Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522041/9/Zo/Jo

Linz, 03.11.2008

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H G, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, vom 24.07.2008, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 10.07.2008, Zl. VerkR20-49709-2008, wegen Anordnung einer Maßnahme nach dem Vormerksystem nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.10.2008 durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d AVG iVm

§§ 30a Abs.2 Z12, Abs.4, 30b Abs.1 und 3 FSG sowie

§ 13f FSG-DV

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschrieben, auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, einen Vortrag oder ein Seminar über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen zu absolvieren. Weiters wurde er verpflichtet, die Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit innerhalb dieser Frist der Behörde vorzulegen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zum Vorfall vom 27.10.2007 aus, dass er als LKW-Fahrer nur teilzeitbeschäftigt war und das Sattelkraftfahrzeug bereits in beladenem Zustand übernommen habe. Bei der Beladung sei er nicht anwesend gewesen. Die "Umladung" habe darin bestanden, dass er mit einem Stapler das geladene Holz hochgehoben und neue Holzstücke untergelegt habe, weil im Zuge der Fahrt durch die Erschütterungen ein Zwischenraum beim geladenen Holz entstanden sei, weshalb ein Teil der Ladung nach links verrutscht sei. Beim Hochheben mit dem Stapler habe sich herausgestellt, dass ein Teil des untergelegten Holzes gebrochen sei, was zu diesem Hohlraum und dem Verrutschen der Ladung geführt habe, jedoch nicht in einem Ausmaß, welches die Verkehrssicherheit gefährdet hätte. Vor Fahrantritt habe er die Ladung besichtigt und gesehen, dass keine Ladungsteile vorstehen und eine ausreichende Anzahl von Spanngurten angebracht gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beladung jedenfalls entsprechend gesichert gewesen, erst die Erschütterungen im Zuge der Fahrt hätten zu diesen Umständen geführt. Vor Fahrtantritt habe ihm das nicht auffallen können.

 

Nach dem Austauschen eines Teiles des untergelegten Holzes habe er das Ladegut neu verzurrt und die Fahrt fortsetzen können. Er gehe mit derartigen Belangen keineswegs leichtfertig um und wegen des gebrochenen Unterlegeholzes sei es sicher notwendig gewesen, dieses auszutauschen. Bei Fahrtantritt habe seine Kontrolle aber keine Bedenken betreffend die Ladungssicherheit ergeben, das Problem sei erst während der Fahrt aufgetreten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie in die Akte der BH Ried zu Zl. VerkR96-10466-2007 sowie VerkR96-4643-2002 und den Akt des UVS Oberösterreich zu Zl. VwSen-161788. Es wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, an welcher der Berufungswerber sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen haben. Der Vertreter des Berufungswerbers hat sich entschuldigt. In dieser Verhandlung wurde ein Sachverständigengutachten zu beiden Vorfällen eingeholt und erörtert.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Zum Vorfall vom 02.05.2006:

Der Berufungswerber lenkte ein Sattelkraftfahrzeug, wobei er Betonfertigteile geladen hatte. Diese waren in zwei Stößen hintereinander geladen, wobei der vordere Stoß aus vier Platten und der hintere Stoß aus drei Platten bestand. Beide Stöße waren jeweils mit zwei Zurrgurten niedergebunden, der vordere Stoß wies zur Kröpfung des Sattelanhängers einen Abstand von ca. 15 bis 20 cm auf, wobei jedenfalls die vierte Platte höher war als die Kröpfung. Der hintere Stoß aus drei Platten wies zu den vorderen Platten einen Abstand zwischen geschätzt 15 bis 60 cm auf. Die Betonfertigteile hatten ein Gewicht von 24.000 kg. Nach den Angaben des Berufungswerbers wurden tatsächlich Antirutschmatten in Form von Streifen unter den jeweiligen Kanthölzern eingelegt.

 

Zu dieser Ladung gab der Sachverständige bereits im damaligen erstinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme vom 25.09.2006 ab, welche er in der Berufungsverhandlung vor dem UVS am 15.02.2007 erläuterte und ausführlich begründete. In der nunmehr durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung erläuterte der Sachverständige sein Gutachten nochmals. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Ladung nicht formschlüssig mit dem Sattelkraftfahrzeug abschloss, weshalb für die Berechnung der erforderlichen Zurrkräfte das Gewicht der gesamten Ladung zugrunde gelegt werden musste. Auch unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber behaupteten Antirutschmatten wären zur Sicherung der Ladung jedenfalls mindestens zehn Zurrgurten erforderlich gewesen. Bei einem Verrutschen der Betonplatten nach vorne wären zwar die unteren Betonplatten durch die Kröpfung aufgehalten worden, jedenfalls aber die oberste Platte hätte durch die Zurrgurte keinesfalls gehalten werden können sondern es hätte mit einem Zerreißen der Zurrgurte gerechnet werden müssen. In diesem Fall wäre jedenfalls die oberste Platte unweigerlich von der Ladefläche gerutscht.

