Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163508/10/Bi/Se

Linz, 17.11.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, R, vertreten durch Herrn F F, S, vom 17. September 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Kirchdorf/Krems vom 1. September 2008, VerkR96-7179-2008, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis vollinhaltlich bestätigt. 

 

II.   Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erst­instanz den Betrag von 4,20 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Über­wachungs­verordnung iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 21 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 5. März 2008, 9.33 Uhr, im Orts­gebiet von Windischgarsten, Bahnhofstraße 10, das mehrspurige Fahrzeug, den Pkw    , in der Kurzparkzone abgestellt habe, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe versehen zu kennzeichnen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2,10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG), zumal der Sachverhalt nicht bestritten, im wesentlichen nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und keine mündliche Berufungsver­handlung beantragt wurde.   

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Straferkenntnis sei nicht rechts­konform unterfertigt, sondern nur paraffiert – dazu wurde eine Kopie der letzten Seite der an den Bw ergangenen Ausfertigung vorgelegt. Die Erforschung der materiellen Wahrheit, zu der die Behörde verpflichtet sei, hätte seine Schuldlo­sig­keit erbracht. Seine finanziellen Verhältnisse hätten erhoben werden müssen. Richtig sei, dass er eine Einspruchsbegründung vergessen habe, aber ein Ver­besserungsauftrag sei auch nicht erteilt worden. Er bringt nunmehr vor, dass sich die mit Saugnapf befestigte Parkuhr auf der Windschutzscheibe bei vorschrifts­mäßig eingestelltem Zustand gelöst habe und zu Boden gefallen sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung der Verordnung des Bür­ger­meisters der Marktgemeinde Windischgarsten vom 21. September 2006, Zl. 120.36/2006, zur in Rede stehenden Kurzparkzone im OG Windisch­garsten.

 

Unbestritten ist, dass am auf die W T GesmbH, R, zugelassenen Pkw    , der am Mitt­woch, dem 5. März 2008, 9.33 Uhr, in Windischgarsten, Bahnhofstraße 10, im Bereich einer Kurz­park­zone abge­stellt war, keine Parkscheibe, mit der die Einhal­tung der Parkdauer von 90 Minuten ersichtlich gewesen wäre, zu finden war. Die vom Mitarbeiter des ÖWD Windischgarsten, Dienstnummer    , ausge­stellte Organstrafver­fügung wurde nicht bezahlt. Die Zulassungsbesitzerin wurde gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 seitens der Erstinstanz zur Lenkerauskunftserteilung aufgefordert und der Bw als Lenker genannt.

Die daraufhin gegen ihn wegen des Vorwurfs einer Übertretung gemäß § 2 Abs.1 Z1 KPZ-ÜV iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung vom 19.6.2008, zugestellt am 31.7.2008, wurde fristgerecht mit Schreiben vom 5. 8. 2008 vom oben genannten Vertreter unter gleichzeitiger Vorlage einer vom Bw unterzeichneten Vollmacht beeinsprucht.

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 6.8.2008 wurde der Bw aufgefordert, seinen Einspruch binnen zwei Wochen – Zustellung am 8.8.2008, Frist daher bis 22.8. 2008 – genauer zu präzisieren, ansonsten ein Verfahren ohne seine Anhörung stattfinden würde.

Am 22.8.2008 langte bei der Erstinstanz eine mit 21.8.2008 datierte "Inspruchs­begründung" ein, die nur den Antrag enthielt, das Verfahren einzu­stellen, in eventu es wegen Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeuten­den Folgen bei einer Ermahnung gemäß § 21 VStG bewenden zu lassen.    

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 2 Abs.1 hat, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird, der Lenker ua 1. das Fahrzeug  für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kenn­zeichnen.

Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Windischgarsten vom 21.9.2006, Zl. 12036/2006, wurden gemäß § 25 StVO 1960 für jene Park­plätze im Ortsgebiet von Windischgarsten, die innerhalb konkret bezeichneter und in einem (einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildenden) Lageplan festgehaltener Zonentafel-Standorte errichtet sind, eine Kurzparkzone verordnet: die vor dem Haus Bahnhofstraße 10 befindlichen Parkplätze sind damit innerhalb der Kurzparkzone gelegen, was auch nie bestritten wurde.

Als Kurzparkzeiten wurden im § 3 der ggst Verordnung die Zeiträume Montag bis Freitag 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr, Samstag 8.00 bis 12.00 Uhr, angeführt.

