Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163505/7/Zo/Jo

Linz, 11.11.2008

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn D H K, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt P M, P, K, vom 15.09.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 20.08.2008, Zl. VerkR96-2513-2008, wegen mehrerer Übertretungen der Verordnung (EWG) 3821/85 sowie der Verordnung (EG) 561/2006, betreffend die Punkte 2) bis 10) des Straferkenntnisses zu Recht erkannt:

 

I.                   Hinsichtlich Punkt 2) wird der Berufung stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

II.                 Die Punke 3), 6) und 8) des Straferkenntnisses werden zu einem Tatvorwurf zusammengefasst und lauten wie folgt:

              Sie haben als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen , , welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde:

              Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 08.04.2008 um 02.49 Uhr, die Ruhezeit betrug lediglich 4 Stunden und 17 Minuten, das ist eine Verkürzung von 4 Stunden und 43 Minuten;

              Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 10.04.2008 um 05.45 Uhr, die Ruhezeit betrug lediglich 4 Stunden und 47 Minuten, das ist eine Verkürzung von 4 Stunden und 13 Minuten;

              Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 13.04.2008 um 21.39 Uhr, die Ruhezeit betrug lediglich 6 Stunden und 32 Minuten, das ist eine Verkürzung von 2 Stunden und 28 Minuten;

 

              Die Übertretung wurde am 19.04.2008 um 17.50 Uhr auf der A7 beim Parkplatz Engerwitzdorf, km 25,700 festgestellt.

 

              Hinsichtlich der Strafhöhe werden die verhängten Strafen ebenfalls zusammengefasst und der Berufung teilweise Folge gegeben, die Geldstrafe wird auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden herabgesetzt.

 

III.              Die Punkte 4), 7), 9) und 10) werden zu einem Tatvorwurf zusammengefasst und lauten wie folgt:

 

              Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur        Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich          Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal    wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an   folgenden Tagen überschritten:

              Am 08.04.2008 von 02.49 Uhr bis 22.31 Uhr betrug die Lenkzeit 12      Stunden und 9 Minuten, das ist eine Überschreitung von 2 Stunden und 9 Minuten;

              Vom 10.04.2008, 05.45 Uhr bis 11.04.2008, 21.16 Uhr betrug die        Lenkzeit 22 Stunden und 59 Minuten, das ist eine Überschreitung von         12 Stunden und 59 Minuten;

              Vom 13.04.2008, 21.39 Uhr bis 14.04.2008, 15.06 Uhr betrug die        Lenkzeit 10 Stunden und 23 Minuten, das ist eine Überschreitung um          23 Minuten;

              Am 15.04.2008, von 07.13 Uhr bis 21.25 Uhr betrug die Lenkzeit 10     Stunden und 28 Minuten, das ist eine Überschreitung um 28 Minuten.

 

              Die Übertretung wurde am 19.04.2008 um 17.50 Uhr auf der A7 bei      Strkm 25,700 festgestellt.

 

              Die dafür von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen werden zu einer Strafe zusammengefasst und der Berufung diesbezüglich teilweise stattgegeben. Die Geldstrafe wird auf 400 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden herabgesetzt.

IV.              Hinsichtlich Punkt 5) wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

          Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben     und die Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30    Euro herabgesetzt.

 

V.                 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 95 Euro (das sind 10 % der verhängten Strafe), für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z2 VStG;

zu II., III. und IV.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu V.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I., II., III. u. IV.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis (in den Punkten 2) bis 10)) Folgendes vorgeworfen:

 

"2) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass obwohl Sie sich als Fahrer an nachstehenden Tagen nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume, a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt, oder b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der Fahrerkarte einzutragen. 11.04.2008: von 13.00 Uhr - 17.00 Uhr und von 21.00 Uhr - 24.00 Uhr; 12.04.2008: von 00.00 Uhr - 24.00 Uhr; 13.04.2008: von 00.00 Uhr - 21.00 Uhr; von 15.04.2008, 21.00 Uhr - 16.04.2008, 09.00 Uhr; von 16.04.2008, 23.00 Uhr - 17.04.2008, 09.00 Uhr; keine manuellen Eintragungen über die ausgeübten Tätigkeiten vorgenommen (fehlende Stunden).

 

Tatort:    Gemeinde Engerwitzdorf, Autobahn Freiland, A7 Mühlkreisautobahn bei Strkm. 25,700, Parkplatz Engerwitzdorf, Fahrtrichtung Süd.

Tatzeit:    19.04.2008, 17:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

3) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Am 08.04.2008, 02.49 Uhr zum 09.04.2008, 02.49 Uhr, lediglich eine Ruhezeit von 4 Stunden 17 Minuten, das ist eine Verkürzung von 4 Stunden 43 Minuten.

