Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530793/2/Bm/Sta

Linz, 30.10.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Z F S AG, vertreten durch H/N & P Rechtsanwälte GmbH, A H, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 28.3.2008, BZ-BA-0020-2008, betreffend Feststellungsantrag vom 28.2.2008, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 28.3.2008, BZ-BA-0020-2008 Va, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 63 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, §§ 74ff und 358 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 28.2.2008 beantragte die Berufungswerberin durch ihren Rechtsvertreter gemäß § 358 GewO 1994 die Feststellung, dass die Errichtung und der Betrieb bestimmter Anlagen (Teile), nämlich

- das Laufenlassen von LKW-Kühlaggregaten am Freigelände der Betriebsanlage L S, W, sowie

- LKW- und PKW-Fahrbewegungen zur Nachtzeit (insbesondere im Freibereich des nördlich des Mühlbaches gelegenen Parkplatzes)

 

keiner gewerbebehördlichen (Änderungs-)Genehmigung bedürfen.

 

Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragstellerin am Standort L S, W, einen Handelsbetrieb u.a. mit Kühleinrichtungen und LKW-Verladezonen betreibe. Für diese Betriebsanlage würden mehrere Genehmigungsbescheide der Gewerbebehörde vorliegen, insbesondere der Bescheid MA2-GeBA-57-1992, MA2-GeBA-77-1993, vom 19.9.1994 sowie der Bescheid vom 29.11.2007, BZ-BA-0964-2007.

Der Umfang des mit diesen Bescheiden erteilten Genehmigungskonsenses sei zwischen der Antragstellerin und der Gewerbebehörde strittig. Die Auseinandersetzung betreffe insbesondere die Frage, ob die Grundlagen einer schalltechnischen Projektsergänzung der Firma S C vom 2.3.1994 als Bestandteil des Genehmigungskonsens gelten, gegen welche die Antragstellerin (vermeintlich) verstoße.

 

Während die Gewerbebehörde die Auffassung vertrete, die in der schalltechnischen Projektsergänzung zu Grunde gelegten LKW- und PKW-Fahrbewegungen würden gleichzeitig des Höchstmaß des Zu- und Abfahrtsverkehrs darstellen, hält dem die Antragstellerin entgegen, dass die Grundlagen des schalltechnischen Projektes nicht Bestandteil des Genehmigungsbescheides geworden und auch nicht ausreichend bestimmt seien, um eine Bestrafung oder sonstige Sanktionen zu rechtfertigen; in verfassungskonformer Auslegung – insbesondere auf Grund der Bau- und Erwerbsfreiheit – würden daher mangels entsprechend konkretisierter Einschränkungen im Betriebsanlagenkonsens auf dem gegenständlichen Gelände alle betrieblichen Tätigkeiten, für die es geeignet sei, durchgeführt werden dürfen, wozu eben auch die Fahr- und Verladeaktivitäten gehören.

Aktuell spitze sich diese Auseinandersetzung am Gegenstand einer Vielzahl von Verwaltungsstrafverfahren sowie eines Verfahrens nach § 360 GewO 1994 zu: Konkret gehe es nämlich um die Frage, ob

-         das Laufenlassen der Kühlaggregate auf den Lastkraftwagen tags und nachts und

-         Lkw- und Pkw-Fahrbewegungen während der Nachtstunden (insbesondere im Freibereich des nördlich des Mühlbach gelegenen Parkplatzes) zulässig seien.

Die Behörde vermeine, diese Tätigkeiten seien nicht genehmigt und würden einer Genehmigung bedürfen. Die Antragstellerin vertrete, diese Tätigkeiten seien vom Konsens umfasst; allfällige Auflagen müssten von der Gewerbebehörde vorgeschrieben werden.

