Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163561/7/Kof/Jo

Linz, 03.11.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M S, geb. , Z, V, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M P, F, V gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12.09.2008, VerkR96-6449-2008 wegen Übertretung des GGBG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2008 einschließlich Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und  das  Verwaltungsstrafverfahren  nach  § 45 Abs.1 Z3 VStG  eingestellt.   Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten  zu  bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  § 24 VStG;   § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise bzw. zusammengefasst – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 20.03.2008 um 20.45 Uhr in der Gemeinde Schlierbach                   auf der A9-Pyhrnautobahn bis zum Strkm. 12,500 in Fahrtrichtung Wels, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen VI-... (LKW) und VI-... (Anhänger), beladen mit insgesamt ca. 1.440 kg näher bezeichneter gefährlicher Güter, gelenkt.

 

 

Während einer Lenker-, Fahrzeug- und Gefahrgutkontrolle wurde festgestellt:

 

Sie haben das gefährliche Gut mit der oben angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Zif. 1 GGBG angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR) einzuhalten.

 

Sie haben sich, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass die Ladung den in Betracht kommenden Vorschriften entsprach. Sie beachteten die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 13 Abs.2 Z3 GGBG  i.V.m.  § 27 Abs.3 Z6 lit. b GGBG

Unterabschnitt 7.5.7.1 dritter Satz ADR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß

                             Ersatzfreiheitsstrafe von       

200 Euro              48 Stunden                                  § 27 Abs.3 Z6 lit. b GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/....) beträgt daher  220 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  22.09.2008  erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 31.10.2008 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie der Zeuge und Meldungleger,  Herr GI W. P.,  teilgenommen  haben.

 

Die belangte Behörde hat gegen den Bw innerhalb der sechsmonatigen Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs.2 erster Satz VStG) zwei gleichlautende Verfolgungshandlungen – Strafverfügung, Straferkenntnis – gerichtet.

 

 

Diese Verfolgungshandlungen enthalten folgende(n) Tatvorwurf/Tathandlung:

"Sie haben sich, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass                   die Ladung den in Betracht kommenden Vorschriften entsprach.   Sie beachteten die  Vorschriften  für  die  Handhabung  und  Verstauung  der  Ladung  nicht."

 

Eine(r) Verfolgungshandlung

-         muss entnommen werden können, gegen welche Tat sich diese richtet  und

-         hat sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente zu beziehen.

Die Wiedergabe des bloßen Gesetzestextes – ohne die dem Betreffenden                        zur Last gelegten Mängel entsprechend zu konkretisieren – bildet keine                 taugliche  Verfolgungshandlung;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E86 und E92  zu  § 32 VStG  (Seite 617, 618)  zitierten  zahlreichen  VwGH-Erkenntnisse; 

VwGH vom 30.6.2006, 2003/03/0033 – Ladungssicherung nach dem GGBG.

 

Die an den Bw gerichteten Verfolgungshandlungen beinhalten – betreffend             den Tatvorwurf bzw. die Tathandlung – nur den Gesetzestext, jedoch keine  Sachverhaltselemente.

 

Die Anzeige des Zeugen und Meldungslegers vom 24.03.2008 enthält zwar die erforderlichen Sachverhaltselemente; diese Anzeige wurde jedoch dem Bw innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung nicht zur Kenntnis gebracht und  bildet  daher  keine  Verfolgungshandlung.

 

Die Frist für die Verfolgungsverjährung ist mit Ablauf des 20.09.2008 verstrichen; für den UVS ist bzw. war es – da der erstinstanzliche Verfahrensakt                          am 06.10.2008 eingelangt ist – rechtlich nicht (mehr) möglich, an den Bw               eine  Verfolgungshandlung  zu  richten.

 

Mangels tauglicher Verfolgungshandlung war daher

-         der Berufung stattzugeben

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen

-         auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat  und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

KEINE taugliche Verfolgungshandlung;

  

 

 

 

 

 

 

 

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