 

Tatort:    Gemeinde Engerwitzdorf, Autobahn Freiland, A7 Mühlkreisautobahn bei Strkm. 25,700, Parkplatz Engerwitzdorf, Fahrtrichtung Süd.

Tatzeit:    19.04.2008, 17:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

4) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum: 08.04.2008; Lenkzeit von 02.49 Uhr bis 22.31 Uhr; das sind12 Stunden 9 Minuten, das ist eine Überschreitung von 3 Stunden 9 Minuten.

 

Tatort:    Gemeinde Engerwitzdorf, Autobahn Freiland, A7 Mühlkreisautobahn bei Strkm. 25,700, Parkplatz Engerwitzdorf, Fahrtrichtung Süd.
Tatzeit:    19.04.2008, 17:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

5) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 08.04.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 06.22 Uhr bis 12.11 Uhr, das sind 5 Stunden 6 Minuten (tatsächliche Lenkzeit) nur 30 Minuten Fahrtunterbrechung eingelegt. Am 10.04.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 16.01. Uhr bis 21.45 Uhr, das sind 5 Stunden 4 Minuten (tatsächliche Lenkzeit) nur 30 Minuten Fahrtunterbrechung eingelegt. Am 15.04.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 14.33 Uhr bis 20.20 Uhr, das sind 5 Stunden 39 Minuten (tatsächliche Lenkzeit) nur 18 Minuten Fahrtunterbrechung eingelegt.

 

Tatort:    Gemeinde Engerwitzdorf, Autobahn Freiland, A7 Mühlkreisautobahn bei Strkm. 25,700, Parkplatz Engerwitzdorf, Fahrtrichtung Süd.

Tatzeit:    19.04.2008, 17:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 7 EG-VO 561/2006

 

6) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Am 10.04.2008, 05.45 Uhr zum 11.04.2008, 05.45 Uhr; lediglich eine Ruhezeit von 4 Stunden 47 Minuten, das ist eine Verkürzung von 4 Stunden 13 Minuten.

 

Tatort:    Gemeinde Engerwitzdorf, Autobahn Freiland, A7 Mühlkreisautobahn bei Strkm. 25,700, Parkplatz Engerwitzdorf, Fahrtrichtung Süd.

Tatzeit:    19.04.2008, 17:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

7) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als 2 mal pro Woche an folgenden Tagen auf 10 Stunden verlängert haben. Datum: 10.04.2008, 05.45 Uhr bis 11.04.2008, 21.16 Uhr; Lenkzeit: 22 Stunden 59 Minuten, das ist eine Überschreitung von 12 Stunden 59 Minuten.

 

Tatort:    Gemeinde Engerwitzdorf, Autobahn Freiland, A7 Mühlkreisautobahn bei Strkm. 25,700, Parkplatz Engerwitzdorf, Fahrtrichtung Süd.

Tatzeit:    19.04.2008, 17:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

8) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Am 13.04.2008, 21.39 Uhr zum 14.04.2008, 21.39 Uhr; lediglich eine Ruhezeit von 6 Stunden 32 Minuten, das ist eine Verkürzung von 2 Stunden 28 Minuten.

 

Tatort:    Gemeinde Engerwitzdorf, Autobahn Freiland, A7 Mühlkreisautobahn bei Strkm. 25,700, Parkplatz Engerwitzdorf, Fahrtrichtung Süd.

Tatzeit:    19.04.2008, 17:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

9) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum: 13.04.2008, 21.39 Uhr zum 14.04.2008, 15.06 Uhr; Lenkzeit: 10 Stunden 23 Minuten, das ist eine Überschreitung von 1 Stunde 23 Minuten.

 

Tatort:    Gemeinde Engerwitzdorf, Autobahn Freiland, A7 Mühlkreisautobahn bei Strkm. 25,700, Parkplatz Engerwitzdorf, Fahrtrichtung Süd.

Tatzeit:    19.04.2008, 17:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

10) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als 2 mal pro Woche an folgenden Tagen auf 10 Stunden verlängert haben. Datum: 15.04.2008, 07.13 Uhr bis 21.25 Uhr; Lenkzeit: 10 Stunden 28 Minuten; das ist eine Überschreitung um 28 Minuten.

 

Tatort:    Gemeinde Engerwitzdorf, Autobahn Freiland, A7 Mühlkreisautobahn bei Strkm. 25,700, Parkplatz Engerwitzdorf, Fahrtrichtung Süd.