 

Zu dieser Streitfrage würden die unter 1) zitierten Bescheide im Spruch keine explizite Klarstellung liefern. Der Streit zwischen der Antragstellerin und der Behörde gehe nun dahin, inwieweit im Bescheid nicht explizit angeführte, sondern – wie oben angemerkt, in anderen Unterlagen enthaltene Betriebsbeschreibungen tatsächlich rechtsgültige, also bestimmbare und vollstreckbare Ge- und Verbote enthalten würden.

Um solche Zweifel zu beseitigen, habe der Gesetzgeber im § 358 GewO 1994 ein eigenes Feststellungsverfahren vorgesehen.

Dieses Feststellungsverfahren nach § 358 GewO 1994 sei auch für die Beurteilung der Frage anwendbar, ob Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht einer Änderung einer Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994 gegeben seien.

 

2. Dieser Feststellungsantrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 28.3.2008 zurückgewiesen; diese Zurückweisung erfolgte im Wesentlichen unter der Begründung, da sich aus dem vorliegenden Genehmigungsbescheid vom 19.9.1994 und der diesem Bescheid zu Grunde liegenden Verhandlungsschrift ergebe, dass die Errichtung und der Betrieb der vom Antragsteller im Antrag beschriebenen Anlagenteile nicht vom Genehmigungsumfang umfasst seien und das Erfordernis einer Änderungsgenehmigung gemäß § 81 Abs.1 GewO 1994 außer Zweifel stehe, somit von einer Offenkundigkeit im Sinne des § 358 Abs.1 GewO 1994 auszugehen sei, demzufolge kein Feststellungsbescheid zu erlassen ist.

 

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung der Z F S AG, in welcher im Wesentlichen begründend ausgeführt wird, im bekämpften Bescheid gehe die Behörde von einer Erweiterung des Betriebsanlagenumfanges aus, wovon jedoch nicht die Rede sein könne. Mit Schriftsatz vom 29.2.2008 habe die Berufungswerberin eine genehmigungsfreie Änderung der Betriebsanlage gemäß § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 angezeigt und ausgeführt, dass die angezeigte Änderung eine Einschränkung des genehmigten Betriebsumfanges darstelle.

Auch aus dem Feststellungsantrag der Berufungswerberin lasse sich nicht entnehmen, dass eine Erweiterung des Betriebsumfanges vorliegen würde. Die Feststellung, es würde eine Erweiterung des Betriebsumfanges vorliegen, sei somit unrichtig; tatsächlich hätte die Behörde feststellen müssen, dass eine Einschränkung des Betriebsumfanges vorliege oder zumindest keine Erweiterung des genehmigten Betriebsumfanges vorliege. Basierend auf dieser gebotenen Tatsachenfeststellung müsse davon ausgegangen werden, dass die Eignung der Änderung des Betriebsumfanges, die Interessen nach § 74 Abs.2 GewO 1994 zu berühren, ernstlich zweifelhaft sei und die Berufungswerberin daher einen Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides habe – was die Rechtserheblichkeit und Wesentlichkeit dieser Tatsachenrüge belege.

Das rechtliche Interesse der Berufungswerberin sei im gegenständlichen Fall, auf Grund der bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, offenkundig gegeben, da die Feststellung ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstelle.

Die beantragte Feststellung sei auch in concreto geeignet, den strittigen Genehmigungskonsens für die Zukunft klarzustellen.

Die weitere Begründung der Behörde, der strittige Genehmigungsumfang sei im Rahmen der zahlreichen anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu klären, stehe im völligen Gegensatz zur ständigen Judikatur des VwGH, wonach der Feststellungsbescheid keinen subsidiären Rechtsbehelf darstelle, wenn sich die Partei in einem anderen Verfahren der Bestrafung aussetzen müsste. Die Klärung einer strittigen Rechtsfrage im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens sei unzumutbar.

