Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163547/4/Ki/Ps

Linz, 31.10.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn E W, R, M, vom 19. September 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21. August 2008, Zl. VerkR96-3564-2008, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis gegen Herrn D S, K, F, wegen Übertretungen der StVO 1960 ein Straferkenntnis erlassen und darin Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt sowie einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.

 

1.2. Mit Telefaxeingabe vom 19. September 2008 an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis stellte Herr E W unter anderem fest, dass seiner Meinung nach keine Fahrerflucht begangen worden sei. Dieser Eingabe wurde keine Vollmacht des Adressaten des angefochtenen Straferkenntnisses beigelegt und es findet sich auf der Eingabe auch sonst kein Hinweis, dass diese von Herrn D S eingebracht worden wäre.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Eingabe samt Verfahrensakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. September 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Herrn W mit Schreiben vom 30. September 2008 unter anderem mitgeteilt, dass Adressat des gegenständlichen Straferkenntnisses und somit Partei iSd § 8 AVG (iVm § 24 VStG) ausschließlich Herr D S sei und er daher grundsätzlich zur Erhebung einer Berufung nicht legitimiert sei. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass, da er sich auch nicht auf eine Vertretungsvollmacht durch den Bescheidadressaten berufe, die Eingabe als unzulässig zurückgewiesen werden müsste. Er wurde eingeladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

 

Laut vorliegendem RSb-Rückschein wurde das Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 30. September 2008, Zl. VwSen-163547/2/Ki/Jo, am 2. Oktober 2008 vom Sohn des Adressaten übernommen und es ist daher davon auszugehen, dass eine die Zustellung bewirkende Ersatzzustellung iSd § 16 Zustellgesetz vorliegt. Bis dato liegt jedoch keine Äußerung des Einschreiters vor.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 8 AVG (iVm § 24 VStG) sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Gemäß § 10 Abs.1 AVG (iVm § 24 VStG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

 

Adressat des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses und damit Verfahrenspartei des Verwaltungsstrafverfahrens war Herr D S. Demnach wäre zur Erhebung einer Berufung gegen dieses Straferkenntnis ausschließlich Herr S als Verfahrenspartei legitimiert gewesen. Tatsächlich wurde die als Berufung zu wertende Eingabe jedoch von Herrn E W eingebracht, ohne dass eine entsprechende Vollmacht durch Herrn S nachgewiesen worden wäre.

 

Trotz Vorhalt dieses Umstandes wurde weder eine entsprechende Vollmacht nachgereicht noch hat der Einschreiter sonst in irgendeiner Weise reagiert.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe (Berufung) keine rechtsgültige Vollmacht für den Einschreiter vorlag und dieser daher zur Einbringung des Rechtsmittels nicht legitimiert war. Aus diesem Grund war die Berufung vom 19. September 2008 als unzulässig zurückzuweisen.

 

4. Der Ordnung halber wird noch darauf hingewiesen, dass festgestellt werden musste, dass laut vorliegendem RSa-Abschnitt das gegenständliche Straferkenntnis Herrn D S durch Hinterlegung beim Postamt  zugestellt und ab 1. September 2008 zur Abholung bereit gehalten wurde. In Anbetracht des Ablaufes der Rechtsmittelfrist mit 15. September 2008 wäre demnach die erst am 19. September 2008 eingebrachte Berufung als verspätet zurückzuweisen. Auch diesem Umstand wurde trotz Vorhalt nicht entgegen getreten.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum