Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530813/2/Re/Sta

Linz, 22.10.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der H B und V GmbH, vertreten durch die H – W Rechtsanwälte GmbH, R, G, vom 13. März 2008, gegen den  Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. Februar 2008, Ge20-101-2007, betreffend die Abweisung einer Vorstellung gegen die Vorschreibung von Verfahrenskosten (Kommissionsgebühren),  zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. Februar 2008, Ge20-101-2007, wird aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 57 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. Jänner 2008, Ge20-101-2007 (Kostenbescheid) wurden der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) die im Zusammenhang mit einer Überprüfung der Betriebsanlage (Schlachthof in P, B, Gst. Nr. , KG. P) am 7. Jänner 2008 angefallenen Verfahrenskosten, und zwar Kommissions­gebühren in der Höhe von 160 Euro, gemäß den Bestimmungen der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2001, LGBl. Nr. 127/2001 idF LGBl. Nr. 78/2006, vorgeschrieben.

 

Unter Bezugnahme auf die in diesem Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung wurde von der Bw, vertreten durch die H-W Rechtsanwälte GmbH, mit Schriftsatz von 14. Februar 2008, am selben Tag per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebracht und somit innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt sei sowohl sachlich wie auch rechnerisch unrichtig. Die Überprüfung sei in keiner Weise erforderlich gewesen. Die Vorschreibung sei daher zu Unrecht erfolgt. Es liege kein Beweis für die Dauer der Überprüfung vor.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. Februar 2008, Ge20-101-2007, wurde dieser Vorstellung keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die im § 76 Abs.2 zweiter Satz AVG vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setze einen kausalen Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung voraus. Es sei vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen und ein solcher liege laut Verwaltungsgerichtshof dann vor, wenn jemand eine Anlage trotz behördlicher Beanstandung ohne den erforderlichen Konsens betreibe. Auf Grund einer ergangenen Verfahrensanordnung nach § 360 Abs.1 GewO 1994, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand insoferne herzustellen, als mehrere Anlagenteile wie zB eine Kühlanlage, eine Dampfkesselanlage, eine Zentralheizungsanlage stillzulegen bzw. Auflagen wie die konkrete Ausführung von Fenstern, bzw. das Geschlossenhalten von bestimmten Fenstern etc. durchzuführen, sei der gegenständliche Schlachthof ohne Zweifel seitens der Behörde beanstandet worden. Es liege daher ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB vor. Die Überprüfung vor Ort sei unumgänglich gewesen, um die der Rechtsordnung nicht entsprechenden Teile des Betriebes feststellen zu können. Für die Dauer der Amtshandlung werde auf den ausdrücklichen Vermerk der aufgenommenen Niederschrift verwiesen.

 

2. Gegen diesen zuletzt zitierten Bescheid vom 28. Februar 2008 richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Berufung, mit welcher beantragt wird, den Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

Begründend wird ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid schon auf Grund des Ablaufes der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs.3 AVG zur Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens bereits außer Kraft getreten ist. Die Formulierung des Spruches sei zu unbestimmt, eine Exekution nicht zugänglich und wäre ein Ermittlungsverfahren dahingehend erforderlich gewesen, ob die Niederschrift den Formvorschriften des § 14 AVG entspricht und daher Beweis in Bezug auf die Dauer der Amtshandlung erbringt sowie ob die Bw und ihre Organe ein Verschulden im Sinne des § 76 Abs.2 AVG treffe.

Im Übrigen liege ein Verschulden der Bw nicht vor, da sie und ihre Organe und Mitarbeiter auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt hätten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-101-2007.

 

Im Grunde des § 67d Abs.2 Z1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung  abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 77 Abs.1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 76 Abs.1 erster Satz AVG lautet:

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.

 

Gemäß § 76 Abs.2 AVG leg.cit. sind die Auslagen, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurde, von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

 

Gemäß § 57 Abs.3 AVG hat die Behörde binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 Abs.3 verlangt die in dieser Bestimmung verankerte Verpflichtung der Behörde, binnen 2 Wochen nach Einleitung der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, keineswegs die Vornahme von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs.2 VStG. Entscheidend ist vielmehr, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Auch zB ein Ersuchen um Aktenübersendung, betreffend den Sachverhalt, die Einholung von Auskünften oder die Erhebung von Vormerkungen, Anordnung eines Lokalaugenscheines, auch nur teilweise Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, stellt jedenfalls Schritte zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens dar.

 

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den zu Grunde liegenden Mandatsbescheid vom 30. Jänner 2008 der Bw  am 1. Februar 2008 zugestellt. Die dagegen erhobene Vorstellung ist bei der belangten Behörde am 14. Februar 2008 eingelangt. Innerhalb der 14-tägigen Frist des § 57 Abs.3 wurden jedoch keinerlei Schritte zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens gesetzt, sondern  nach Ablauf der 14-tägigen Frist, nämlich mit Zustellung vom 29. Februar 2008, der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen. Dies jedoch auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage erst nach dem zu diesem Zeitpunkt bereits ex lege erfolgten Außerkrafttreten des zu Grunde liegenden Kostenbescheides.

 

Aus den angeführten Gründen war daher der Berufung Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

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