Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163617/3/Br/RSt

Linz, 06.11.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E K, F, 44 S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 17.12.2007, Zl. VerkR96-7656-2007, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 u. 2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden dessen per Email am 13.8.2008, 9:44 Uhr bei dieser Behörde eingebrachten Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

 

 

1.1. Diese Entscheidung wurde auf § 49 Abs.1 VStG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass dem Berufungswerber die Strafverfügung laut Rückschein am 26.7.2007 beim Postamt S hinterlegt und somit zugestellt worden sei. Der Berufungswerber habe jedoch erst am 13.8.2007 den Einspruch eingebracht, obwohl die Frist bereits mit Ablauf des 9.8.2007 endete.

 

 

2. Dem versucht der Berufungswerber mit seiner fristgerecht am 31.12.2007 erhobenen  und in der Sache selbst ausführenden Berufung entgegen zu treten. Die Berufungsausführungen nehmen nicht wirklich auf die Verspätung Bezug sondern wird darin der Umstand der Übertretung zu erklären versucht. Unter anderem wird noch vermeint, dass sich die Öffnungszeiten des Postamtes sich nicht mit seinen individuellen Möglichkeiten vertragen würden.

 

 

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem gewährten Parteiengehör der für die Lösung der Rechtsfrage entscheidungswesentliche Sachverhalt.

Da hier ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage den Berufungsgegenstand bildet, konnte nach vorheriger Einräumung eines Parteiengehörs in Form der Darstellung der Sach- und Rechtslage auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden (§ 51e Abs.4 VStG).

 

 

4.1. Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 31.10.2008 der Umstand des offenkundig verspätet eingebrachten Einspruches zur Kenntnis gebracht. Darin wurde auf die vermutlich irrtümlich um zehn Monate verspätete Berufungsvorlage hingewiesen, wobei dargelegt wurde, dass sich aus dem Rückschein die Zustellung der Strafverfügung mit 26.7.2007 im Wege der  Hinterlegung ergibt. Den Einspruch hat der Berufungswerber folglich erst am 10.8.2007 verfasst und schließlich am 13.8.2008, 9:44 Uhr per E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Gmunden übermittelt. Das er die Verwaltungsübertretung darin dezidiert nicht bestritten hatte und eine "Nachlässigkeit" des zur Last gelegten Verwaltungsdeliktes einräumte scheint auch an dieser Stelle nochmals bemerkenswert.

         Abschließend wurde im h. Schreiben dargelegt, dass daher der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid voraussichtlich ein Erfolg zu versagen sein werde.

Dazu führt er in einer per Email übermittelten Stellungnahme inhaltlich folgendes aus:

"In meinen Telefonaten und Schreiben an die BH Gmunden habe ich bereits die unglücklichen Umstände der zugrunde liegenden Anzeige erläutert. Deshalb kann ich an dieser Stelle nur mehr mit guten Gewissen appellieren, von einer Bestrafung abzusehen.

Es gibt nichts Neues hinzuzufügen, außer dass ich mir kein neues Auto leisten kann, dass ich mit meinem geschenktem Wunschkennzeichen nicht unglücklich im Regen stehen gelassen werden möchte. Und dass ich meine Aufmerksamkeit voll und ganz - nach meiner Arbeitslosigkeit- meiner erst vor kurzem, neuen Beschäftigungsaufnahme widmen möchte.

Mehr als Gründe genug, von einer Bestrafung in dieser „Strafsache“ abzusehen:

 

a) Vom Tag der Anzeige bis zu meinem Einspruch war nicht einmal ein Monat vergangen, und das in der Urlaubszeit und wo ich meine Energie ausschließlich meiner auch damals neuen Arbeitsstelle, sowie meinen unselbständigen Kindern widmen musste.

b) Ich habe KEINEN Menschen in irgend einer Weise gefährdet. Auch mein Fahrzeug wies nachweislich immer einen verkehrssicheren Zustand aus. Ausschließlich das neue Pickerl lag im Akt, anstelle am Auto zu kleben!!!

c) Mein Auto ist ein Unikat, und wird so von allen Seiten als solches behandelt. Das heißt, es weist trotz seines Alters, IMMER einen tadellosen technischen Zustand aus. (Viele Polizeikontrollen, jeder ist beim Pickerl neugierig und so existiert ausschließlich eine spürbar reduzierte Toleranzgrenze und folglich stets eine technische Verkehrstauglichkeit auf einem überdurchschnittlich hohen Niveau.

d) Es besteht keine Wiederholungsgefahr.

e) Ich sehe ein, dass es ausschließlich mein Fehler war, dass dieser Fall durch meine Nachlässigkeit entstanden ist. Es tut mir leid und möchte mich auch bei allen Beteiligten dafür entschuldigen!

 

Verzeihen Sie bitte, wenn ich weder weitere Energien, noch zusätzliches Verständnis mehr aufbringen kann, um in diesem Fall andauernd nur gegen eine massive, ausschließlich auf bürokratischen Ideoligen basierenden Mauer agieren zu müssen."

 

 

4.2. Mit den oben zitierten Ausführungen scheint der Berufungswerber einmal mehr zu verkennen, dass Fristen nicht im billigen Ermessen der Behörde zu handhaben sind, sondern es sich hierbei um gesetzlich festgelegte Fristen handelt, die – wie bereits im Parteiengehör unter Hinweis auf die klare Rechtslage dargelegt – zwingend sind. Wenn der Berufungswerber einerseits die Verwaltungsübertretung selbst einräumt und ihm die Rechtskraft der verhängten Geldstrafe evident ist, scheint es daher unerfindlich, wenn nun im Berufungsverfahren immer noch die ausgesprochene und in Rechtskraft erwachsene Strafe zu bekämpfen versucht wird.

Dass die Bindung an rechtskräftige Entscheidung auch für die Behörde gilt, ist an dieser Stelle nochmals aufzuzeigen. Der abschließende sinngemäß Hinweis des Berufungswerbers zum h. Parteiengehör, "kein Verständnis mehr dafür aufbringen zu wollen ständig gegen ausschließlich auf bürokratischen Ideoligen basierende Mauern agieren zu müssen", entbehrt vor diesem Hintergrund der gebotenen Sachlichkeit, wobei offenbar die Rechtslage nicht akzeptiert zu werden scheint.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen Einspruch erheben. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (§ 49 Abs.2 leg.cit).

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die Frist endete hier mit dem Ablauf des 9.8.2007. Der offenkundig bereits um einen Tag verspätet verfasste Einspruch (Datum des Schriftsatzes) gelangte erst am 13.8.2008, 9:44 Uhr als Email zur Beförderung an die Behörde erster Instanz.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Nach Ablauf der Frist bei der Behörde einlangende Einsprüche sind daher iSd § 49 Abs.1 VStG nicht rechtzeitig erhoben.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch die Frage eines diesbezüglichen Verschuldens der Partei (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verfahrensverfahrens6, zu § 49 S 1601, mit Hinweis auf VwGH 11.7.1988, 88/10/0113).

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers ist daher nicht mehr einzugehen.

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen  Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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