Auch insoweit belaste die Verweigerung einer Sachentscheidung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

 

In der Sache selbst könne auf Grund des tatsächlich vorliegenden Sachverhaltes und der (bei richtiger rechtlicher Beurteilung) anzuerkennenden Konsenslage, welche die Behörde richtigerweise festzustellen und darzulegen gehabt hätte, in keiner Weise von einer Offenkundigkeit der Genehmigungspflicht der Änderung gesprochen werden, weshalb die Zurückweisung des Feststellungsantrages der Berufungswerberin zu Unrecht erfolgt sei.

Zu rügen sei, dass der Bescheid jedwede nähere Begründung vermissen lasse; dies in der irrigen Meinung, der Verweis auf die anhängigen Verwaltungsstraf­verfahren würde genügen.

Die Berufungswerberin könne nur mutmaßen, welche Erwägungen die Behörde leiten, indem er die Standpunkte der Behörde in den anhängigen Parallelverfahren vergleiche. Freilich zeige sich dabei, dass die Behörde, wenn sie schon die Rechtsansicht der Berufungswerberin zum aktuellen Konsensumfang und dessen bewilligungsfreier Einschränkung nicht teilen wolle, doch konzedieren müsse, dass die aktuelle Konsenslage zumindest zweifelhaft sei, zumal die Behörde selbst keine einheitliche Auslegung finde: Strittig sei vorliegendenfalls, ob der Betriebsanlagenkonsens in der von der Behörde unterstellten Weise eingeschränkt sei; eine ausdrückliche Auflage, mit der die inkriminierten Tätigkeiten ausgeschlossen oder eingeschränkt würden, finde sich im Bescheid jedenfalls nicht.

In der Strafverfügung vom 3.3.2008 stütze die Behörde ihren Strafvorwurf auf eine Übertretung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung vom 19.9.1994, als deren wesentlichen Bestandteil sie die Verhandlungsschrift vom 5.4.1994 und als deren Einreichunterlage sie ein schalltechnisches Projekt vom 18.10.1993 anführe.

Diese "Verordnung" des gewerbebehördlichen Konsenses in einem schalltechnischen Einreichprojekt sei nicht nur im konkreten Fall rechtsirrig, sie widerspreche auch dem früheren Standpunkt der Behörde. Im Schreiben vom 2.2.2006, MA-11-GBA-10-2000, sei die Behörde nicht vom schalltechnischen Projekt vom 18.10.1993 ausgegangen, sondern habe behauptet, dass "das ausschlaggebende schalltechnische Projekt (...) die Ergänzung mit Datum 2.3.1994" sei. Allein diese Divergenz in den behördlichen Annahmen, welche Projektsunterlage nun heranzuziehen sei, belege, dass sich die normative Wirkung der Genehmigungsbescheide mangels ausreichender Bestimmtheit auf keine der beiden Projektsunterlagen erstrecke; weder das Projekt aus 1993 noch die Ergänzung aus 1994 seien in der taxativen Auflistung der Bescheidbestandteile im Spruch des Bescheides vom 19.9.1994 enthalten; dieser Bescheid liste im Spruch auf Seite 2 unter der Überschrift "Projektsunterlagen, die dem Verfahren zu Grunde lagen und einen Bestandteil des Bescheides bilden" – beginnend mit dem "Plan vom 12.5.1992" und endend mit dem "Plan vom 19.8.1992" eine Vielzahl konkreter technischer Beschreibungen, Pläne und Einreichunterlagen auf. Weder das schalltechnische Projekt aus 1993 noch dessen Ergänzungen aus 1994 seien darin angeführt.

Nach der Judikatur des VwGH können freilich aus Unterlagen nur dann rechtsverbindlich Verhaltensanordnungen abgeleitet werden, wenn drei Voraussetzungen erfüllt seien:

a)     Im Spruch müsse zumindest ein ausdrücklicher Verweis auf die Unterlage enthalten sein.

b)     Die Unterlage müsse dem Bescheid angeschlossen sein.

c)     Der Inhalt der Unterlage müsse eindeutig sein, also konkret Ge- und Verbote enthalten.