 

Die im Spruch vorgeworfene und sich aus der Organstrafverfügung ebenso wie aus der Anzeige und der Strafverfügung ergebende Tatzeit (Montag) 5.3.2008, 9.33 (bis 9.47) Uhr, lag innerhalb dieser Parkzeit, dh der Lenker hätte einen Kurzparknachweis am Fahrzeug anbringen müssen.

Nicht bestritten wurde, dass dieser Kurzparknachweis fehlte - weil er nämlich herunter­gefallen sei und das deshalb, weil er mit einem Saugnapf an der Innen­seite der Windschutzscheibe befestigt gewesen sei, der sich temperaturbedingt gelöst habe.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässig­keit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Ver­waltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht ge­hört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwal­tungs­vorschrift kein Verschulden trifft.

 

Bezogen auf den ggst Fall obliegt es daher dem Lenker, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Nichtbefolgung des Gebotes der Kennzeichnung des abgestellten Fahrzeuges mittels Kurzparknachweis kein Verschulden trifft.

Wenn daher der Bw einen Kurzparknachweis in Form einer mit Saugnapf an der Innenseite der Frontscheibe befestigten Parkuhr verwendet, die sich erfahrungs­gemäß zB bei niedrigen, im März aber nicht ungewöhnlichen Temperaturen oder auch unzureichendem Andrücken ablöst, hat er entsprechend vorzusorgen, dass der Kurz­parknachweis im Sinne des § 2 Abs.2 KPZ-ÜVO hinter der Windschutz­schei­be und von außen gut lesbar bleibt, zB durch Verwendung einer zuver­lässigen Parkuhr. Die bloße Behauptung des Bw, er könne nichts dafür, wenn die Parkuhr herunterfalle, geht unter diesem Gesichtspunkt ins Leere.  

 

Zur Berufung ist außerdem zu sagen, dass, wie dem Bw im Rahmen des Partei­en­gehörs anhand des (paraffierten) SE-Konzepts zur Kenntnis gebracht wurde, das ihm zugegangene Straferkenntnis von der Bearbeiterin selbst unterschrie­ben und nicht nur paraffiert wurde; damit wurde auch der vom Bw zitierten Recht­sprechung des VwGH (E 4.9.2000, 98/10/0013) zweifellos entsprochen. 

Da auch der Bw den Sachverhalt selbst nie bestritten hat, besteht an der Ver­wirk­lichung des ihm zur Last gelegten Tatbestandes kein Zweifel.

Ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 VStG vermag der UVS hingegen nicht zu erkennen, da eine Grundkenntnis solcher einfachster physikalischer Ge­ge­benheiten bei einem Erwachsenen und Inhaber einer Lenkberechtigung seit immerhin 10 Jahren wohl vorauszusetzen ist und damit von geringfügigem Ver­schulden im Sinne der Judikatur des VwGH keine Rede sein kann (vgl E 26.3. 1993, 92/03/0113-117; 10.12.2001, 2001/10/0049, ua: "Die Schuld eines Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbild­mäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.")

Da die Strafnorm des § 99 Abs.3 StVO 1960 keine Mindeststrafe vorsieht, war auch § 20 VStG nicht anzuwenden.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des Straferkenntnisses nichts als erschwer­end und die Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet, und eine Strafe von 21 Euro (12 Stunden EFS) verhängt. Bei einem der­artigen Betrag ist wohl nicht ernsthaft anzunehmen, dass durch dessen Be­zahl­ung der Unterhalt des Bw oder der Unterhalt von Personen, denen er gege­benenfalls Unterhalt schuldet, in irgendeiner Weise gefährdet wäre. Im Übrigen hat der Bw trotz mehrerer Gelegenheiten seine finanziellen Verhältnisse nicht konkret dargelegt oder gar nachgewiesen. Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise über­schritten hätte. Für eine Herabsetzung der den Bestimm­ungen des § 19 VStG entsprechenden und wohl als äußerst niedrig anzu­sehen Geld- wie Ersatz­freiheits­strafe findet sich auch aus dem Rechtsmittel kein Ansatz, sodass spruch­gemäß zu entscheiden war.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 21/12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe wenn Parkuhr wegen gelöstem Saugnapf an der Innenseite der Windschutzscheibe hinunterfällt -> Bestätigung

 

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