 

Zum Vorfall vom 27.10.2007:

Der Berufungswerber transportiere Altholz auf einem Sattelanhänger. Die Kanthölzer waren mit Kunststoffbändern in kleinere Einheiten gebündelt und bis insgesamt ca. 4 m Höhe auf dem Sattelanhänger verladen. Der Aufbau wies im unteren Bereich Bordwände auf, die seitlichen Klapprungen waren demontiert. Die Ladung wurde mit neun Zurrgurten im Niederzurrverfahren gesichert, wobei zum Zeitpunkt der Anhaltung vier der Zurrgurte locker waren und der hinterste Stapel nach links verrutscht war. Zwischen den Althölzern selbst sowie auch zwischen den jeweiligen Bündeln waren Unterleghölzer eingelegt und die Ladung wies ein Gewicht von jedenfalls 13.000 bis 14.000 kg auf.

 

Der Berufungswerber war bei der Beladung selbst nicht anwesend, vor Antritt der Fahrt überprüfte er diese, wobei zu diesem Zeitpunkt das Holz nicht verrutscht war und die Gurte gespannt waren. Nach einer Fahrtstrecke von ca. 25 km überprüfte er die Ladung nochmals, wobei er die Gurten nachspannte. Das Ziel dieser Fahrt lag in Rumänien, die Fahrtstrecke betrug nach den Angaben des Berufungswerbers ca. 1.350 km. Er gab an, derartige Ladungen schon öfters transportiert zu haben. Dabei hat er die Ladung immer wieder nachkontrolliert, wobei es auch immer wieder notwendig war, die Gurte nachzuspannen. Insbesondere in Ungarn bzw. Rumänien, nachdem er die Autobahn verlassen musste, war es immer wieder notwendig, anzuhalten und die Gurte nachzuziehen. Dies erklärte sich der Berufungswerber dadurch, dass sich aufgrund der holprigen Fahrbahn die Ladung immer wieder setzt bzw. aufgrund der Vibration des Fahrzeuges Bewegungen im Holz vorhanden sind und sich daher die Zwischenräume immer wieder ändern.

 

Der Berufungswerber wurde auf der A8 bei km 16,850 angehalten, wobei bei der Kontrolle festgestellt wurde, dass die Beladung im hinteren Teil nach links verrutscht war und zwar entsprechend der im Akt befindlichen Lichtbilder um ca. 20 cm. Der Berufungswerber führte dazu an, dass er die verschobene Ladung in den Rückspiegeln gesehen hatte, als bereits die Polizei hinter ihm war. Er vermutet, dass die Ladung beim Befahren der Autobahnauffahrt Haag oder allenfalls bei der Fahrbahnunebenheit durch die Achslastwaage im Bereich der Kontrollstelle Kematen verschoben wurde. In weiterer Folge stellte sich heraus, dass die Ladung deshalb verschoben war, weil eines der Unterleghölzer gebrochen war. Dadurch wurde ein Holzstoß nach links geschoben und dieser hat den linken Holzstoß nach außen gedrückt.

 

Der Sachverständige führte zu dieser Ladung aus, dass auch bei einem angenommenen minimalen Gewicht von 13.000 bis 14.000 kg für das ordnungsgemäße Niederzurren ca. 30 Zurrgurte erforderlich gewesen wären. Das Niederzurrverfahren ist für diese Art von Ladung  deshalb nur schlecht geeignet, weil aufgrund der zahlreichen Hohlräume und der Fahrzeugvibration sich die Ladung immer wieder setzt und ein ständiges Nachspannen erforderlich ist. Auf die Frage, ob bei einem überraschenden Ausweichmanöver oder einer größeren Bodenunebenheit die Gefahr bestanden hatte, dass die Ladung von der Ladefläche gekippt wäre, führte der Sachverständige an, dass sie jedenfalls noch weiter verrutscht wäre und ohne weiteres auch auf die Fahrbahn hätte fallen können.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30a Abs.2 Z12 FSG sind Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG 1967 oder des § 13 Abs.2 Z3 Gefahrgutbeförderungsgesetz, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätte müssen, gemäß Abs.1 (im Führerscheinregister) vorzumerken.

 

Gemäß § 30a Abs.4 treten die in den §§ 7 Abs.3 Z14 oder 15, § 25 Abs.3 2. Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Gemäß § 30b Abs.1 Z2 FSG ist unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Abs.3 anzuordnen anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs.4) wegen eines der in § 30a Abs.2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z1 angeordnet wurde.

