Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163596/9/Sch/Ps

Linz, 13.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M H, geb. am, T, L, vertreten durch Herren Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. September 2008, Zl. S-21175/08 VP, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. November 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. September 2008, Zl. S-21175/08 VP, wurde über Frau M H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden, verhängt, weil sie als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen am 30. Mai 2008 um 16.00 Uhr in Linz, Prager Straße stadteinwärts, im Bereich der Kreuzung Linke Brückenstraße – Prager Straße, das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet und ihr Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten und dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gemäß § 38 Abs.4 leg.cit. aufgrund grünen Lichtes "freie Fahrt" gegolten hatte, zum unvermittelten Bremsen ihrer Fahrzeuge genötigt habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungswerberin hat sich seit ihrer ersten Einvernahme, das war jene durch Polizeiorgane am 2. Juni 2008, durchgängig damit verantwortet, dass sie sehr wohl bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren sei, wegen eines linksabbiegenden Gegenverkehrs, der offenkundig ihren Vorrang als geradeaus Fahrende missachtete, zum Anhalten etwa im Kreuzungsmittelpunkt gezwungen war. Nachdem dieses Fahrzeug weitergefahren war, sei auch sie wieder angefahren und habe die Kreuzung in gerader Richtung überqueren wollen. Unmittelbar darauf sei es zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Zweitbeteiligten gekommen.

 

Bei dieser Verantwortung blieb die Berufungswerberin auch anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung. Der hiebei zeugenschaftlich einvernommene Zweitbeteiligte konnte keinerlei Angaben dazu machen, wo sich die Berufungswerberin mit ihrem Fahrzeug unmittelbar vor dem Zusammenstoß befunden hatte. Keinesfalls hat er beobachtet, dass die Berufungswerberin trotz des für ihn geltenden Grünlichts der Verkehrsampel noch in die Kreuzung eingefahren sei. Diese Aussage ist durchaus glaubwürdig und auch schlüssig, da bei einer relativ großen und im Regelfall auch verkehrsreichen Kreuzung wie der gegenständlichen es einem Fahrzeuglenker kaum möglich ist, jeden einzelnen Verkehrsteilnehmer wahrzunehmen oder gar zu beobachten.

 

Die Berufungswerberin hat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Ihre Angaben sind auch durchaus nachvollziehbar und lebensnah, sodass sich der Vorfall ohne weiteres in der von der Berufungswerberin geschilderten Form zugetragen haben kann. Mangels entsprechender Beweisergebnisse ist der für ein verurteilendes Erkenntnis erforderliche Nachweis nicht zu erbringen, dass die Berufungswerberin bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist.

 

Sohin war der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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