Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163577/6/Br/RSt

Linz, 03.11.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau H T, I 44 H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. September 2008, Zl.: VerkR96-38469-2007/Dae/Pos, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 3. November 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, GBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 - VStG.

 

 

II.      Zuzüglich zu den  erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 20 Euro (20% der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 100 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von  48 Stunden verhängt. Es wurde ihr zur Last gelegt, sie habe die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h überschritten zu haben, wobei der Verkehrsfehler berücksichtigt worden sei.

Tatort: Gemeinde Vorchdorf, auf der A 1, Strkm. 206.350, in Fahrtrichtung Wien

Tatzeit: 28.06.2007, 21:03 Uhr.

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend  folgendes aus:

"Aufgrund einer Anzeige des Landespolizeikommandos für , Verkehrsabteilung, Linz, vom 26.07.2007 wurde Ihnen mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 03.08.2007 die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie innerhalb offener Frist Einspruch erhoben, den Sie damit begründeten, dass Sie an diesem 28.06.2007 um 21.03 Uhr nicht auf der Westautobahn unterwegs gewesen sein könnten.

 

In der Folge wurden Sie mit Schreiben vom 20.09.2007 aufgefordert, den Lenker des in Rede stehenden KFZ zum Tatzeitpunkt bzw. jene Person bekannt zu geben, die den Lenker benennen kann.

 

Am 03.10.2007 kreuzten Sie auf dem dafür vorgesehenen Formblatt an, dass Sie das Fahrzeug selbst gelenkt hätten. Weiters gaben Sie Frau S R als Auskunftsperson bekannt und teilten weiters mit, dass Sie und Frau S am 29.06.2007 bis 20.30 Uhr in der Pizzeria N in B gewesen seien.

 

In der Folge wurde Frau S als bekannt gegebene Auskunftsperson angeschrieben. Diese teilte mit, dass Sie das Fahrzeug zum angeführten Tatzeitpunkt gelenkt hätten. Unter der Rubrik "Sonstige Mitteilungen" führte Frau S Folgendes aus:

 

"Zur fraglichen Zeit ist dies unmöglich, da ich, R S, wohnhaft, Kstraße, 48 B mit Frau T in der Pizzeria N, K, 48 B, bis 20.35 Uhr saßen. Das kann auch mein Gatte J S bestätigen. Außerdem stimmt das Datum nicht."

 

In der Folge wurde ggstl. Verfahren im Hinblick auf Ihren Wohnsitz an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgetreten.

 

Aufgrund des Ladungsbescheides vom 03.12.2007 erschienen Sie am 11.12.2007 vor der Behörde und gaben Folgendes an:

 

"Ich war am 28.6.2007 um 21.03 Uhr zu Hause und das KFZ mit dem Kz. LL wurde auch von niemand anderem zu diesem Zeitpunkt gefahren.

Ich bin am 29.06.2007 mit dem KFZ, LL am Nachmittag nach Bad Ischl gefahren und um ca. 20.45 Uhr wieder von Bad Ischl nach Hofkirchen zurück."

Aufgrund Ihrer Angaben wurde das Radarfoto angefordert. Seitens der Landesverkehrsabteilung Linz wurde das gegenständliche Radarfoto übermittelt und gleichzeitig mitgeteilt, dass Tatzeit und Kennzeichen korrekt abgelesen wurden.

 

Am 05.03.2008 wurde der für Radarmessungen zuständige Polizeibeamte, Cl G B, einvernommen, der folgende Aussage tätigte:

"Beim Übertretungsdatum handelt es sich nicht um den wie der Niederschrift der Beschuldigten angeführt, 29.06.2007, sondern wie in der Anzeige angeführt um den 28.6.2007, 21.03 Uhr. Das Radargerät funktionierte zum Tatzeitpunkt einwandfrei und war auch ordnungsgemäß geeicht (siehe Eichschein)."

 

Mit Schreiben vom 05.03.2008 wurden Ihnen diese Niederschrift, das Radarfoto sowie der Eichschein zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Am 30.03.2008 teilten Sie lediglich mit, dass Sie am 28.06.2007 nicht mit dem Auto (KZ. LL) gefahren seien.

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 52 lit. a Zif. 10a StVO 1960 wird durch das Verkehrszeichen „Geschwindigkeits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angezeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort dieses Zeichens verboten ist.