 

Gemäß § 30b Abs.3 Z4 FSG kommt als besondere Maßnahme die Teilnahme an Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinander zu setzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Unfall vermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.

 

Gemäß § 30b Abs.4 FSG hat der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.

 

Gemäß § 13f Abs.1 Z3 FSG-DV sind für die in § 30a Abs.2 FSG genannten Delikte von der Behörde bei Delikten gemäß § 30a Abs.2 Z9, 10 und 12 FSG, bei letzterem sofern ein Kraftfahrzeug mit nicht entsprechend gesicherter Beladung gelenkt wurde, ein Vortrag oder ein Seminar über geeignete Ladungssicherung gemäß § 13e Abs.2 anzuordnen.

 

5.2. Der Berufungswerber ist wegen beider Vorfälle rechtskräftig bestraft worden. Dem jeweiligen Strafausspruch liegt zusammengefasst zugrunde, dass die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert war, und sich der Berufungswerber, obwohl ihm dies zumutbar war, vor Antritt der Fahrt von der ordnungsgemäßen Ladungssicherung überzeugt hatte. Damit ist rechtskräftig festgestellt, dass die Ladung in beiden Fällen nicht entsprechend gesichert war. Die wesentlich zu geringe Anzahl der Zurrgurte hätte dem Berufungswerber auch jeweils vor Fahrtantritt auffallen müssen. Beim zweiten Transport war dem Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben ohnedies bekannt, dass ein laufendes Nachspannen der Zurrgurte erforderlich ist, woraus nur der Schluss gezogen werden kann, dass diese Art von Sicherung für die Beförderung von aufeinandergestapeltem Holz in der konkret durchgeführten Form nur sehr schlecht geeignet ist. Er hätte sich daher umso mehr zumindest um eine ausreichende Anzahl von Gurten kümmern müssen. Weiters konnte der Berufungswerber gar nicht angeben, wo konkret die Ladung verrutscht ist, er vermutet, dass dies bei der Autobahnauffahrt Haag bzw. bei der Waage in Kematen war, diese Örtlichkeiten sind ca. 25 km (Autobahnauffahrt) bzw. 8 km (Waage) vom Anhalteort entfernt. Obwohl der Berufungswerber die verrutschte Ladung in den Rückspiegeln hätte sehen müssen, ist sie ihm nach seinen eigenen Angaben erst unmittelbar vor der Polizeikontrolle aufgefallen. Jedenfalls hätte er aber die viel zu niedrige Anzahl der verwendeten Gurten vor Fahrtantritt bemerken müssen.

 

Die nicht ausreichend gesicherte Beladung stellte auch in beiden Fällen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Der Sachverständige hat in der Berufungsverhandlung ausführlich und anschaulich erörtert, dass beim ersten Vorfall ein Verrutschen der gesamten Ladung nach vorne und in Folge ein Zerreißen des Zurrgurtes und das Herabrutschen der obersten Betonplatte durchaus möglich gewesen wäre. Auch beim zweiten Fall (Transport des Altholzes) ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen, dass bei einem allenfalls erforderlichen raschen Ausweichmanöver die Ladung jedenfalls noch weiter verrutscht wäre und ohne weiteres auch auf die Fahrbahn hätte fallen können.

 

Diesen Ausführungen des Sachverständigen konnte der Berufungswerber nichts wesentliches entgegenhalten, er verwies lediglich darauf, dass er derartige Transporte schon mehrmals durchgeführt hatte, ohne dass es dabei Probleme mit der Ladung gegeben habe. Allerdings musste auch der Berufungswerber einräumen, dass er selbst nach einer sehr langen Fahrtstrecke immer wieder anhalten musste, um die Gurte nachzuspannen, weil es durch die Fahrzeugerschütterungen immer wieder zu Bewegungen innerhalb der Ladung gekommen ist. Gerade beim gegenständlichen Holztransport ist auch für einen Laien ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine sichere Beförderung durch das bloße Niederzurren kaum erreicht werden kann. Für diese Art von Transport wäre wohl ein Sattelanhänger mit stabilen seitlichen Sicherungsstützen notwendig.

 

Der Berufungswerber hat die beiden Delikte im Mai 2006 sowie im Oktober 2007, also innerhalb von weniger als zwei Jahren begangen, weshalb gemäß § 30a Abs.4 eine besondere Maßnahme iSd § 30b Abs.1 anzuordnen war. Bei den gegenständlichen Vormerkdelikten kommt sinnvollerweise ein Vortrag oder ein Seminar über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen in Betracht. Die Anordnungen der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis entsprechen daher der Rechtslage, weshalb die Berufung abzuweisen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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