhandlung - bei ausgewiesener ordnungsgemäßer Verständigung in Abwesenheit der Parteien - durchgeführt und hiebei Herr W W als Zeuge vernommen. Aufgrund der glaubwürdigen und unwiderlegt gebliebenen Aussage dieses Zeugen hat dieser am 4. Dezember 1990 um 11.46 Uhr in S die B in Richtung S mit dem PKW, pol. Kennzeichen , befahren, wobei er gleichzeitig in Abrede stellte, daß es sich um ein vorschriftswidriges Befahren gehandelt hat, nachdem er mit der Auslieferung einer Ware betraut war.

4. Dadurch ist erwiesen, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.

Es war daher der Berufung Folge zu geben, das erstbehördliche Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z.1, erster Sachverhalt, VStG einzustellen.

5. Dies hatte zur Folge, daß gemäß den §§ 65 und 66 VStG dem Berufungswerber Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen waren und andererseits die Verfahrenskosten erster Instanz von der Behörde zu tragen sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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