 

Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, weil im Bescheid kein ausdrücklicher Verweis auf das schalltechnische Projekt oder dessen Ergänzung enthalten sei, dem Bescheid das schalltechnische Projekt oder dessen Ergänzung nicht angeschlossen sei und das schalltechnische Projekt und dessen Ergänzung nur deskriptive Beschreibungen, aber keine normativen Ge- oder Verbote enthalten würden.

 

Der von der Behörde unternommene Versuch, im Zurkenntnisnahmebescheid vom 29.11.2007 durch Verweis auf einen behördeninternen Aktenvermerk nachträgliche Einschränkungen des Konsenses vorzunehmen, müsse schon deshalb fehlschlagen, weil ein Zurkenntnisnahmebescheid gemäß §§ 81 Abs.2 Z9 iVm § 345 Abs.8 Z6 GewO nur deklarative und nicht konstitutive Bedeutung  habe. Aus diesem Grund seien in einem solchen Bescheid auch keine belastenden Nebenbestimmungen möglich. Die Berufungswerberin halte daher ihre Rechtsansicht aufrecht, "dass die dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegende Anlagenbeschreibung den Genehmigungskonsens nicht notwendig begrenzt. Unerhebliche Abweichungen und Änderungen können vorgenommen werden, ohne dass eine Konsensänderung erwirkt werden muss. Insofern ist von einer gewissen Elastizität des Genehmigungskonsenses auszugehen.

Wie elastisch der Genehmigungskonsens ist, hängt maßgeblich vom Grad der Konkretisierung des Genehmigungsgegenstandes und der Formulierung der belastenden Nebenbestimmungen durch die Behörde ab. Dies sei anhand von Beispielen erläutert:

Wird bei der Genehmigung einer Heizungsanlage eines Gewerbebetriebes, die für flüssige Brennstoffe geeignet ist, hinsichtlich der Brennstoffart keine Festlegung getroffen, so ist anzunehmen, dass der Anlagenbetreiber bei der Wahl des (flüssigen) Brennstoffes frei ist. Wir bei einem Kraftwerk bloß der Hauptbrennstoff festgelegt, können (unter Beachtung der Emissionsgrenzwerte und der sonstigen Emissionsbegrenzungen) andere Brennstoffe zugefeuert werden. Wird keine Betriebszeit vorgeschrieben, so ist ein 24-Stunden-Betrieb erlaubt." (Sch, Die Genehmigung von Betriebsanlage [1992], 373).

 

In diesem Sinne seien auch die streitgegenständlichen Tätigkeiten auf genehmigten Betriebsflächen als gewerbetypisch anzusehen, insbesondere weil die genehmigten Parkflächen und Verladebereiche dafür uneingeschränkt geeignet seien, sodass die inkriminierten gewerblichen Tätigkeiten darauf jedenfalls vom bestehenden Konsens gedeckt seien.

 

Vor diesem Hintergrund könne von einer Offenkundigkeit der Genehmigungspflicht keine Rede sein, sodass die erstinstanzliche Behörde den Antrag keinesfalls hätte zurückweisen dürfen, sondern in der Sache selbst entscheiden hätte müsse, nämlich im Antrag stattgebenden Sinne.

 

Aus den genannten Gründen werde der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge dieser Berufung Folge geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass die Errichtung und der Betrieb folgender Anlagen(teile), nämlich das Laufen lassen von Lkw-Kühlaggregaten am Freigelände des Betriebsgeländes L St , .... W, sowie Lkw- und Pkw-Fahrbewegungen zur Nachtzeit (insbesondere im Freibereich nördlich des Mühlbaches gelegenen Parkplatzes) keiner gewerblichen Änderungsgenehmigung bedürfen.

