Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522100/9/Sch/Ps

Linz, 11.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau E H, geb. am, G, L, vertreten durch Mag. S W, p.A. R, W, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. September 2008, Zl. FE 1080/2008, wegen Vorschreibung einer amtsärztlichen Untersuchung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5. November 2008 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 25. September 2008, Zl. FE 1080/2008, Frau E H gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich binnen zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungswerberin hat nach der Aktenlage am 29. August 2008 an einer in der entsprechenden Polizeianzeige näher umschriebenen Örtlichkeit einen Verkehrsunfall mit Sachschaden ("Parkschaden") verursacht. Davon kann nach Ansicht der Berufungsbehörde ausgegangen werden, auch wenn die Berufungswerberin – zuletzt bei der Berufungsverhandlung – beteuert hat, von dem Anstoß nichts bemerkt zu haben. Ein unbeteiligter Zeuge hat am beschädigten zweitbeteiligten Fahrzeug eine Verständigung hinterlassen, hierauf kam es zur Ausforschung der Berufungswerberin. Im Zuge einer persönlichen Kontaktaufnahme ist dem amtshandelnden Polizeibeamten laut Anzeige aufgefallen, dass sie einen "altersbedingten schlechten Gesamteindruck" hinterlasse.

 

Die Führerscheinbehörde hat hierauf ein Verfahren gemäß § 24 Abs.4 FSG zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung der Rechtsmittelwerberin eingeleitet. Am 23. September 2008 kam es laut Aktenlage zu einer Einvernahme der Berufungswerberin auf der Behörde. Dort ist seitens der Berufungswerberin eine fünf Jahre zurückliegende Knieoperation erwähnt worden. Manchmal "spannt" laut ihren eigenen Angaben ihr rechtes Bein mehr, manchmal weniger.

 

Die Behörde hat hierauf den angefochtenen Bescheid erlassen und diesen auf § 6 Abs.1 Z3 und 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gestützt. Demnach gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen eine Person, bei der keine Defekte an Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können, und keine eingeschränkte Beweglichkeit der Gelenke, Muskulatur und Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen kann, vorliegen.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde die Rechtsmittelwerberin eingehend befragt. Sie hat dabei unter anderem Folgendes angegeben:

"Vor etwa fünf Jahren habe ich ein neues rechtes Knie erhalten. Mit diesem Knie geht es mir gut, ich bin ausreichend beweglich. Auch beim Autofahren habe ich keine Probleme, etwa das Knie abzuwinkeln. Ich demonstriere heute durch auf- und abgehen, dass ich mit dem Knie keine Probleme habe. Allerdings bin ich etwas wetterfühlig im Zusammenhang mit dem Knie, heute geht es mir jedenfalls gut damit. Ich habe beim Bedienen der beiden Pedale im Fahrzeug mit dem rechten Knie keine Probleme. Mein Knie 'lässt auch nie aus'."

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH vom 30.09.2002, Zl. 2002/11/0120).

 

Die Berufungswerberin ist durch Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden "aufgefallen". Im Regelfall sind Unaufmerksamkeit bzw. Leichtfertigkeit des Lenkers Ursache für solche Unfälle, würde man hier stets gleich den Schluss ziehen, dass auch das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker beeinträchtigt sein könnte, käme wohl auf die Führerscheinbehörden viel Arbeit zu.

 

Entscheidend im vorliegenden Fall ist aber ohnedies die Frage, inwieweit ein operiertes Knie, das von der Berufungswerberin bei bestimmten Wetterlagen "gefühlt" werden kann, begründete Bedenken an ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hervorzurufen vermag. Es mag zwar zutreffen, dass das eingesetzte Kniegelenk für die Berufungswerberin keine völlige Beschwerdefreiheit bewirkt hat, nach der gegebenen Sachlage erscheint der Berufungsbehörde allerdings die Annahme, dass damit auch das sichere Beherrschen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigt sein kann, nicht im Sinne der obigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründbar.

 

Bei der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung hat die Rechtsmittelwerberin beim Verhandlungsleiter einen anderen Eindruck hinterlassen als jenen, den sie offenkundig beim Meldungsleger hervorrief. Von einem "altersbedingten schlechten Gesamteindruck" konnte zum Verhandlungszeitpunkt nicht die Rede sein, die Berufungswerberin war vielmehr zeitlich und örtlich völlig orientiert. Auch wurden keine Wahrnehmungen gemacht, die die Angaben der Berufungswerberin in Frage stellen, das Knie würde ihr beim Autofahren keine Probleme bereiten. Die Berufungsbehörde vermag daher Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht hinreichend zu argumentieren, weshalb der Berufung Erfolg beschieden zu sein hatte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

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