Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130602/5/SR/Sta

Linz, 05.11.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des M U, geb. am , R,  P, gegen den Bescheid (die Vollstreckungs­verfügung) des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. August 2008, Zl. 933/10-525393, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
3. Juni 2008, Zl. 933/10-525393, wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro verhängt. Diese Strafverfügung wurde rechtskräftig.

 

1.2. Der gegen die angeführte Strafverfügung mit E-Mail vom 22. Juni 2008 erhobene Einspruch wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 8. Juli 2008,   Zl. 933/10-525393, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

   

2.1. Auf Grund dieser Strafverfügung erließ der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz am 11. August 2008, Zl. 933/10-525393, eine Vollstreckungsverfügung gemäß den §§ 3 und 10 des Verwaltungsvollstreckungs­gesetzes 1991.

 

Diese Vollstreckungsverfügung wurde dem Bw am 18. August 2008 zugestellt.

 

2.2. Gegen diese Vollstreckungsverfügung erhob der Bw mit Schreiben (E-Mail) vom 18. August 2008 rechtzeitig Berufung. Begründend führte er aus, dass er derzeit keinem geregelten Arbeitsverhältnis nachgehen könne und diese Strafe daher seine jetzige Lebenssituation stark beeinflusse. 

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezug­habenden Verwaltungsakt zur Beru­fungs­entscheidung vorgelegt.  

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Mit Schreiben vom 22. September 2008, dem Bw zugestellt am 26. September 2008, wurde der Bw unter Hinweis auf die Rechtslage und unter Fristsetzung aufgefordert, einen Nachweis seiner finanziellen Lage bei­zubringen. Der Bw wurde aus­drücklich darauf hingewiesen, dass das zur Entscheidung zuständige Mitglied von einem nicht gefährdeten Unterhalt ausgehe, falls er nicht binnen der genannten Frist die erforderlichen Nachweise vorlegt.

 

3.2. Der Bw hat erst mit E-Mail vom 13. Oktober 2008 auf das behördliche Schreiben reagiert und einleitend ausgeführt, dass er sich auf einer Studienreise befunden habe, letzte Woche nach L zurückgekommen sei und daher nicht früher reagieren habe können. Zu Beweiszwecken für die Abwesenheit lege er eine Kopie der Flugtickets vor. Aus den weiteren Beilagen, Bankauszüge der Oberbank und der Bank Austria sei seine unterdurchschnittliche finanzielle Ausstattung abzuleiten. Der einzige laufende Eingang sei das Taschengeld seines Vaters in der Höhe von 3 x 60 Euro monatlich. Da er davon seine laufenden Kosten decken müsse, könne er sich die Strafe in der Höhe von 43 Euro nicht leisten.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Strafverfügung vom 3. Juni 2008, Zl. 933/10-525393, mit der über den Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 43 Euro verhängt wurde, ist rechtskräftig und vollstreckbar.

 

Mit der zitierten Vollstreckungsverfügung wurden auf der Basis der Strafverfügung 43 Euro (mit einer Zahlungsfrist bis 1. September 2009) vorgeschrieben.

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1.  Gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2008 kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1.    die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.    die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht über­einstimmt oder

3.    die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zu gelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

Nach § 2 Abs. 2 VVG dürfen Geldleistungen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Person, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

 

4.2. Der Bw macht mit seiner Berufung die Unzulässigkeit der Vollstreckung geltend, wobei er sich darauf beruft, dass "diese Strafe seine jetzige Lebenssituation stark beeinflusse".  

 

Sein Vorbringen und seine Beweisanbote können grundsätzlich einen Berufungsgrund gegen eine Vollstreckungsverfügung darstellen.

 

Um vertretbar von einer Gefährdung des Unterhalts des Verpflichteten gemäß    § 10 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 2 VVG ausgehen zu können, bedarf es einer genauen Feststellung der finanzielle Lage des Verpflichteten.

 

Trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung hat der Bw nur ein für ihn günstig zu bezeichnendes Vorbringen erstattet.

 

Ausschließlich mit der Vorlage zweier Bankauszüge versucht der Bw glaubhaft zu machen, dass er nur ein "Einkommen von 180 Euro" (Taschengeld vom Vater) habe und damit seine laufenden Kosten decken müsse.

 

Diesem Vorbringen steht aber gegenüber, dass der Bw der Halter eines  mehrspurigen Kraftfahrzeuges (Peugeot mit dem KZ ) ist und Ende September eine mehrtätige Studienreise (Flugreise samt Aufenthalt) nach Moskau unternommen hat. Würde er tatsächlich nur über ein monatliches Einkommen von 180 Euro verfügen, könnte er damit weder das angesprochene Kraftfahrzeug erhalten und betreiben noch die Studienreise nach Moskau finanzieren. Da der Bw im bisherigen Verfahren eine Fremdfinanzierung des Fahrzeuges und des Studienaufenthaltes nicht behauptet hat, ist davon auszugehen, dass diese Ausgaben von ihm bestritten werden bzw. worden sind und ihm somit ein wesentlich höherer monatlicher Geldbetrag zur Verfügung steht. In der Stellungnahme vom 13. Oktober 2008 hat der Bw die Konkretisierung seines Arbeitsverhältnisses, das er als ungeregelt bezeichnet hat, unterlassen und auch keine Angaben über die Entlohnung gemacht. Die vorgelegten Bankauszüge sind für sich allein nicht geeignet, die tatsächliche finanzielle Situation des Bw wiederzugeben.

 

Nachdem der Bw nur "Beweismittel" vorgelegt hat, die darlegen sollen, dass durch die Geldstrafe seine "jetzige Lebenssituation stark beeinflusst" werde, sein sonstiges Vorbringen aber eindeutig erschließen lässt, dass er über wesentlich höher Einkünfte verfügt, ist davon auszugehen, dass durch die zwangsweise Einbringung der Geldstrafe der notdürftige Unterhalt des Bw nicht gefährdet sondern nur nachhaltig "beeinflusst" wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung sonst unzulässig wäre oder ein anderer im § 10 Abs. 2 VVG genannter Grund vorliegt, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden auch vom Bw nicht behauptet.

 

Die Berufung war demzufolge abzuweisen. Der Bescheid der Behörde erster Instanz war zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

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