Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521809/13/Br/RSt

Linz, 11.11.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die  Berufung des Herrn E V, H, 40 An, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.11.2007, Zl. VerkR21-906-2007/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid  wird bestätigt;

ergänzend ist nunmehr die Entzugsdauer um zwei Wochen zu verlängern.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG, § 25 Abs.3, § 30b Abs.1 u. Abs.4 iVm § 30a Abs.2 u. Abs.3 Z5, Z12 u. Z13 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber die ihm am 6.9.2006 unter GZ: 06350475 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides (laut Führerscheinregister vom 30.11.2007 bis 29.2.2008) entzogen.

Der dagegen erhobenen Berufung war unter Anwendung des § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Dem Berufungswerber wurde aufgetragen den Führerschein sofort bei der Behörde erster Instanz abzuliefern, wobei ihm im Zuge der Bescheidzustellung am 30.11.2007 durch die Polizei der Führerschein abgenommen wurde.

Gestützt wurde die Entscheidung auf I.) § 24 Abs.1 Z1 iVm § 25 Abs.3 1. Satz iVm § 7 Abs.3 Z15 Führerscheingesetz – FSG und II.) § 64 Abs.2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, sowie III. auf § 29 Abs.3 FSG.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Gemäß § 24 Abs. 1 Z.l Führerscheingesetz (FSG) ist die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr verkehrszuverlässig ist.

 

Gemäß § 25 Abs.3 Führerscheingesetz ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund des § 7 Abs.3 Z.14 und 15.

Nach § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1)   die Verkehrsicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2)   sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Dies ist gemäß § 7 Abs.3 Z. 15 FSG insbesondere dann der Fall, wenn jemand wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs.2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs.l angeordnet worden ist.

Gemäß § 30 b Abs.l FSG ist unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Abs.3 anzuordnen:

1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs.2 genannten Delikte in Tateinheit ( § 30a Abs.3) begangen werden oder

2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30 a Abs.4) wegen eines der in § 30a Abs.2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z. 1 angeordnet wurde.

 

Gemäß § 30a Abs.2 FSG sind folgende Delikte gemäß Abs.l vorzumerken:

1.    Übertretungen des § 14 Abs.8;

2.    Übertretungen des § 20 Abs.5;

3.    Übertretungen des § 21 Abs.3;

4.    Übertretungen des § 9 Abs.2 oder § 38 Abs.4 dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege                        vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden;

5.    Übertretungen des 3 18 Abs.l StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde      und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden öder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat;

6.   Übertretungen des § 19 Abs.7 i.V.m. Abs. 4 StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.c Z.24 StVO zu Grunde liegt und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden.

7.    Übertretungen des § 38 Abs.5 StVO, wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. § 38 Abs.4 StVO auf Grund grünen Lichts , "freie Fahrt" gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;

8.     Übertretungen des § 46 Abs. 4 lit.d StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit die Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist;

9.     Übertretungen des § 52 lit.a Z.7e StVO in Tunnelanlagen

10. Übertretungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, BGB1. II Nr. 395/2001;

11.   Übertretungen des § 16 Abs.2 lit.e und f und § 19 Abs.l erster Satz der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl.Nr. 2/1961 idF BGB1. Nr. 123/1998

12.  Übertretungen des § 102 Abs.l KFG. 1967, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

13.  Übertretungen des § 106 Abs.la und lb KFG.1967.

 

Gemäß § 30a Abs.4 FSG treten die in den § 7 Abs.3 Z. 14 oder 15, § 25 Abs.3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen nur dann ein, wenn die jeweiligen Rechtsfolgen auszulösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs.3 Z.14 oder 15 ausgesprochen, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen, wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs.3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs.3 zweiter Satz, des § 30 b oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Es scheinen folgende Vormerkungen auf:

§ 106 KFG (Kindersicherung) BH Linz-Land, Zahl VerkR96-31913-2005, vom 18.11.2005

§ 106 KFG (Kindersicherung) BH Linz-Land, Zahl VerkR96-7767-2006, vom 10.5.2006

§ 106 KFG (Kindersicherung) BH Linz-Land, Zahl VerkR96-32536-2007, vom 29.8.2007

Aufgrund dieses Sachverhaltes und dessen Wertung gelangte die Behörde zur Auffassung, dass Sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.

Es ist Ihnen daher aus Gründen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung für die festgesetzte Zeit zu entziehen.

Die Verpflichtung, den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern, ist in der im Spruch angeführten Gesetzesstelle festgelegt."

 

 

1.2. Anzumerken ist zur zitierten Rechtsvorschrift, dass die Behörde erster Instanz den § 30a Abs.2 FSG offenbar in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung (7. FSG-Novelle) (BGBl. Nr. 15/2005) zitierte.

Erst mit BGBl. Nr. 152/2005 wurde die Z13 geändert und gelangte in der nun geltenden textlichen Fassung zur Anwendung, welche lautet: "Übertretungen des § 106 Abs.5 Z1 und 2, § 106 Abs.5 dritter Satz und § 106 Abs.6 letzter Satz KFG 1967."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht per 5.12.2007 erhobenen Berufung (der Übergabe der Post zur Beförderung), worin Folgendes ausge­führt wird:

"Sehr geehrte Frau D,

hiermit berufe ich gegen oben angeführten Bescheid.

-    Ich bin Zusteller in einem Transportunternehmen.

  -     Ich benötige den Führerschein zum Ausüben meines Berufes. Ich bin Alleinverdiener. Von meinem Einkommen leben meine Frau, meine beiden kleinen Kinder und ich.

-    Mein Arbeitgeber hat mich nachdem ich es ihm gesagt habe, dass ich keinen           Führerschein besitze, entlassen und mir mitgeteilt, dass ich wieder anfangen kann, sobald ich meinen Führerschein wieder habe.

