Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163651/2/Ki/Jo

Linz, 13.11.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der M S, G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K und Dr. J M, P, S, vom 4. November 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9. Oktober 2008, VerkR96-5036-2008, wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der Straf- und Kostenausspruch wird behoben, an deren Stelle wird der Rechtsmittelwerberin in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt und das Wort "Straferkenntnis" durch den Begriff "Bescheid" ersetzt.

Die Rechtsmittelwerberin hat keinerlei Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 21 Abs.1, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat gegen die Berufungswerberin unter VerkR96-5036-2008 vom 9. Oktober 2008 nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"1) Sie haben als Lenker keine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt mitgeführt bzw. es unterlassen trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

Tatort: Gemeinde Mattighofen, Landesstraße Ortsgebiet, Busbahnhof Mattighofen, Nr. 147 bei km 17.800.

Tatzeit: 10.04.2008, 08:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 5 lit. c KFG

 

2) Sie haben sich als Lenkerin, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am LKW das zugewiesene behördliche Kennzeichen nicht angebracht war, da das hintere Kennzeichen fehlte(n).

Tatort: Gemeinde Mattighofen, Landesstraße Ortsgebiet, Busbahnhof, Nr. 147 bei km 17.800.

Tatzeit: 10.04.2008, 08:30 Uhr.

Sie habe dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 36 lit. b KFG

 

3) Sie lenkten zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort den LKW, Kennzeichen , und zogen einen Pferdeanhänger, obwohl dieser nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.

Tatort: Gemeinde Mattighofen, Landesstraße Ortsgebiet, Busbahnhof Mattighofen, Nr. 147 bei km 17.800.

Tatzeit: 10.04.2008, 08:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 iVm. § 36 lit. a KFG 1967

 

4) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass für den Pferdeanhänger keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand.

Tatort: Gemeinde Mattighofen, Landesstraße Ortsgebiet, Busbahnhof Mattighofen, Nr. 147 bei km 17.800.

Tatzeit: 10.04.2008, 08:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 iVm. § 36 lit. d KFG 1967

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen , LKW, RENAULT, silber

Kennzeichen , Anhänger, Humbaur N119, silber

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von         Falls diese uneinbringlich              Gemäß

                            ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

25,00                     12 Stunden                                § 134 Abs. 1 KFG

110,00                   48 Stunden                                § 134 Abs. 1 KFG

110,00                   48 Stunden                                § 134 Abs. 1 KFG 1967

110,00                   48 Stunden                                § 134 Abs. 1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

35,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher.

395,50 Euro."

 

1.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 4. November 2008 Berufung mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass unter Anwendung des § 21 VStG über die Beschuldigte lediglich eine Ermahnung verhängt wird.

 

Im Wesentlichen wird argumentiert, dass die Beschuldigte auf der Fahrt zur Typisierungsstelle gewesen sei. Zu diesem Zwecke sei von ihr ein Probefahrt-Kennzeichen angebracht gewesen, versehentlich sei jedoch lediglich betreffend das Zugfahrzeug, wozu es erforderlich gewesen wäre, dass das Probefahrt-Kennzeichen nur auf diesem Fahrzeug montiert werde, die Beschuldigte  aber der Annahme gewesen sei, es richtig zu machen, wenn das Probefahrt-Kennzeichen vorne auf dem LKW und hinten auf dem Anhänger montiert werde. Unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beschuldigten, dass sie sich für die Fahrt zur Typisierungsstelle ein Probefahrt-Kennzeichen besorgt habe und auch der Annahme gewesen sei, dass dieses richtig am Fahrzeug angebracht worden sei, wäre davon auszugehen, dass sie danach trachtete, sich normgetreu zu verhalten.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 10. November 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafbemessung richtet (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn von der Polizeiinspektion M mit Anzeige vom 30. April 2008, GZ. A1/7101/01/2008-2, zur Kenntnis gebracht.

 

Eine zunächst ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (VerkR96-5036-2008 vom 19. Mai 2008) wurde von der Rechtsmittelwerberin rechtzeitig beeinsprucht.

 

Im Zuge des Beweisverfahrens zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde von der Berufungswerberin ein Schreiben der Zulassungsstelle Nr. 4043504 der Wüstenrot Versicherungs AG vom 16. September 2008 vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug bzw. der gegenständliche Anhänger am 10. April 2008 um 10.16 Uhr zum Verkehr zugelassen wurden.

 

Weiters wurde die Kopie eines Einzelgenehmigungsbescheides betreffend das verwendete Kraftfahrzeug vom 10. April 2008 vorgelegt.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass aufgrund der vorliegenden Verfahrensunterlagen die Berufungsentscheidung getroffen werden kann.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet, die Schuldsprüche sind demnach dem Grunde nach in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Dazu wird festgestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung besteht. Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass zumindest ein fahrlässiges Verhalten der Berufungswerberin nicht ausgeschlossen werden kann. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass die – bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholtene – Berufungswerberin offenkundig unterwegs war, um eine Zulassung der gegenständlichen Fahrzeuge zu erwirken. Dies läßt sich aus der Bestätigung der Zulassungsstelle (siehe oben) sowie auch aus dem vorliegenden Einzelgenehmigungsbescheid des Amtes der Oö. Landesregierung ableiten. In Ansehung dieser Fakten erachtet die erkennende Berufungsbehörde, dass konkret das tatbildmäßige Verhalten der Beschuldigten hinter den in den betreffenden Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, weshalb von einem den Kriterien des § 21 VStG entsprechenden geringfügigen Verschulden ausgegangen werden kann. Darüber hinaus wurden die Verwaltungsübertretungen offensichtlich im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle festgestellt, abgesehen von einer Übertretung der relevanten Bestimmungen ist die Tat letztlich ohne Folge geblieben und es hat sich auch herausgestellt, dass eine Zulassung bzw. Einzelgenehmigung offenkundig problemlos erfolgen konnte. Jedenfalls konnte eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht festgestellt werden.

 

Nachdem einerseits das Verschulden der Berufungswerberin gering ist und durch die Tat auch keine bedeutenden Folgen eingetreten sind, konnte im vorliegenden Falle von einer Bestrafung abgesehen werden, wobei jedoch, um die Beschuldigte vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, eine Ermahnung ausgesprochen werden musste.

 

4. Da der Ausspruch einer Ermahnung für das erstinstanzliche Verfahren keine Kostenfolge hat und die Rechtsmittelwerberin im Berufungsverfahren einen Erfolg zu verbuchen hatte, trifft sie keine Pflicht, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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