Tatzeit:    19.04.2008, 17:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen , Sattelzugfahrzeug, Renault Magnum DXi 460

Kennzeichen , Sattelanhänger, Schmitz SPR, SCS 24/L-13"

 

Über den Berufungswerber wurden deshalb folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist,

Gemäß

 

 

 

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

 

2)

365 Euro

132 Stunden

§ 134 Abs.1

KFG 1967

3)

350 Euro

120 Stunden

§ 134 Abs.1

KFG 1967

4)

300 Euro

  96 Stunden

§ 134 Abs.1

KFG 1967

5)

300 Euro

  96 Stunden

§ 134 Abs.1

KFG 1967

6)

350 Euro

120 Stunden

§ 134 Abs.1

KFG 1967

7)

365 Euro

132 Stunden

§ 134 Abs.1

KFG 1967

8)

200 Euro

  78 Stunden

§ 134 Abs.1

KFG 1967

9)

150 Euro

  72 Stunden

§ 134 Abs.1

KFG 1967

10)

  80 Euro

  56 Stunden

§ 134 Abs.1

KFG 1967

 

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er zu Punkt 2) lediglich Nachträge vergessen habe und die Fahrerkarte belege, dass in dieser Zeit das Fahrzeug nicht bewegt worden sei. In der BRD werde ein derartiges Vergessen nicht mit einem Bußgeld geahndet. Bezüglich Punkt 6) (Unterschreitung der Ruhezeit vom 10. zum 11.04.2008) machte der Berufungswerber geltend, dass die Beladung wegen eines Defektes beim Stapler extrem lange gedauert habe. Die übrigen Überschreitungen der Lenkzeit, Unterschreitungen der Ruhezeit bzw. der Pausen wurden im Wesentlichen eingeräumt, allerdings verwies der Berufungswerber darauf, dass es immer wieder längere Unterbrechungen gegeben hat, sodass er den Straßenverkehr nicht tatsächlich gefährdet habe. Die Unterschreitung der Ruhezeit vom 13. zum 14.04.2008 habe sich deshalb ergeben, weil er bereits am Sonntag Abend zum Lenken begonnen habe und in dieser Nacht noch eine dreistündige Pause eingelegt hatte.

 

Telefonisch machte der Berufungswerber noch geltend, dass er lediglich über ein Nettoeinkommen zwischen 400 und 500 Euro verfügt und Sorgepflichten für seine Gattin und ein Kind hat.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde mit Schreiben vom 10.11.2008 verzichtet.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zum Kontrollzeitpunkt das angeführte Sattelkraftfahrzeug. Es erfolgte eine Auswertung des digitalen Tachographen. Bei dieser Auswertung sind auch die im Punkt 2) angeführten Zeiträume umfasst, sodass nicht klar ist, inwiefern in diesen Zeiträumen manuelle Eintragungen gefehlt haben sollen.

 

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 08.04.2008 um 02.48 Uhr begann der Berufungswerber mit der längsten Ruhezeit erst um 22.32 Uhr. Innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes erreichte er daher nur noch eine Ruhezeit von 4 Stunden und 17 Minuten, wobei auch die gesamte Ruhezeit nur 8 Stunden und 4 Minuten betrug. Die Lenkzeit betrug am 08.04.2008 zwischen 02.49 Uhr und 22.31 Uhr 12 Stunden und 9 Minuten. Weiters legte er an diesem Tag zwischen 06.22 Uhr und 12.11 Uhr bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 6 Minuten nur eine Unterbrechung von 30 Minuten ein.

 

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 10.04.2008 um 05.45 Uhr hielt der Berufungswerber nur eine Ruhezeit von 21.46 Uhr bis 02.32 Uhr, also von 4 Stunden und 47 Minuten ein. Die nächste ausreichende Ruhezeit begann erst am 11.04.2008 um 21.17 Uhr. In diesem Zeitraum betrug die gesamte Lenkzeit 22 Stunden und 59 Minuten. Am 10.04.2008,  von 16.01 Uhr bis 21.45 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 4 Minuten nur eine Fahrtunterbrechung von 30 Minuten ein.

 

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 13.04.2008 um 21.39 Uhr begann der Berufungswerber die Ruhezeit erst am 14.04. um 15.07 Uhr. Innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes betrug die Ruhezeit daher nur 6 Stunden und 32 Minuten. In weiterer Folge hielt er eine ausreichend lange Ruhezeit, nämlich insgesamt 16 Stunden und 6 Minuten ein. Vom 13.04.2008, 21.35 Uhr bis 14.04.2008, 15.06 Uhr betrug die Lenkzeit 10 Stunden und 23 Minuten.

 

Am 15.04.2008 von 07.13 Uhr bis 21.25 Uhr betrug die Lenkzeit 10 Stunden und 28 Minuten. An diesem Tag hielt er zwischen 14.33 Uhr und 20.20 Uhr bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 39 Minuten nur eine Fahrtunterbrechung von 18 Minuten ein.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 min einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 min, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 min, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 dieser Bestimmung muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

5.2. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber im gegenständlichen Straferkenntnis (Punkt 1)) auch wegen eines Verstoßes gegen das Wochenendfahrverbot bestraft wurde. Er hat auch dagegen eine Berufung eingebracht, wobei für diese nach der Geschäftsverteilung des UVS ein anderes Mitglied zuständig ist. Diesbezüglich wurde die Entscheidung bereits zu Zl. VwSen-163535/2008 getroffen.

