Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163622/2/Kof/Jo

Linz, 04.11.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H L, geb. , F, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V – Dr. G G, S, L, gegen   das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 02.10.2008, VerkR96-4813-2008,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.    Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe,                     noch  Verfahrenskosten  zu  bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 13 Abs.2 letzter Satz GGBG,

    BGBl. I Nr. 145/1998,  zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2007

§ 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 04.04.2008 gegen 22.48 Uhr im Gemeindegebiet Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8                in Fahrtrichtung Wels bis auf Höhe von Strkm 24,900 das Sattelkraftfahrzeug ........ gelenkt und das gefährliche Gut: UN 3082, umweltgefährdender Stoff, flüssig,  N.A.G. (Nicosulfuron)  9,  III,  16.378,232 kg  (780 Kisten aus Pappe)

 

mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen,                    die – in § 2 Z 1 GGBG angeführten – Vorschriften (hier: ADR) einzuhalten,                zumal kein ordnungsgemäßes Beförderungspapier (Kap 8.1.2.1 lit a ADR) mitgeführt wurde, weil für das Gut UN 3082 die Beschreibung der Versandstücke                    (Kap 5.4.1.1.1 lit e ADR )  fehlte.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 13 Abs 3 GGBG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,                 Gemäß

                              Ersatzfreiheitsstrafe von      

110 Euro              43 Stunden                            § 27 Abs 2 Z 9 lit b GGBG

 

Die eingehobene Sicherheit in der Höhe von 110 Euro wird gem § 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

11 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/....) beträgt daher  121 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 24.10.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Im vom Bw beim gegenständlichen Transport mitgeführten Beförderungspapier ist  u.a.  Nachfolgendes  angeführt:

"26 Paletta   Motivell-Turbo D.   (780 Pappkarton)   ADR:  UN 3082

umweltgefährdender Stoff,   flüssig,   N.A.G.   (enthält Nicosulfuron)  

ADR: 9   III.   PG.   Bruttogewicht: 16.378,232 kg."

 

Die  Ladung  des  vom  Bw  gelenkten  Sattel-KFZ  bestand

-         nicht  aus   "780 Pappkarton"

-         sondern  aus   "780 Kisten aus Pappe". 

Alle übrigen Angaben im Beförderungspapier sind bzw. waren richtig.

 

Gemäß § 13 Abs.2 letzter Satz GGBG kann der Lenker auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber dem Lenker eine – jedenfalls nicht              auszuschließende – materienbezogene schwierige inhaltliche (Fach-)Prüfung  "erspart";   siehe dazu ausführlich VwGH vom 16.12.1998, 95/03/0213.

 

Dass im Beförderungspapier die Bezeichnung: "780 Pappkarton" anstelle                  richtigerweise der Bezeichnung: "780 Kisten aus Pappe" angeführt ist,                  hat  der  Lenker  gemäß  § 13 Abs.2 letzter Satz GGBG  nicht  zu  verantworten!

 

Schließlich ist noch auf folgenden Umstand hinzuweisen:

 

Die Regelungen des GGBG/ADR dienen der Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter, insbesondere dem Schutz menschlichen Lebens und der Umwelt;   VfGH vom 27.09.2002, G 45/02-8 u.a.

 

Diese Regelungen sind erforderlich, damit die Art des beförderten gefährlichen Gutes jederzeit sofort erkennbar ist,  z.B. für Einsatzkräfte bei einem Unfall;

hier vor allem dann, wenn der Lenker – aus welchem Grund immer – nicht in  der  Lage  ist,  zweckdienliche  Angaben  zu  machen.

 

Für den UVS ist nicht erkennbar, dass durch die Eintragung im Beförderungspapier: "780 Pappkarton" anstelle "780 Kisten aus Pappe"                     die Sicherheit des Gefahrguttransportes – auch im Falle eines Unfalles – hätte  beeinträchtigt  werden  können.

 

Es war daher

-         der Berufung stattzugeben

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen

-         auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat   und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

Beschlagwortung:

§ 13 Abs.2 letzter Satz GGBG – Verantwortung des Lenkers;

 

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