Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163499/2/Fra/RSt

Linz, 06.11.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn J A, H, 63 I, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Dr. H A, Mag. C D, Mag. K B, Mstraße, 63 K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. August 2008, VerkR96-35089-2007-Pm/Pi, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt, weil er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.4.2007 als Zulassungsbesitzer aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen KB am 18.2.2007 um 15.31 Uhr in der Gemeinde Enns auf der A1 bei km 156.810, in Richtung Salzburg gelenkt hat. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können.

 

Als Tatort wird angeführt: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, BH Linz-Land, Kärntnerstraße 16, 4020 Linz.

Als Tatzeit wird angeführt: 25.04.2007 bis 09.05.2007.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz) erwogen:

 

2.1. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist festzustellen, dass der Bw mit Strafverfügung vom 19.3.2007, UR96-1750-2007, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft wurde. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben. Er hat vorgebracht, er könne nicht angeben, wer das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt gelenkt habe. Daraufhin forderte die nunmehr belangte Behörde den nunmehrigen Bw mit Schreiben vom 16. April 2007, AZ: UR96-1750-2007, als Zulassungsbesitzer auf, binnen zwei Wochen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bekanntzugeben, wer das Kfz, polizeiliches Kennzeichen: , am 18.2.2007, 15.31 Uhr im Gemeindegebiet von Enns auf der A1 bei Strkm. 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt hat. Die Auskunft müsse den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn der Bw die verlangte Auskunft nicht erteilen könne, so möge er jene Person benennen, welche diese erteilen kann. Diese treffe dann die Auskunftspflicht. Weiters wurde der Bw darauf hingewiesen, dass er sich strafbar mache, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens gebe. Als Gegenstand wurde angeführt: "Unbekannter Lenker, Verwaltungsübertretung nach § 52a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960." Dieser sich aus dem Verwaltungsstrafakt ergebende nicht bestrittene Sachverhalt führt zu folgender

 

2.2. rechtlicher Beurteilung:

 

Wenn der Bw die Problematik des Zwanges zur Selbstbelastung im Zusammenhang mit der Erteilung einer Lenkerauskunft releviert, ist er auf das Urteil des EGMR vom 10.1.2008, Kammer I Bsw. Nr. 58 452/00 und 61.920/00 im Fall L und S gegen Österreich, zu verweisen, wonach keine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK konstatiert wurde, weil die Verfahren wegen der Grunddelikte nicht fortgesetzt wurden. Auch im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung, welches Anlass zur Lenkeraufforderung war, nicht fortgesetzt. Insofern muss diese Rechtsrüge ins Leere gehen.

 

Da jedoch die gegenständliche Lenkeranfrage mit dem Vorwurf – siehe oben – der angezeigten Verwaltungsübertretung verbunden war, und eine Ermächtigung für eine derartige Fragestellung, ob nämlich (im Ergebnis) eine bestimmte Person ein bestimmter Tatvorwurf treffe, im Gesetz nicht vorgesehen ist, führt dies zur Gesetzwidrigkeit der Anfrage und somit dem Wegfall der Verpflichtung, die verlangte Auskunft zu erteilen (VwGH 15.9.1999, 99/03/0090). Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die belangte Behörde das gegenständliche Straferkenntnis erlassen hat, obwohl lt. AV vom 17. September 2007 das Verfahren wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG gemäß § 45 Abs.1 VStG eingestellt wurde.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Der Bw hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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