 

Bezüglich Punkt 2) (fehlende händische Eintragungen) ist anzuführen, dass diese Zeiträume in der Auswertung des Tachographen enthalten sind. Es war daher keine manuelle Eingabe in das Kontrollgerät erforderlich. In diesem Punkt war der Berufung daher stattzugeben.

 

Die sonstigen Übertretungen sind aufgrund der Auswertung der Fahrerkarte in objektiver Hinsicht bewiesen. Soweit sich der Berufungswerber auf eine überdurchschnittlich lange Ladezeit beruft, ist nicht wirklich ersichtlich, inwiefern sich diese auf die fehlende Ruhezeit ausgewirkt haben soll. Der Zeitraum der Beladung stellte für den Berufungswerber wohl Bereitschaftszeit dar, eine entsprechend lange Bereitschaftszeit ist jedoch in der Auswertung gar nicht ausgewiesen. Soweit der Berufungswerber wegen der überdurchschnittlich langen Ladedauer allenfalls einen Liefertermin nicht hätte einhalten können, ist das Unterschreiten der Ruhzeit zwar aus wirtschaftlichen Gründen nachvollziehbar, jedoch keineswegs erlaubt. Der Berufungswerber hätte es – unabhängig von der Dauer der Beladung – in der Hand gehabt, seine Ruhezeiten selber zu gestalten. Dies gilt auch für die – zumindest in rechtlicher Hinsicht unglückliche – Einhaltung einer Schlafpause in der Nacht von Sonntag auf Montag. Der Berufungswerber hat damit alle ihm in den Punkten 3) bis 10) vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen. Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche sein Verschulden ausschließen könnten, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch beim mehrmaligen Unterschreiten der Lenkzeiten bzw. beim mehrmaligen Unterschreiten der Ruhezeiten oder Lenkpausen in den Fällen, in denen diese in einem engen zeitlichen Konnex stehen und es sich um ineinandergreifende Transporte handelt, von einem Gesamtkonzept im Sinne eines fortgesetzten Deliktes auszugehen (siehe z.B. VwGH vom 28.03.2003, 2002/02/0140). Es waren daher die Punkte 3), 6) und 8) sowie 4), 7), 9) und 10) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses jeweils zu einem Punkt zusammen zu fassen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für jede einzelne Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG jeweils 5.000 Euro.

 

Bei der Strafbemessung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber die tägliche Ruhezeit an drei verschiedenen Tagen unterschritten hat. Vom 08. zum 09.04. sowie vom 10. zum 11.04. war die Unterschreitung wesentlich und der Berufungswerber hat auch insgesamt (d.h. über den 24-Stunden-Zeitraum hinaus) keine ausreichende Ruhezeit eingelegt. Vom 13. zum 14.04.2008 hat der Berufungswerber die ausreichende Ruhezeit lediglich verspätet begonnen.

 

Der Berufungswerber hat die Tageslenkzeit in vier Fällen überschritten, wobei die Überschreitung am 08.04.2008 mehr als 2 Stunden betragen hat. Vom 10.04. bis 11.04., 21.16 Uhr ergibt sich eine massive Überschreitung von fast 13 Stunden, sodass der Unrechtsgehalt dieser Überschreitung sehr hoch ist. Am 13.04. sowie am 15.04. betrug die Überschreitung jeweils weniger als eine halbe Stunde.

 

Bezüglich der Lenkpausen ist anzuführen, dass der Berufungswerber die erlaubte Lenkzeit vor der Unterbrechung in zwei Fällen nur um ca. eine halbe Stunde und in einem Fall um etwas mehr als eine Stunde überschritten hat. Diesbezüglich ist der Unrechtsgehalt der Übertretungen nicht als besonders gravierend anzusehen.

 

Allgemein kommt dem Berufungswerber der Strafmilderungsgrund der – zumindest aktenkundigen – Unbescholtenheit zu Gute. Sonstige Strafmilderungsgründe und Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Im Hinblick auf die oben dargestellten teilweise wesentlichen Über- bzw. Unterschreitungen kommt trotz der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 400 bis 500 Euro bei Sorgepflichten für seine Gattin und ein Kind) eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht. Sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen sind spürbare Strafen notwendig um die Berufskraftfahrer zur Einhaltung der entsprechenden Lenk- und Ruhezeiten zu motivieren. Die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen erschienen jedoch durchwegs überhöht, sodass sie deutlich herabgesetzt werden konnten.

 

Zu V.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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