Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163525/2/Kei/Bb/Jo

Linz, 03.11.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn C L, geb., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K T. R, A, W, vom 19. August 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. August 2008, GZ VerkR96-6378-2008-Kub, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich des Strafausmaßes bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 16 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991.

zu II.:§ 64 Abs.1 und 2 VStG 1991.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 6. August 2008, GZ VerkR96-6378-2008-Kub, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Timelkam, B 151, OG Pichlwang bei km 1.235 in Fahrtrichtung Lenzing

Tatzeit: 29.12.2007, 13:29 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs.2 StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen, PKW,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von                                      falls diese uneinbringlich ist,                              Gemäß                                                                         Ersatzfreiheitsstrafe von

          

80,00                              48 Stunden                                § 99 Abs.3 lit.a StVO

        

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

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Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 88,00 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis vom 6. August 2008 richtet sich die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter am 19. August 2008 – und somit rechtzeitig - bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen lediglich vor, dass das Straferkenntnis mangels gesetzlicher Grundlage in Deutschland nicht vollstreckt werden könne. Abgesehen davon könne dieses in Deutschland schon allein wegen des dort geltenden Verbotes zur Selbstbezichtigung noch keine Berücksichtigung finden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ist somit die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, wobei dieser, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil keine Partei die Durchführung einer solchen beantragt hat bzw. der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Laut entsprechender Anzeige der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich vom 24.1.2008 wurde am 29.12.2007 um 13.29 Uhr mittels stationärem Radar, Type MUVR 6FA 1975, Messgerät-Nummer 04 festgestellt, dass der unbekannte Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen in der Gemeinde Timelkam, im Ortsgebiet Pichlwang, auf der B 151 bei km 1,235 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits abgezogen.

 

Der Berufungswerber war im gegenständlichen Zusammenhang im Vorfallszeitraum der Halter des Pkws mit dem Kennzeichen.

 

Am 18. Februar 2008 erließ die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gegen den Berufungswerber zu GZ VerkR96-6378-2008 eine Strafverfügung wegen des Verdachtes der Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960. Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Einspruch und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht. Daran folgend wurde der Berufungswerber im Zuge der Aufforderung zur Rechtfertigung zu einer Stellungnahme aufgefordert und ihm offenbar eine Kopie des Aktes übermittelt, wobei dieser jedoch mitteilte, dass eine Stellungnahme erst abgegeben werden könne, wenn die angeforderten Akten vorliegen würden. In der Folge wurde dem Berufungswerber noch zweimal eine Kopie des Aktes übermittelt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt. In seiner Äußerung vom 20.6.2008 teilte der Berufungswerber schließlich mit, dass ihm nunmehr ein Schriftstück übersandt worden sei. Unter diesen Umständen könne aber die Strafverfügung für deutsche Bürger keine Wirksamkeit entfalten und wäre auch eine Vollstreckung nicht durchzuführen. Am 6. August 2008 unterfertigte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

6.1. § 20 Abs.2 StVO 1960 lautet:

"Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren."

 

6.2. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ist im angefochtenen Straferkenntnis davon ausgegangen, dass der Berufungswerber das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen, zum Vorfallszeitpunkt selbst gelenkt hat. Dieser Annahme hat der Berufungswerber in keinem Stadium des Verfahrens widersprochen.

 

Mit Strafverfügung vom 18. Februar 2008, GZ VerkR96-6378-2008 wurde erstmals gegen den Berufungswerber - ausgehend von seiner Eigenschaft als Halter, sohin Zulassungsbesitzer - der Tatvorwurf der Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 erhoben. Trotz eigenhändiger Übernahme dieses Schriftstückes ist jedoch bei der ersten ihm sich bietenden Gelegenheit - im Einspruch vom 10. März 2008 durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter - keinerlei Reaktion im Hinblick auf die Lenkereigenschaft erfolgt. Auch auf die Übermittlung einer Aktenkopie hin, der Aufforderung zur Rechtfertigung und den beiden weiteren Möglichkeiten zur Abgabe einer Stellungnahme hat der Berufungswerber trotz einer nachweislich eingeräumter Frist zur Lenkereigenschaft überhaupt keine Rechtfertigung abgegeben. Auch in der Berufungsschrift wird die Lenkereigenschaft nicht bestritten, weshalb damit gegenständlich als schlüssig begründbare Annahme bleibt, dass eben der Berufungswerber selbst Fahrzeuglenker zum Tatzeitpunkt war.

 

Auch der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, dass - ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften - aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Schluss abgeleitet werden kann, der Zulassungsbesitzer sei selbst der Täter gewesen, wobei es nach Ansicht des Höchstgerichtes nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs.2 KFG 1967 gestützten Lenkeranfrage gekommen ist.

Im vorliegenden Fall lenkte der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt selbst den auf ihn zugelassenen Pkw und zwar im Ortsgebiet von Pichlwang, in welchem gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zulässig war. Die mittels stationärem Radar MUVR 6FA 1975 mit der Nr. 04 gemessene Fahrgeschwindigkeit wurde jedoch mit 71 km/h (nach Abzug der vorgesehenen Toleranzen) festgestellt.

