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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100089/1/Gu/Bf

Linz, 20.08.1991

VwSen - 100089/1/Gu/Bf Linz, am 20. August 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied W.Hofrat Dr.Hans Guschlbauer über die Berufung des E P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 25. April 1991, Zl. 3-7160-91, wegen Übertretung des GGSt zu Recht:

1. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 51e 1. Halbsatz VStG, § 44a lit.a und lit.b VStG, § 45 Abs.1 Z.1 VStG, § 19 VStG.

2. Der Beschuldigte hat keine Beiträge zu den Verfahrenskosten I. und II. Instanz zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§§ 65 und 66 Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hat mit Straferkenntnis vom 25. April 1991, Zl. 3-7160-91, Herrn E P als Verantwortlichen in Gefahrengutangelegenheiten der Firma P schuldig erkannt, das Sattelkraftfahrzeug und den Sattelanhänger dem A W zur Lenkung überlassen zu haben, wobei dieser am 7. Dezember 1990 um 14.45 Uhr von der BRD kommend bei der Grenzkontrollstelle S einen Feuerlöscher mitgeführt habe, dessen letzte Überprüfung länger als zwei Jahre zurückgelegen sei.

Dadurch habe der Beschuldigte eine Übertretung gemäß § 23/1/5 l.S. i.V.m. d. Erl. d. BMI f. Bauten u. Technik Nr.68, begangen. Er wurde hiefür mit einer Geldstrafe gemäß § 42 Abs.2 Z.20 GGSt von 2.000 S, gegebenenfalls mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden bestraft und ein Kostenbeitrag von 200 S vorgeschrieben.

Der Volltext der Begründung lautet: "Sie geben anläßlich Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde den vorgehaltenen Sachverhalt zu. Der Sachverhalt ist somit erwiesen. Die Strafe wurde innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt und dabei auch ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt (§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1950). Da die so festgesetzte Strafhöhe auch Ihrem Verschulden angemessen ist, war spruchgemäß zu entscheiden." Das Straferkenntnis trägt den Abfertigungsvermerk vom 6. Mai 1991. Ein Zustellnachweis ist nicht vorhanden. Die am 10. Mai 1991 der Post zur Beförderung übergebene und als Einspruch bezeichnete Berufung des Beschuldigten ist daher rechtzeitig. Darüber hinaus langte eine gleichlautende Berufung in einer Mehrausfertigung am 16. Mai 1991 bei der BH Mödling ein.

Der Beschuldigte macht geltend, daß der Anhänger bzw. der LKW am 27. Dezember 1988 neu zugelassen worden sei, wobei zur Ausstattung auch die neuen Feuerlöscher gehört hätten und die somit zwei Jahre Gültigkeit hätten besitzen müssen. Er lasse die LKWs der GesmbH. sorgfältig warten und regelmäßig überprüfen und habe die Feuerlöscher vor der Prüfung am 28. Dezember 1990 erneuern lassen, wobei einer ca. 600 S gekostet habe. Aus diesem Grund ersucht er von einer Bestrafung abzusehen bzw. die Höhe der Strafe herabzusetzen.

Hiezu hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 44a VStG hat der ein Verwaltungsstrafverfahren erledigende Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet unter anderem zu enthalten: Die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist. Gemäß § 59 Abs.1 AVG welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen und zwar in der Regel zur Gänze zu erledigen. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Das angefochtene EDV-mäßig offenbar unzureichend unterstützte Straferkenntnis weist weder im Spruch noch in der Begründung aus, ob gegebenenfalls welcher gefährliche Stoff mit dem Transportfahrzeug befördert worden ist (siehe § 31 Abs.1 GGSt "verwendet"). Abgesehen von der Tatortfrage - die Verantwortung des Halters nach § 42 Abs.2 Z.20 GGSt tritt bereits dort ein, wo er ein nicht der Ausrüstung entsprechendes Gefahrguttransportfahrzeug zur Verwendung überläßt - bezeichnet das angefochtene Straferkenntnis als übertretene Norm, § 23/1/5 l.S. i.V.m. d. Erl. d. BMI f. Bauten u. Technik Nr.68. Welchen Inhalt diese Buchstaben und Ziffernfolge haben soll, läßt sich nicht bestimmen. Nachdem aus dem angefochtenen Straferkenntnis nicht ersichtlich ist, daß es sich bei dem am 7. Dezember 1990 beanstandeten Fahrzeug tatsächlich um einen Gefahrguttransport handelte und auch das Aushaften der Überprüfung des mitgeführten Feuerlöschers auf keine verständige Norm gestützt wurde, wurde dem allgemeinen Grundsatz des § 1 Abs.1 VStG nicht Rechnung getragen und war schon aus diesem Grunde mit der Einstellung vorzugehen. Darüber hinaus enthält das angefochtene Straferkenntnis bezüglich der Strafhöhe eine Scheinbegründung. Tatsächliche Strafzumessungsgründe, die auf ein konkretes in Schilling beziffertes Einkommen, auf Vorstrafen, auf Sorgepflichten oder auf etwa objektive Auswirkungen des vorgeworfenen strafbaren Verhaltens hinweisen und diese abwägen, wurden nicht angeführt. Nachdem beim Konkretisierungsmangel der Tat und der verletzten Norm eine Sanierung bzw. Nachholung nicht möglich erschien war mit der sofortigen Einstellung vorzugehen.

Der Berufungswerber bleibt im Ergebnis erfolgreich. Deshalb waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen und sind die Verfahrenskosten I. Instanz von der Behörde zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Dr. Guschlbauer

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