Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163588/2/Sch/Ps

Linz, 11.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M D, geb. am, I, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. September 2008, Zl. BauR96-222-2008, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 250 Euro herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Straferkenntnisses nach dem Datum 26. Mai 2008 wie folgt ergänzt wird:

"… über schriftliche Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. Mai 2008, Zl. BauR96-123-2008, …".

Weiters entfällt im Spruch des Straferkenntnisses im zweiten Satz das Wort "Geburtsdatum".

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 25 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. September 2008, Zl. BauR96-222-2008, wurde über Frau M D wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Lkw mit dem Kennzeichen der Behörde am 26. Mai 2008 die Auskunft erteilt habe, dass am 23. November 2007 um 03.59 Uhr der Lenker des angeführten Lkw Herr Y F, S, war. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 müsse eine Lenkerauskunft den Namen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift der betroffenen Person enthalten. Sie habe der Behörde keine dem Gesetz entsprechende Lenkerauskunft erteilt, weshalb sie sich gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 strafbar gemacht habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass die Berufungswerberin Zulassungsbesitzerin des Lkw mit dem Kennzeichen ist.

 

Mit Schreiben vom 13. Mai 2008, Zl. BauR96-119-2008 sowie Zl. BauR96-123-2008, hat die Erstbehörde an die Berufungswerberin eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nach dem Lenker des erwähnten Kfz an zwei dezidiert angeführten Zeitpunkten (19. November 2007, 21.28 Uhr, 23. November 2007, 03.59 Uhr) gerichtet. Das beigelegte Formular wurde von der Berufungswerberin innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist retourniert. Hierin wurde als Lenker nachstehende Person wie folgt bekanntgegeben: "Y F, S, O, T (B)".

 

Die Erstbehörde hat offenkundig wegen der unvollständigen Anschrift hierauf gegenüber der nunmehrigen Berufungswerberin eine mit 3. Juni 2008 datierte Strafverfügung erlassen, die rechtzeitig beeinsprucht wurde. Im Einspruch ist eine nähere Adresse des angeblichen Lenkers angeführt ("U, O").

 

Hierauf ist – nach Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör – von der Erstbehörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen worden.

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

 

Der Erstbehörde ist beizupflichten, wenn sie die von der Berufungswerberin erteilte Auskunft aufgrund der Aufforderung vom 13. Mai 2008 als unvollständig und damit nicht dem Gesetz entsprechend qualifiziert hat. Die im Zusammenhang mit dem angeblichen Lenker bekanntgegebene Anschrift ist ganz offenkundig unvollständig, fehlt doch der wesentliche Teil einer Straßenbezeichnung samt Hausnummer. Dies dürfte der Berufungswerberin in der Folge auch bewusst geworden sein, da sie im Einspruch gegen die Strafverfügung diesbezüglich nähere Angaben gemacht hat.

 

Damit konnte sie allerdings die Strafbarkeit ihres durch die Unvollständigkeit der Auskunft gesetzten Verhaltens nicht mehr beseitigen. Wie schon oben ausgeführt ist im Falle einer schriftlichen Aufforderung die Auskunft binnen zwei Wochen zu erteilen, wird diese First überschritten, so tritt ex lege die Strafbarkeit ein. Eine spätere Ergänzung der vorerst unvollständigen Auskunft kann daher in diesem Sinne nicht mehr rechtlich relevant sein.

 

Die Berufung war daher dem Grunde nach abzuweisen.

 

Zur Strafbemessung:

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

 

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hiervon in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

 

Der Strafrahmen hiefür beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro wäre im Sinne dieser Ausführungen an sich nicht überhöht. Der Berufungswerberin ist im vorliegenden Fall allerdings in einem gewissen Ausmaß zugute zu halten, dass sie offenkundig bestrebt war, ihre vorerst unvollständige Lenkerauskunft zu ergänzen (siehe Einspruch). Es war also der Behörde nicht völlig verunmöglicht, eine Strafverfolgung gegenüber dem Lenker in die Wege zu leiten (Vorfallszeitpunkt 26. Mai 2008, Einlangen des Einspruchs 26. Juni 2008). Der Vollständigkeit halber soll hier angemerkt werden, dass aus dem Umstand, dass ein Lenker mit einem Wohnsitz außerhalb Österreichs bekanntgegeben wurde, noch nicht der Schluss gerechtfertigt ist, hiebei könnte es sich um eine Falschbehauptung handeln, wenn diese Annahme nur nicht durch entsprechende Erhebungsergebnisse, etwa den gescheiteren Versuch einer Kontaktaufnahme mit diesem angeblichen Lenker, untermauert werden kann. Solche Versuche finden sich im erstbehördlichen Akt nicht, aufgrund der formellen Aktenlage konnte die Erstbehörde davon Abstand nehmen, da ihr die Auskunft nicht fristgerecht erteilt wurde.

 

Die Besonderheit des gegenständlichen Falles rechtfertigt es nach Ansicht der Berufungsbehörde aber jedenfalls, mit einer herabgesetzten Geldstrafe – die Ersatzfreiheitsstrafe wurde schon von der Erstbehörde im untersten Bereich festgesetzt – vorzugehen. Auch der von der Erstbehörde völlig übergangene Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin spricht für diese Vorgangsweise.

 

Zur Änderung des Spruches des Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass es die Behörde unterlassen hat, ihre Anfrage im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 dort anzuführen und das im Gegensatz zur Strafverfügung, wo die Aufforderung mit Geschäftszahl und Datum manifestiert wurde. Die Berufungsbehörde hat daher unter Anwendung des § 66 Abs.4 AVG hier eine entsprechende Spruchergänzung durchgeführt. Ein weiterer Mangel im Spruch des Straferkenntnisses war ebenfalls zu beseitigen, nämlich die Behauptung der Erstbehörde, eine Lenkerauskunft müsse das Geburtsdatum der betreffenden Person enthalten. Wie die Erstbehörde zu dieser Annahme kommt, kann von der Berufungsbehörde nicht nachvollzogen werden. Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 bildet dafür jedenfalls keine Grundlage.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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