Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163153/4/Ki/Jo

Linz, 05.11.2008

 

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, F, S, vertreten durch Mag. D D, c/o L GmbH, S, F, vom 16. April 2008, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. März 2008, VerkR96-1705-2008-Kb, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 100 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.              Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10    Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64f VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960            eine Geldstrafe von 200 Euro (96 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskosten­beitrag von 20 Euro auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 4.12.2007, um 10.44 Uhr, den LKW, Kennzeichen  (A), mit Anhänger, Kennzeichen  (A), auf der B 1, bei Str.km 261.652, auf Höhe der sogenannten "Floßstadt", im Gemeindegebiet Frankenmarkt, in Fahrtrichtung Straßwalchen gelenkt und als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 32.390 kg aufweist, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." nicht beachtet (Übertretung des § 52 lit.a Z7 StVO 1960 iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, VerkR01-1156-1-2006).

 

2. Der Berufungswerber (Bw) hat gegen das Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben und diese Berufung letztlich am 5. Nobember 2008 auf die Strafhöhe eingeschränkt. Die ursprüngliche Berufung wurde seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich mit Schreiben vom 21. April 2008 vorgelegt. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich nunmehr (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht geltend, dass er als LKW-Fahrer nur ein gesetzliches Mindesteinkommen habe und keinerlei Vermögenswerte aufweisen könne. Weiters weist er darauf hin, dass er nachweislich ein unbescholtener Staatsbürger sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3a StVO 1960 sieht die Verhängung einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen, vor.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass für die Bemessung der Strafe die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geschätzt wurden. Es wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro, keinen Vermögen und bis zu drei Sorgepflichten ausgegangen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht der glaubhaft gemachten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens eine Reduzierung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bw im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten. Es  steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens anzusuchen.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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