-   Meine Frau hat keinen Führerschein, ich muss für die Familie (Frau und zwei Kinder) Einkaufsfahrten und Fahrten zum Arzt erledigen, Fahrten mit Taxi können wir uns nicht leisten.

 

Mit der Bitte um Verkürzung des Führerscheinentzugs bzw. um Nachsicht des Entzugs zeichne ich

 

mit freundlichen Grüßen (e.h. Unterschrift)."

 

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hegte hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der anzuwenden Rechtsvorschrift Zweifel, sodass am 20.12.2007 ein Antrag gemäß Art.140 Abs.1 iVm Art.129a und Art.89 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gestellt.

Mit Zwischenbescheid vom 18.12.2007 wurde wegen nicht erkennbarer Gefahr in Verzug die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgehoben und ausgesprochen, dass die Entscheidung in der Hauptsache nach Erledigung über den im gegenständlichen Verfahren gestellten Gesetzesprüfungsantrag die Berufungsentscheidung ergehen werde.

Mit Erkenntnis vom 25.9.2008, G 4/08-7 hat der Verfassungsgerichtshof den h. Antrag abgewiesen. Dies im Kern mit der Begründung, dass die Risikobeurteilung der fehlenden Kindersicherung und die darauf basierende Aufnahme in den Punktekatalog im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege. Ob diese Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden werde, könne nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden, so der Verfassungsgerichtshof (mit Hinweis auf VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäfts­verteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte auch für die nunmehrige Enderledigung  gemäß § 67d Abs.2 Z3 AVG unterbleiben. Ergänzend wurde noch eine Abfrage im Führerscheinregister getätigt

 

 

4. Der obzitierte Sachverhalt ist evident und unstrittig. Demnach bestehen gegen den Berufungswerber nachfolgende rechtskräftige Bestrafungen innerhalb von zwei Jahren begangener Vormerkdelikte:

§ 106 KFG (Kindersicherung) BH Linz-Land, AZ: VerkR96-31913-2005, vom 18.11.2005, § 102 KFG (Ladungssicherung) BH Linz-Land, AZ: VerkR96-7767-2006 und vom 10.5.2006, § 106 KFG (Kindersicherung) BH Linz-Land, AZ: VerkR96-32536-2007, vom 29.8.2007.

Laut Mitteilung der Behörde erster Instanz vom 11.6.2008 hat der Berufungswerber zwischenzeitig am 8.1.2008 um 10:10 Uhr ein weiteres Vormerkdelikt begangen. Als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw hielt er zu einem Vorderfahrzeug nur einen Abstand von 0,37 Sekunden. Diesbezüglich wurde er von der Bundespolizeidirektion Linz, mit Strafverfügung vom 27.2.2008, Zl.: S 3431/08-3 rechtskräftig wegen der Übertretung  nach § 18 Abs.1 StVO mit 200 Euro bestraft. Der Hinweis auf die eine Deliktsvormerkung fand sich in diesem Strafbescheid aufgenommen.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

 

Nach § 30a Abs.1, Abs.2 Z5, Z12 u. Z13 u. Abs.3  sowie § 30b Abs.1 Z1 FSG ist ein Kraftfahrzeuglenker der eines der in Abs.2 angeführten Delikte begangen hat, unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs.2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten.

Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

Die hier vormerkungsrelevanten und den Entzug verlängernde Bestimmung(en) gemäß §30a Abs.2 lautet (lauten):

......

Z5: Übertretungen des § 18 Abs.1 StVO, sofern die Übertretung mit     technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche     Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat;

Z12: Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG 1967 oder des § 13 Abs.2 Z3 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen   technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend     gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

Z13: Übertretungen des § 106 Abs.1a und 1b KFG 1967 (früher BGBl.I Nr.117/2005) nunmehr § 106 Abs.5 KFG 1967);

 

  (3) Werden zwei oder mehrere der in Abs.2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.

§ 30b Abs.1 FSG: Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:

1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs.2 FSG genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs.3 FSG) begangen werden oder   2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs.2 genannten   Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine     Maßnahme gemäß Z1 angeordnet wurde…..

 

 

4.1. Als bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: …

Z15 wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs.2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

Im Sinne des § 30a Abs.2 Z12 u. Z13 FSG ist bei  Rechtskraft und bei Vorliegen eines  entsprechenden Hinweises in den Strafbescheiden eine Vormerkung in das Führerscheinregister einzutragen.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern;

davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z14 und 15.

 

 

4.2. Im Führerscheinverfahren ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen durch die Strafbehörde gebunden (VwGH 20.9.2001, 2001/11/0237). Diese Bindungswirkung gilt sowohl für die Führerscheinbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, als auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat. Die bereits im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens rechtskräftig geklärten Fragen sind im Verfahren über die Anordnung einer besonderen Maßnahme nicht nochmals neu zu beurteilen (VwGH 21.10.2004, 2002/11/0166). In Bindung an die rechtskräftigen Schuldsprüche erfolgten auch die Eintragungen der Vormerkungen und folglich der Ausspruch des Entzuges zu Recht.

Hier wurde das Verfahren bis zur Prüfung der anzuwendenden Rechtsvorschrift durch den Verfassungsgerichtshof vorläufig unterbrochen.

In den nunmehr zu bestätigen gewesenen Entzug der Lenkberechtigung ist der bis zur Zustellung dieses Bescheides wirksam gewordene Entzug einzurechnen (vgl. h. Erk. v. 2.5.2007, VwSen-521606/8/Br/Ps, bzw. den h. Zwischenbescheid v. 18.12.2007, VwSen-521809/5/Br).

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

Auf die zu entrichtenden Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro wird an dieser Stelle noch hingewiesen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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