Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163591/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 13.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn L M, geb., E, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. September 2008, GZ VerkR96-46679-2007, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 4,20 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.:§§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 29. September 2008, GZ VerkR96-46679-2007, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

           

"Sie haben auf einem Radfahrstreifen gehalten.

 

Tatort: Gemeinde Enns, Landesstraße Freiland, B 309, Autobahnabfahrt von Salzburg kommend.

Tatzeit: 21.10.2007, 13:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 24 Abs.1 lit.k StVO

 

Fahrzeug: Kennzeichen, Vierrädriges Leicht-KFZ L2, g

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)  verhängt:

Geldstrafe von                                      falls diese uneinbringlich ist,                              Gemäß                                                                         Ersatzfreiheitsstrafe von

          

21,00                             24 Stunden                                § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

        

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 23,10 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis vom 29. September 2008 richtet sich die am 8. Oktober 2008 zur Post gegebene (Datum des Poststempels) – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebrachte Berufung.

 

Darin bestreitet der Berufungswerber die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung nicht, bringt aber vor, dass es doch niemand stören könne, wenn sein Fahrzeug am Radweg abgestellt sei. Allfällige Radfahrer hätten ungehindert vorbeifahren können.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ist somit die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, wobei dieser, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

 

4.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil die Durchführung einer solchen nicht beantragt wurde und der entscheidungswesentliche Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

5.1. Der Berufungswerber hat als Lenker des vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen dieses am 21. Oktober 2007 um 13.50 Uhr in Enns, auf der B 309, Autobahnabfahrt von Salzburg kommend, verbotenerweise auf dem dortigen Radfahrstreifen gehalten.

 

Dieser Sachverhalt stützt sich auf den bezughabenden Verfahrensakt und die schlüssigen zeugenschaftlichen Angaben der unter Wahrheitspflicht und zusätzlich unter Diensteid stehenden Meldungsleger – BI K und VBS S – der Polizeiinspektion E. Ferner stützen sich diese Feststellungen auch auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungswerbers, der dem Grunde nach nicht bestritten hat, das Leichtkraftfahrzeug auf dem Radfahrstreifen abgestellt zu haben.

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 24 Abs.1 lit.k StVO ist das Halten und das Parken auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen verboten.

 

6.2. Das erstinstanzliche Beweisverfahren hat ergeben, dass das vierrädrige Leichtkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen zum Vorfallszeitpunkt verbotenerweise auf dem Radfahrstreifen abgestellt war. Der Berufungswerber hat den den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Tatvorwurf – die Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.k StVO dem Grunde nach – im gesamten Verfahren in keinster Weise bestritten. Von der ersten Verfolgungshandlung bis zum nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung unmissverständlich als Lenker zur Last gelegt. Die Lenkereigenschaft hat er ebenso in keinem Stadium des Verfahrens bestritten, sodass als schlüssig begründbare Annahme bleibt, dass er eben selbst das Kraftfahrzeug am Tatort abgestellt hat.

 

Der Berufungswerber ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand nach § 24 Abs.1 lit.k StVO nicht erst dann als erfüllt anzusehen ist, wenn dadurch auch Radfahrer, Fußgänger oder dgl. behindert oder gefährdet werden. Für die Verwirklichung dieser Verwaltungsübertretung reicht bereits der Umstand aus, dass auf einem Radfahrstreifen gehalten oder geparkt wird. Bereits ein derartiges Verhalten unterliegt einer Bestrafung. Auf eine abstrakte oder konkrete Behinderung anderer Straßenverkehrsteilnehmer wird hier nicht abgestellt.

 

Damit hat der Berufungswerber zweifelsfrei der Vorschrift des § 24 Abs.1 lit.k StVO zuwidergehandelt und die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. 

 

7. Strafbemessung:

 

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

7.2. Der Berufungswerber verfügt – gemäß den Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - über ein monatliches Einkommen von ca. 1.200 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Dieser Annahme ist der Berufungswerber nicht entgegen getreten, weshalb diese Werte auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden.

 

Zum Vorfallszeitpunkt war er – soweit aus dem Akt ableitbar – verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten. Aus dem beigeschlossenen Auszug vom 10. September 2008 ist ersichtlich, dass er bereits drei rechtskräftige Verwaltungsvormerkungen – eine davon nach der Straßenverkehrsordnung und zwei nach dem Sicherheitspolizeigesetz - aufweist. Strafmildernd war daher kein Umstand zu werten. Ein Erschwerungsgrund liegt ebenso nicht vor.

 

In Anbetracht dieser Umstände ist die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 21 Euro, welche im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt wurde, tat- und schuldangemessen und auch geeignet, um den Berufungswerber künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe kam daher nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 VStG liegen nicht vor. 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

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