 

 

4. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat dies Berufung gemeinsam mit den zu Grunde liegenden Verfahrensakten dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der belangten Behörde zu MA2-GeBA-77-1993, MA2-GeBA-57-1992, BZ-BA-0064-2007 sowie BZ-BA-0020-2008 und in die von der Partei beigebrachten Schriftstücke; da sich aus diesen bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und überdies die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 358 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn Umstände bekannt werden, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 begründen könnten, der Inhaber der Anlage aber in Zweifel zieht, dass die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist.

 

5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass der Berufungswerberin insofern zugestimmt wird, als sie – wie aus der Aktenlage feststeht – als Inhaberin der gegenständlichen Betriebsanlage zur Stellung eines Feststellungsantrages im Grunde des § 358 GewO 1994 berechtigt ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen oder im rechtlichen Interessen einer Partei begründeter Anlass dazu gegeben ist. Als eine derart ausdrückliche gesetzliche Bestimmung über die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens stellt sich auch der oben zitierte § 358 dar. Ob die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, wie zB in einem Verwaltungsstrafverfahren entschieden werden kann, ist bei Bestehen einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, wie sie § 358 darstellt, nicht erforderlich.

 

5.3. Dennoch ist das Berufungsvorbringen aus folgenden Gründen nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid mit Erfolg zu bekämpfen:

 

Bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Das heißt, dass die Erteilung der Genehmigung nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens, dem die nach
§ 353 GewO 1994 bezeichneten Unterlagen anzuschließen sind, erfolgen darf. Das Ansuchen in Zusammenhang mit den Projektsunterlagen bestimmt auch den Umfang der Entscheidungsbefugnis der Genehmigungsbehörde. Die Rechtsansicht der Berufungswerberin, "dass die dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegende Anlagenbeschreibung den Genehmigungskonsens nicht notwendig begrenzt, unerhebliche Abweichungen und Änderungen vorgenommen werden können, ohne dass eine Konsensänderung erwirkt werden muss und insofern von einer gewissen Elastizität des Genehmigungskonsenses auszugehen ist" widerspricht eindeutig dem im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vorherrschenden Grundsatz des Projektsverfahrens.

 

Aus den vorgelegten Akten geht hervor – und wird von der Berufungswerberin auch nicht bestritten – dass die Z F S GmbH & Co. KG. mit Eingabe vom 20.5.1992, vom 2.10.1992 und vom 9.8.1993 einen Antrag auf Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort L S, W, gestellt hat. Diesem Ansuchen wurden zahlreiche Projektsunterlagen, unter anderem auch ein schalltechnisches Projekt vom 28.4.1992 betreffend Abstellfläche Modifikation 1, vorgelegt. Im Grunde dieses Ansuchens wurde von der Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurden von der Konsenswerberin weitere ergänzende schalltechnische Projekte, nämlich ein schalltechnisches Projekt vom 18.10.1993 betreffend Lkw-Abstellplatz sowie eine Ergänzung zu diesem schalltechnischen Projekt mit Datum 2.3.1994 vorgelegt und der Beurteilung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu Grunde gelegt.

In der über dieses Ansuchen am 5.4.1994 abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde vom beigezogenen technischen Amtssachverständigen im Befund und Gutachten ausdrücklich auf diese schalltechnischen Projekte Bezug genommen und in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung im Befund die wesentlichen Vorhaben und Beurteilungsgrundlagen, die sich aus dem Ansuchen und den beigelegten Projektsunterlagen ergeben haben, aufgenommen.

 

So wird im Befund (Seite 13) des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ausdrücklich folgendes festgehalten:

 

- Der nördliche Bereich des M soll während der Nachtzeit mittels Schiebetüre von den Lkw- und Pkw-Parkplätzen getrennt werden.

 

- Nördlich des M sind während der Nachtstunden keine Lkw- und Pkw-Fahrbewegungen vorgesehen.

 

- In der Zeit zwischen 06.00 und 22.00 Uhr wird mit 50 Lkw und 39 Pkw- Fahrbewegungen gerechnet, wobei während der ungünstigsten Stunde tags 20 Pkw- und 10 Lkw- Fahrbewegungen angenommen werden.

