Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163312/5/Kei/Jo

Linz, 13.11.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der M W, A, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. April 2008, Zl. VerkR96-3026-2008, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über die Berufungswerberin (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Jänner 2008, Zl. VerkR96-3026-2008, wegen einer Übertretung der §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 36 lit.e und 57a Abs.5 KFG 1967 eine Strafe verhängt (Geldstrafe: 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden). Gegen diese Strafverfügung hat die Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. April 2008, Zl. VerkR96-3026-2008, wurde der o.a. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw fristgerecht Berufung erhoben.

Die Bw brachte in der Berufung vor:

"Ich wurde auf die gesetzliche Rechtsmittelfrist hingewiesen.

Ich möchte hiermit Berufung gegen den Bescheid einlegen.

Die Strafverfügung habe ich am 16.01.2007 persönlich übernommen. Mein Sohn wohnt in M und ich habe ihn nicht gleich erreicht. Mein Sohn hat mir anschließend mitgeteilt, dass er sich um diese Angelegenheit kümmern wird. Geschrieben hat er den Brief am 22.01.2008. Diesen habe ich auch eigenhändig unterschrieben. Warum er diesen verspätet aufgegeben hat, kann ich nicht sagen.

Es ist somit nicht in meiner Verantwortung bzw. Macht gelegen, den Einspruch rechtzeitig einzubringen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Mai 2008, Zl. VerkR96-3026-2008, Einsicht genommen.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 22. Oktober 2008, Zl. VwSen-163312/2/Kei/Ps, wurde der Bw das Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs eingeräumt und ihr die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

 

Mit Schreiben der Bw vom 3. November 2008 brachte die Bw vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Die Angaben und Daten in Ihrem Schreiben sind korrekt, jedoch riet mir damals Hr. R (BH V.), der diesen Akt bearbeitet hat, Einspruch zu stellen. Meine Äusserung lautet: Habe am 16.01.2008 diesen Brief übernommen, diesen an meinen Sohn S W weitergeleitet. Warum mein Sohn diesen Brief viel zu spät bearbeitet hat, kann ich nur als Berufs-Zeitmangel begründen. S W ist der Benützer dieses Fahrzeuges, gemeldet ist er an mich, somit müßte ich diese Strafverfügung von 80,- € bezahlen und dies bei einer monatlichen Pension von 1.100,- €. Ich rechne von Ihnen einen positiven Bescheid zu bekommen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs.1 erster Satz VStG lautet:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

§ 49 Abs.3 VStG lautet:

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Jänner 2008, Zl. VerkR96-3026-2008, wurde der Bw am 16. Jänner 2008 zugestellt. Die Bw hat diese Strafverfügung am 16. Jänner 2008 persönlich übernommen. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 30. Jänner 2008. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 11. März 2008 der Post zur Beförderung übergeben.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 30. Jänner 2008 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 30. Jänner 2008 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen der Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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