Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130599/5/SR/Ba

Linz, 25.09.2008

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Christian Stierschneider über die als Berufung bezeichnete Eingabe des DDr. D S, geboren am , M,  N, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. Juli 2008, GZ 933/10-592558, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 und der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz wie folgt beschlossen:   

Die Eingabe wird mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 und 13 Abs. 3 AVG

 

 

Entscheidungsgründe

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung

Sie haben am 2.11.2007 von 09:49 bis 10:49 Uhr in Linz, Harrachstraße vor dem Haus Nr. 26 das mehrspurige Kraftfahrzeug, FORD, mit dem polizeilichen Kennzeichen  in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. 

II. Verletzte Verwaltungsvorschrift in der gültigen Fassung:

§§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz

§§ 1,2,3,5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

III. Strafausspruch

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von € 43,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden vorgeschrieben.

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

Kostenentscheidung

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind € 4,30 zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt € 47,30."

 

1.2. In der Begründung hat sich die Behörde erster Instanz umfassend mit den Einwendungen des Bw auseinandergesetzt, auf das Ermittlungsverfahren verwiesen und nachvollziehbar festgestellt, dass das angeführte mehrspurige Kraftfahrzeug von 09.49 bis 10.49 Uhr am Tatort ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Im Anschluss an die rechtliche Beurteilung und die Ausführungen zur Schuldfrage hat die belangte Behörde die Strafbemessung vorgenommen und dabei auf § 19 VStG Bedacht genommen. Strafmildernd wurden keine Gründe gewertet. Straferschwerend flossen 6 einschlägige rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen in die Beurteilung ein. Da der Bw die Einkommens- und Familienverhältnisse trotz Aufforderung vom 10. März 2008 nicht bekannt gegeben hatte, wurde eine Schätzung vorgenommen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 10. Juli 2008 zu eigenen Handen zugestellt worden ist, richtete sich die vorliegende, am 22. Juli 2008 per E-mail eingebrachte und als "Einspruch" bezeichnete Eingabe.   

 

 

Der Inhalt des Schriftsatzes lautet wie folgt:

 

"Betreff: 933/10-592558 vom 07.07.08

Gegen die obige Verfügung wird hiermit zur Fristwahrung

E I N S P R U C H

eingelegt. Antrag und Begründung werden bis 15.08.08 durch Postbrief nachgereicht.

Dr. D S"

 

3.1. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsstrafakt samt der Eingabe vom 22. Juli 2008 mit Schreiben vom 28. Juli 2008, GZ 933/10-592558, vorgelegt und auf 6 einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen hingewiesen.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Im Hinblick auf die Ausführungen des Bw in seiner Eingabe vom 22. Juli 2008 – "Antrag und Begründung werden bis 15.08.08 durch Postbrief nachgereicht" – wurde vorerst von einem Mängelbehebungsverfahren Abstand genommen.

 

Da der Bw seiner Ankündigung nicht nachgekommen ist und weder einen Antrag noch eine Begründung übermittelt hat, wurde er mit Schreiben vom 4. September 2008, VwSen-130599/2/SR/Se, unter Fristsetzung zur Mängelbehebung aufgefordert. Gleichzeitig wurde dem Bw mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das Anbringen zurückgewiesen wird. Das behördliche Ersuchen wurde dem Bw am 9. September 2008 zu eigenen Handen zugestellt.

 

Der Bw hat weder innerhalb der bezeichneten Frist noch bis zur Ausfertigung dieses Beschlusses einen begründeten Berufungsantrag eingebracht.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG (iVm § 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum wesentlichen Inhalt - den Mindestanforderungen - einer Berufung, liegt ein begründeter Berufungsantrag bereits dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten ankäme. Dabei handelt es sich um ein gesetzliches Mindesterfordernis, dessen Mangel zur Zurückweisung führt (vgl u.a. VwGH 29.6.1998, 98/10/0130; VwGH 30.6.1997, 97/10/0028; VwGH 27.6.1997, 96/05/0295; VwGH 28.2.1997, 96/02/0456; VwGH 10.11.1995, 95/17/0048; VwGH 21.3.1995, 94/09/0356; VwGH 20.4.1995, Zlen. 95/09/0081 und 0082).

 

Die Hinweise, dass "der Antrag und die Begründung nachgereicht werden" stellen noch keinen begründeten Berufungsantrag dar (vgl etwa VwGH 20.12.1995, 94/03/0198 und VwGH 19.1.1995, 94/09/0258).  

 

4.2. Im vorliegenden Fall ist dem Bw das angefochtene Straferkenntnis nach dem aktenkundigen Rückschein am 10. Juli 2008 zu eigenen Handen zugestellt worden. Innerhalb der offenen Berufungsfrist hat der Bw lediglich einen unbegründeten "Fristsetzungsantrag" eingebracht. Entgegen seiner eigenen Ankündigung hat er innerhalb der von ihm selbst angegebenen Frist weder einen Antrag noch eine Begründung übermittelt. Die vorliegende Eingabe, die als Rechtsmittel zu deuten war hat jedoch den gesetzlichen Mindesterfordernissen einer Berufung nicht entsprochen.

 

In seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG (auch) einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Eine Berufung, die den notwendigen Erfordernissen nicht entspricht, ist mangelhaft. In ständiger Rechtsprechung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Fehlen der Berufungsbegründung einen verbesserungsfähigen Mangel darstellt, dessen Behebung von Amts wegen unverzüglich von der Behörde zu veranlassen ist.

 

Ausdrücklich hat der Verwaltungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis vom 25. Februar 2005 dargelegt,  dass "§ 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind".

 

Dagegen sieht der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG keinen Raum, wenn "die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt hat, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen". Derartige "bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen" sind daher nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sofort zurückzuweisen.

 

Da im vorliegenden Fall nicht von einem bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestalteten Anbringen auszugehen ist, wurde der Bw nach Ablauf der von ihm selbst angeführten Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung seines Anbringens aufgefordert.

 

Trotz des ausdrücklichen Hinweises, dass nach fruchtlosem Ablauf der ihm gesetzten Wochenfrist sein Anbringen zurückgewiesen wird, hat er den Mangel (fehlende Begründung des "Berufungsantrages") innerhalb der genannten Wochenfrist nicht behoben. Anzumerken ist, dass eine Mängelbehebung auch nicht außerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist. 

 

4.3. Mangels Mängelbehebung innerhalb der angeführten Wochenfrist war die Eingabe vom 22. Juli 2008, die inhaltlich somit nicht als Berufung angesehen werden kann, zurückzuweisen. 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Christian Stierschneider

 

kein Rechtssatz

§ 13 Abs. 3 AVG

Rechtsmittel ohne Antrag und Begründung,

kein Missbrauchshinweis

Verbesserungsauftrag unbeantwortet, daher Zurückweisung

 

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