Linz, 04.11.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H L, geb. , F, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V – Dr. G G, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 02.10.2008, VerkR96-4813-2008, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 13 Abs.2 letzter Satz GGBG,
BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2007
§ 66 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben am 04.04.2008 gegen 22.48 Uhr im Gemeindegebiet Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 in Fahrtrichtung Wels bis auf Höhe von Strkm 24,900 das Sattelkraftfahrzeug ........ gelenkt und das gefährliche Gut: UN 3082, umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G. (Nicosulfuron) 9, III, 16.378,232 kg (780 Kisten aus Pappe)
mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die – in § 2 Z 1 GGBG angeführten – Vorschriften (hier: ADR) einzuhalten, zumal kein ordnungsgemäßes Beförderungspapier (Kap 8.1.2.1 lit a ADR) mitgeführt wurde, weil für das Gut UN 3082 die Beschreibung der Versandstücke (Kap 5.4.1.1.1 lit e ADR ) fehlte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 13 Abs 3 GGBG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
110 Euro 43 Stunden § 27 Abs 2 Z 9 lit b GGBG
Die eingehobene Sicherheit in der Höhe von 110 Euro wird gem § 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt.
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
11 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/....) beträgt daher 121 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 24.10.2008 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Im vom Bw beim gegenständlichen Transport mitgeführten Beförderungspapier ist u.a. Nachfolgendes angeführt:
"26 Paletta Motivell-Turbo D. (780 Pappkarton) ADR: UN 3082
umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G. (enthält Nicosulfuron)
ADR: 9 III. PG. Bruttogewicht: 16.378,232 kg."
Die Ladung des vom Bw gelenkten Sattel-KFZ bestand
- nicht aus "780 Pappkarton"
- sondern aus "780 Kisten aus Pappe".
Alle übrigen Angaben im Beförderungspapier sind bzw. waren richtig.
Gemäß § 13 Abs.2 letzter Satz GGBG kann der Lenker auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber dem Lenker eine – jedenfalls nicht auszuschließende – materienbezogene schwierige inhaltliche (Fach-)Prüfung "erspart"; siehe dazu ausführlich VwGH vom 16.12.1998, 95/03/0213.
Dass im Beförderungspapier die Bezeichnung: "780 Pappkarton" anstelle richtigerweise der Bezeichnung: "780 Kisten aus Pappe" angeführt ist, hat der Lenker gemäß § 13 Abs.2 letzter Satz GGBG nicht zu verantworten!
Schließlich ist noch auf folgenden Umstand hinzuweisen:
Die Regelungen des GGBG/ADR dienen der Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter, insbesondere dem Schutz menschlichen Lebens und der Umwelt; VfGH vom 27.09.2002, G 45/02-8 u.a.
Diese Regelungen sind erforderlich, damit die Art des beförderten gefährlichen Gutes jederzeit sofort erkennbar ist, z.B. für Einsatzkräfte bei einem Unfall;
hier vor allem dann, wenn der Lenker – aus welchem Grund immer – nicht in der Lage ist, zweckdienliche Angaben zu machen.
Für den UVS ist nicht erkennbar, dass durch die Eintragung im Beförderungspapier: "780 Pappkarton" anstelle "780 Kisten aus Pappe" die Sicherheit des Gefahrguttransportes – auch im Falle eines Unfalles – hätte beeinträchtigt werden können.
Es war daher
- der Berufung stattzugeben
- das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben
- das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen
- auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und
- spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
§ 13 Abs.2 letzter Satz GGBG – Verantwortung des Lenkers;