 

Wenn Sie angeben, Sie seien zum Tatzeitpunkt nicht auf der Westautobahn unterwegs gewesen, wird auf die Anzeige sowie das vorliegende Radarfoto verwiesen, auf welchem eindeutig das KFZ, pol. Kz. LL, sowie der Tatzeitpunkt, 28.06.2007 um 21.03, Uhr zu sehen ist.

 

Nach Auskunft der Landesverkehrsabteilung wurden Tatzeit und Kennzeichen korrekt abgelesen. Auch vom Meldungsleger wird bestätigt, dass es sich beim Tatzeitpunkt um den 28.06.2007, 21.03 Uhr handelt.

 

Die Behörde sah keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Angaben und Aussagen des fachlich geschulten, technisch versierten und unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln.

 

Diesbezüglich wird auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine Radarmessung grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt (Hinweis E 16.12.1987, 87/02/0155). Einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten. (VwGH 91/18/0041 vom 05.06.1991).

 

Daher sah die Behörde auch keine Veranlassung davon auszugehen, dass hinsichtlich des Tatzeitpunktes ein Irrtum vorliegt.

 

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.05.1989, 89/02/00178, 24.02.1993, 92/03/0011).

 

Dass Sie am 29.06.2007 mit Frau T in der Pizzeria N in B waren, wird seitens der hs. Behörde nicht angezweifelt. Diese Tatsache kann jedoch nicht als Beweis dafür herangezogen werden, dass Sie das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am 28.06.2007 um 21.03 Uhr nicht an der angeführten Stelle gelenkt haben.

 

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 20.09.1996, ZI. 96/17/0320, sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, berechtigt, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen (Hinweis: E 6.12.1985, 85/18/0051).

 

In diesem Zusammenhang ist der VwGH daher der Beweiswürdigung von Behörden, die daraus den Schluss gezogen haben, dass der Beschuldigte das Kfz selbst gelenkt habe oder dieses selbst an einem bestimmten Ort abgestellt habe, nicht entgegengetreten, wenn der Betroffene nicht Umstände aufgezeigt hat, die die Schlüssigkeit dieser Sachverhaltsfeststellung in Zweifel zu ziehen geeignet waren, da vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht gelenkt hat, zu erwarten ist, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet.

 

Da sich im Ermittlungsverfahren bestätigt hat, dass das KFZ, pol. Kz. LL, zum Tatzeitpunkt am 28.06.2007 um 21.03 Uhr an der angeführten Stelle gelenkt wurde und Sie keinen anderen in Frage kommenden Lenker benannt haben, hatte die Behörde davon auszugehen, dass Sie das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt selbst gelenkt haben und erscheint es für die Behörde daher zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Bei der Strafbemessung wurde hinsichtlich Ihrer zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels Bekanntgabe von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: 1.200 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten

Strafmildernd war die lange Verfahrensdauer zu werten. Straferschwerende Umstände waren nicht bekannt."

 

 

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht, jedoch fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung. Im Ergebnis bestreitet sie darin die Richtigkeit des Datums, wobei sie lediglich vermeint nicht am 28.6.2007 um 21:03 Uhr, sondern am 29.6.2007 dort unterwegs gewesen zu sein.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende  Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung  einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte zwecks unmittelbarer Beweisaufnahme durch Anhörung der Berufungswerberin geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und durch Vernehmung der Berufungswerberin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Behörde erster Instanz entschuldigte sich ob der Nichtteilnahme aus terminlichen Gründen mit Schreiben vom 28.10.2008.

 

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der Aktenlage als erwiesen:

 

5.1. Die Berufungswerberin bestreitet die Fahrt an dem ihr zur Last gelegten Tag, räumt jedoch ein diese Geschwindigkeitsüberschreitung allenfalls am Folgetag begangen zu haben.

Sie vermeint  im Ergebnis am 28.6.2007 über das Fahrzeug nicht verfügt zu haben, weil es an diesem Tag ihr Mann zur Verfügung gehabt hätte. Festzustellen ist jedoch, dass die Berufungswerberin offenbar von diesem Vorfall erst anlässlich der Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe am 24.9.2007 Kenntnis erlangt haben konnte. Auf diesbezügliches Befragen vermeinte sie sich den Termin dieser Fahrt damals im Kalender aufgeschrieben gehabt zu haben, diesen habe sie jedoch bereits entsorgt. Die angebliche Zeugin zum Beweis der verfehlten Tattagbezeichnung konnte oder wollte sie zur Berufungsverhandlung wegen der Unabkömmlichkeit von der Arbeit nicht stellig machen. Die mangelhafte Schlüssigkeit dieses Vorbringens spricht daher bereits vor diesem Hintergrund für sich. Ebenso der Umstand, dass die Berufungswerberin am 11.12.2007 angegeben hat, das KFZ habe zur fraglichen Zeit niemand gelenkt. Dies steht im Widerspruch zur Darstellung in der Berufungsverhandlung.