 

- Während der Nachtzeit wird mit 5 PKW- Zu- und 5 LKW-Abfahrten gerechnet.

 

Nach dem objektiven Wortlaut ist damit (für einen verständigen Leser) klar und unzweifelhaft der Umfang des der Beurteilung unterzogenen Vorhabens betreffend Fahrbewegungen zur Tages- und Nachtzeit umschrieben.

 

Hinsichtlich des Laufenlassens von Kühlaggregaten am Freigelände der Betriebsanlage findet sich in der im Zuge des Genehmigungsverfahrens vorgelegten Ergänzung zum schalltechnischen Bericht vom 2.3.1994, GZ: 93A1302T, folgende Passage:

"Hinsichtlich der Kühlaggregate ist anzumerken, dass diese lt Angaben der Z F-S GesmbH & Co KG am Parkplatz nicht betrieben werden dürfen."

  

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 19.9.1994 wurde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens die gewerbebehördliche Genehmigung für die beantragten Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage erteilt. Im Spruch dieses Bescheide wurde ausdrücklich die Verhandlungsschrift vom 5. April 1994 zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt (Seite 9 des Bescheides). Die Verhandlungsschrift wurde dem Bescheid angeschlossen.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es zulässig, im Spruch des Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke (insbesondere Verhandlungsschriften) und Gutachten in der Absicht Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellung in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheidspruchs zu machen (vgl. VwGH 21.9.2009, 99/06/0028, 27.6.2000, 2000/11/0035 u.a.).

Dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs.1 AVG wird durch eine solche Verweisung dann entsprochen, wenn zum einen der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klarstellt, also erkennbar ist, was durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruches wird. So bestehen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegen eine Genehmigung "gemäß den einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildende und näher bezeichneten und datumsmäßig individualisierten Projektsunterlagen keine Bedenken, sofern die im Spruch genannten Unterlagen ausreichend präzise gestaltet sind.

 

Die einen Bestandteil des gegenständlichen Genehmigungsbescheides bildende Verhandlungsschrift vom 5.4.1992 ist eindeutig individualisiert und zudem der Befund so präzise formuliert, dass das beantragte und damit nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens vom Genehmigungskonsens umfasste Vorhaben (nämlich keine  Lkw- und Pkw- Fahrbewegungen nördlich des M während der Nachtstunden, zur Tageszeit – 06.00 bis 22.00 Uhr - 50 Lkw und 39 Pkw- Fahrbewegungen und während der Nachtzeit 5 PKW- Zu- und 5 LKW-Abfahrten) eindeutig konkretisiert ist, sodass über den Umfang der Genehmigung keine Zweifel bestehen.

 

Hinsichtlich des Umfanges des Feststellungsantrages ist festzuhalten, dass sich dieser im Zusammenhang mit der Begründung des Feststellungsantrages offensichtlich auf die Fahrbewegungen im Freibereich des nördlich des M gelegenen Parkplatzes und auf über das genehmigte Ausmaß der Fahrbewegungen außerhalb des nördlich des Mühlbaches gelegenen Parkplatzes zur Nachtzeit sowie auf das Laufenlassen von LKW- Kühlaggregaten am Freigelände der  Betriebsanlage zur Tages- und Nachtzeit bezieht. Dem gegenüber steht für die belangte Behöre nach der Begründung des angefochtenen Bescheides (siehe S. 5, vorletzter Absatz) außer Frage, dass das Laufenlassen von LKW- Kühlaggregaten zur Tagzeit durch die Anführung im schalltechnischen Bericht vom Genehmigungskonsens umfasst ist.