 

Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes - im Falle eines in einer feststehenden Kabine befindlichen Gerätes auch dessen Anbringung - zuzumuten (VwGH 19.9.1990, 90/03/0136).

 

Die Ordnungsmäßigkeit der Messung sowie das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Berufungswerber im gesamten Verfahren nicht angefochten und diesbezüglich kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Auch im Verfahren sind weder Anhaltspunkte für eine Funktionsungenauigkeit oder –untüchtigkeit des gegenständlichen Messgerätes noch Hinweise auf mögliche Bedienungsfehler oder eine Fehlmessung hervorgekommen. In Anbetracht dieser Umstände wird die Verwirklichung des zur Last gelegten Sachverhaltes in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen. Umstände, welche Zweifel an seinem Verschulden begründen würden, sind nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG 1991 von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Der Umstand, dass es sich beim Berufungswerber um einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland handelt, ändert nichts an dieser Sach- und Rechtslage. Denn auch ausländische Staatsbürger haben sich, wenn sie in Österreich ein Kraftfahrzeug lenken, mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und sich an diese zu halten. Da das Delikt der Geschwindigkeitsüberschreitung im Inland verwirklicht wurde, ist die Strafbefugnis durch die nach den österreichischen Gesetzen dafür in Betracht kommende Behörde gegeben und hat die Bestrafung auch nach der österreichischen Rechtslage zu erfolgen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob dem Straferkenntnis auf dem Territorium des Heimatstaates auf Grund des deutschen Rechtes allfällige Vollstreckungshindernisse entgegenstehen. Bei der Vollstreckung handelt es sich um ein vom Verwaltungsstrafverfahren abgehobenes Verfahren. Ein allfälliges Vollstreckungshindernis berührt die Rechtmäßigkeit eines ergangenen Straferkenntnisses nicht.

 

Betreffend sein Vorbringen zum Verbot der Selbstbezichtigung in seinem Heimatstaat, ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber im zugrundeliegenden Fall nicht verpflichtet bzw. im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert wurde, bekanntzugeben, wer das betroffene Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt gelenkt hat noch hat er von sich selbst aus erklärt, der Fahrzeuglenker gewesen zu sein.  Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass für eine Aufforderung nach  § 103 Abs.2 KFG 1967 an den Berufungswerber auch keine gesetzlich zwingende Verpflichtung bestand, da vor einer Bestrafung wegen Übertretung der StVO 1960 nicht jedenfalls eine gesetzmäßige Lenkerauskunft eingeholt werden muss (VwGH 15.5.1991, 91/02/0021). Abgesehen davon hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beispielsweise im Urteil vom 29.6.2007, BeschwerdenNr. 15809/02 und 25624/02 - die Fälle O und F gegen das Vereinte Königreich betreffend - in einer großen Kammer festgestellt, dass selbst eine Verpflichtung zur Lenkerauskunft nicht das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen verletzt. Der Berufungswerber konnte sich daher nicht selbst belasten bzw. hat er sich gegenständlich auch in keinem Abschnitt des Verfahrens selbst belastet.

Bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG. Gegenständlich war - wie schon eingangs in Punkt 6.2. (Absätze 1 und 2) dargelegt - aus dem Untätigbleiben des Berufungswerbers gegenüber dem mehrmaligen Vorwurf der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO am 29. Dezember 2007 um 13.29 Uhr in der Gemeinde Timelkam, Ortsgebiet Pichlwang,  B 151, bei km 1,235, Fahrtrichtung Lenzing, im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Schluss abzuleiten, er ist selbst der Täter (Lenker) gewesen.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

7. Zur Strafbemessung:

 

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe bis 726 Euro vor.

 

7.2. Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit dienen der Sicherung des Straßenverkehrs. Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs, stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar und sind eine der häufigsten Ursachen für schwere Verkehrsunfälle.

 

Zum Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sind daher Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auch im Ortsgebiet, aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich streng zu bestrafen. Dazu kommen auch spezialpräventive Aspekte, nämlich, dass dem Beschuldigen das Unrechtmäßige seines Verhaltens durch entsprechende Bestrafung spürbar vor Augen geführt wird und er vor der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll.

 

Der Berufungswerber verfügt gemäß den Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über ein Einkommen von ca. 1.000 Euro netto pro Monat und hat keine Sorgepflichten. Dieser Annahme ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodass diese Werte auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt wurden.

 

Der Berufungswerber weist keine Vormerkungen auf und war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit zuerkannt werden. Straferschwerend war kein Umstand zu werten.

 

In Anbetracht der genannten Umstände erscheint die verhängte Geldstrafe, welche noch im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist, als tat- und schuldangemessen und ebenso geeignet, um den Berufungswerber künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe kam daher nicht in Betracht.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

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