 

Dem Vorhalt, wonach sich laut Radarfoto als Datum der Übertretungshandlung der 28.6.2007 ergibt vermochte sie auch im Berufungsverfahren mit keinem wie immer gearteten Sachvorbringen entgegen treten. Das Foto lässt als Fahrzeugtype einen Mercedes erkennen. Es ergeben sich aus dem Akt keinerlei Anhaltspunkte über eine Fehleinstellung des Datums am Messgerät. Vielmehr schloss dies ChefInsp. Bauer anlässlich seiner zeugenschaftlichen Befragung vor der Behörde erster Instanz am 5.3.2008 dezidiert aus.

Wenn die Berufungswerberin den Vorfallstag bestreitet und im Ergebnis vermeint sie wäre wohl an der fraglichen Stelle einen Tag später gefahren, sprechen dagegen die hier vorliegenden Fakten in aller Deutlichkeit. Das Radargeschwindigkeitsmessgerät, MU VR 6FA, war und ist laut Eichschein vom 24.11.2006, Nr. 1857, bis zum 31.12.2009 vorschriftsmäßig geeicht. Dass ein Datumsfehler tatsächlich unterlaufen sein könnte, ist auf Grund des beiliegenden Bildmaterials und der darauf ersichtlichen automatisierten Dokumentation empirisch betrachtet auszuschließen. Würde man der Berufungswerberin tatsächlich folgen, wäre wohl jede elektronische Tatzeiterfassung in Frage zu stellen und müsste daran wohl letztlich jedes Verfahren scheitern.

Die Berufungswerberin verzichtete hier zuletzt trotz diesbezüglicher Manuduktion auf die Vorlage weiterer Beweise, wie etwa die Vorlage angeblicher Kalenderaufzeichnungen oder sonstige Beweismittel mit denen sie diesem Tatdatum entgegen treten zu können vermeint.

Zusammenfassend lässt sich zu ihrer Verantwortung sagen, dass es ihr offenbar weniger um die Sache, sondern um das Prinzip gehe nach ihrer subjektiven Auffassung nicht ein falsches Tatdatum vorgeworfen zu bekommen.

Damit trat sie jedoch der gerätespezifischen Zeiterfassung nicht auf sachlicher Ebene entgegen, sodass letztlich keine Grundlage erblickt werden kann von einem Gerätefehler oder einer Fehlfunktion des Geschwindigkeitsmessgerätes auszugehen.

 

 

6. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumption  des Tatverhaltens unter § 52a Z10a StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die Verkehrsfehlergrenze bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit von +/- 5% ergibt gerundet eine um 7 km/h zu reduzierende Fahrgeschwindigkeit (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200).

 

 

6.1. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat

(§  24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den/die Beschuldigte(n) im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo – so wie hier - ein aus der Sicht der Partei strittiger Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könnte. Dies erfordert, dass die Beschuldigte ihre Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihr zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse - welches hier durch die Aktenlage klar gedeckt ist - für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten eines/einer Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der/die Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

 

 

6.2. Zur Strafzumessung:

 

Diesbezüglich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.2.1. Ursprünglich wurde mittels Strafverfügung 120 Euro an Geldstrafe ausgesprochen. Diese wurde mit dem hier angefochtenen Straferkenntnis auf 100 Euro ermäßigt. Von einer um 34 km/h überhöhten Fahrgeschwindigkeit geht durchaus eine erhebliche abstrakte Gefährdung aus. Dies insbesondere angesichts des Faktums der bereits fortschreitenden Abenddämmerung. Mit Blick darauf vermag trotz des nur mit 500 Euro geringen Pensionsbezuges der Berufungswerberin in der hier verhängten Geldstrafe ein Ermessensfehler in der Strafzumessung dennoch nicht erblickt werden.

Da sich letztlich die Berufungswerberin auch nicht schuldeinsichtig zeigte konnte ihr kein weiterer als schon von der Behörde erster Instanz anerkannter Milderungsgrund zuerkannt werden.

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend  in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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