Soweit man der Rechtsansicht der Berufungswerberin folgt, dass das in Rede stehende schalltechnische Projekt nicht Bestandteil des Genehmigungsbescheides ist, so ist davon auszugehen, dass das Betreiben von Kühlaggregaten, sofern nicht in weiteren Projektsunterlagen, auf die im Spruch des Bescheides verwiesen wurde, nicht darauf Bezug genommen wird,  weder zur Tages- noch zur Nachtzeit vom Genehmigungskonsens im Lichte der obigen Ausführungen zum Projektsverfahren umfasst sind.

 

Das bei den – wie oben ausgeführt – vom Feststellungsantrag betroffenen Tätigkeiten Immissionen nicht auszuschließen sind, steht außer Frage; sind doch Fahrbewegungen zur Nachtzeit (oder auch Erweiterungen dieser zur Tageszeit) bzw. das Betreiben von Kühlaggregaten geeignet, Lärmemissionen hervorzurufen, weshalb die Genehmigungspflicht der Anlage(teile) von der Erstbehörde zu Recht als offenkundig gesehen wurde.

 

Entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin wird nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht davon ausgegangen, dass mit der Anzeige gemäß § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 vom 2.8.2007 eine Betriebsein­schränkung erfolgt ist, sondern bezieht sich die zitierte "Betriebseinschränkung" auf den Genehmigungsbescheid vom 19.9.1994. Die belangte Behörde geht zu Recht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Anzeige gemäß § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 über Änderungen der Betriebsanlage, die das Immissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, nämlich durch Austausch der genehmigten 5 Lkw-Abfahrten zur Nachtzeit durch Lkw-Zufahrten und einer Ausweitung der Lkw-Fahrbewegungen von 5 auf 6 Lkw-Fahrbewegungen ausschließlich im Bereich südlich des M und nördlich der G in Zusammenhalt mit dem ergänzend vorgelegten schalltechnischen Emissionsvergleich für die Berufungswerberin selbst  offenbar noch kein Zweifel bestanden hat, dass Lkw- und Pkw-Fahrbewegungen nachts nur begrenzt im Bereich des nördlich der Gaswerkstraße befindlichen Abstellplatzes stattfinden dürfen, sowie der Parkplatz nördlich des M in den Nachtstunden nicht betrieben werden darf. Das gleiche gilt für das Betreiben der Kühlaggregate. In der Anzeige und den dazugehörigen Beilagen wird immer wieder davon ausgegangen, dass sich der Konsens auf 5 Lkw- und Pkw-Zu- und - Abfahrten beschränkt und zwar nur im Bereich des nördlich der G befindlichen Abstellplatzes und nicht im Bereich nördlich des M. Genau so geht aus dieser Anzeige samt Beilage hervor, dass der Konsens das Betreiben der Kühlaggregate in den Nachtstunden am Parkplatz nicht umfasst.

 

Dafür spricht auch die im Zuge des Anzeigeverfahrens abgegebene Stellungnahme der Berufungswerberin, worin sie eindeutig auch von einem bestimmten genehmigten Ausmaß an Fahrfrequenzen auf der Betriebsliegenschaften der Berufungswerberin ausgeht und ausdrücklich darauf hinweist, dass die einschlägig befassten Mitarbeiter von der Unternehmensleitung angewiesen wurden, genauestens auf die Einhaltung des Konsensrahmens zu achten.

Der Berufungswerberin war offenbar klar, dass ein unbeschränkter Konsens hinsichtlich Lkw- und Pkw-Fahrbewegungen weder zur Tag- noch zur Nachtzeit vorliegt.

 

Abgesehen davon, ist festzustellen, dass nach § 345 Abs. 8 Z6 GewO 1994 der Kenntnisnahmebescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bildet, was dafür spricht, dass mit dem auf Grund der Anzeige der Berufungswerberin gemäß § 81 Ab.2 Z9 GewO 1994 ergangenen Kenntnisnahmebescheid vom 29.11.2007 der bestehende Konsens hinsichtlich der Fahrbewegungen  erfasst ist.

 

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 20.05.2010, Zl.: 2008/04/0257-5

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