Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100087/4/Fra/Ka

Linz, 05.12.1991

VwSen - 100087/4/Fra/Ka Linz, am 5. Dezember 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des M W, K, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N H, M, M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. Mai 1991, VerkR96/482/1991/Gz, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung vom 8. Juli 1991 wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 51e Abs.1, und 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Es enfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I. 1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 22. Mai 1991, AZ: VerkR96/482/1991/Gz, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2.) § 4 Abs.5 StVO 1960, gemäß 1.) § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 2.) § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.) 1.500 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und 2.) eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 21. Dezember 1990 um 14.50 Uhr den PKW auf dem H in M in Richtung L-Straße gelenkt hat und es nach dem beim Haus L-Straße 104 verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem er ursächlich beteiligt war, unterlassen hat, 1.) sofort anzuhalten und 2.) ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Ferner wurde ihm gemäß § 64 VStG 250 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, vorgeschrieben.

1.2. Die Erstbehörde stützt die als erwiesen angenommenen Verwaltungsübertretungen auf die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos M vom 16. Jänner 1991 sowie auf die Zeugenaussage des Herrn F L vom 5. März 1991.

2. In der fristgerecht gegen das oben angeführte Straferkenntnis erhobenen Berufung behauptet der Beschuldigte, daß die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht vorliegen, wobei er im wesentlichen folgende Argumente vorbringt:

Er habe nach dem Vorfall seinen PKW noch an Ort und Stelle zum Stehen gebracht, sei ausgestiegen, um etwaige Schäden an Thujenzaun festzustellen. Nachdem er sich vergewissert habe, daß durch den Vorfall keine Schäden aufgetreten seien, habe er seine Fahrt fortgesetzt, um zu seinen Schwiegereltern zu fahren, welche neben dem Haus des Zeugen F L wohnen. Zu einer Meldung beim nächstgelegenen Gendarmeriepostenkommando war er daher nicht verpflichtet, da durch den Vorfall kein Sachschaden entstanden sei. Wäre tatsächlich ein Sachschaden entstanden, so müßte auch bei seinem PKW ein entsprechender korrespondierender Schaden bestanden haben. Tatsächlich sei jedoch bei seinem PKW überhaupt kein Schaden eingetreten und auch die erhebenden Beamten konnten einen derartigen Schaden nicht feststellen.

Aus den genannten Gründen stelle er daher den Antrag, das Verfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos M vom 16. Jänner 1991 eingeleitet. Aus dieser Anzeige geht hervor, daß vom angeblich beschädigten Thujenzaun des Herrn F L sowie vom PKW des Beschuldigten Lichtbilder angefertigt wurden, welche bis dato (offenbar: Zeitpunkt der Anzeige = 16. Jänner 1991) jedoch beim angeführten Gendarmeriepostenkommando nicht eingetroffen waren. Obwohl diese Lichtbilder während des gesamten Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn nicht vorgelegt wurden, ist diese Behörde dennoch zur Auffassung gelangt, daß der Thujenzaun des Herrn L beschädigt worden sei. Da die Erstbehörde trotz des angekündigten, jedoch nie vorgelegten Beweismittels nämlich der Lichtbilder - vom eingetretenen Sachschaden ausgegangen ist, hatte der unabhängige Verwaltungssenat die Aufgabe, dieses Beweismittel beizuschaffen, um Art und Ausmaß des Schadens festzustellen. Ein entsprechender Auftrag an das Gendarmeriepostenkommando M war jedoch erfolglos, da laut Bericht vom 30. August 1991 die Negative der angesprochenen Lichtbilder wegen mangelnder Belichtung oder sonstiger Mängel offenbar nicht entwickelt wurden. Weiters ist zu konstatieren, daß sich die Erstbehörde bei ihrer Beweiswürdigung auf die Zeugenaussage des F L vom 5. März 1991 hinsichtlich des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes gestützt hat. Dazu ist festzustellen, daß zwar nach der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos M F L angeblich den Verkehrsunfall beobachtet hat, dieser jedoch in der Zeugenaussage am 5. März 1991 angegeben hat, zum besagten Unfallszeitpunkt persönlich nicht zu Hause gewesen zu sein. Es kann daher gerade diese Aussage kein Beweis dafür sein, den besagten Sachschaden als erwiesen anzunehmen.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat die Erstbehörde auch ersucht, den Eigentümer des Thujenzaunes aufzufordern, eine Rechnung hinsichtlich der Vergütung des erlittenen Sachschadens vorzulegen. Anstatt einer Rechnung wurde jedoch lediglich ein Angebot bezüglich einer Sanierung der Thujenhecke - datiert mit 19. September 1991 (neun Monate nach dem gegenständlichen Vorfall) vorgelegt. Dazu ist festzustellen, daß auch diese Unterlage keinen Beweis dafür bilden kann, daß der Beschuldigte durch den gegenständlichen Vorfall die hier in Rede stehende Thujenhecke beschädigt hat. Dieses Angebot wurde offenbar erst auf Grund des h. Ersuchens erstellt. Die erwähnten Ungereimtheiten sowie der Umstand, daß kein objektives Beweismittel hinsichtlich des allfälligen Sachschadens zum Tatzeitpunkt eingeholt wurde, hatten zur Folge, daß von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden war, zumal weitere Erhebungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zweckdienlich erscheinen. zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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