Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150689/8/Lg/Hue

Linz, 06.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M H, A, E, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 30. Juli 2008, Zl. 0159016/2007, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.  

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm.  § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
34 Stunden verhängt, weil er am 18. September 2007 um 00.03 Uhr als Lenker eines Kfz mit dem Kennzeichen die A1, Mautabschnitt Asten – KN Linz, km 164.057, RfB Salzburg, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, indem die Achszahl des Fahrzeuges nicht mit der am Fahrzeuggerät eingestellten Achszahl übereingestimmt habe. Nach den Bestimmungen des BStMG unterliege die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege.   

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass die GO-Box auf der Höhe "Engerwitzdorf – Unterweitersdorf" viermal gepiepst hätte. Dies bedeute, dass etwas nicht stimme. Deswegen habe der Bw sofort bei der ASFINAG angerufen und dort die Auskunft erhalten, dass das Zahlungsmittel ausgefallen sei. Der Ausfall des Zahlungsmittels sei von der VKB G in einem Telefonat mit dem Bw in Abrede gestellt worden. Deshalb sei ein Ausfall des Zahlungsmittels nicht möglich und unwahr, dass die Karte seit 17. September 2008 gesperrt worden sei. Die geführten Telefonate seien über das Handy des Bw überprüfbar. Dann habe der Bw die Autobahn bei der Salzburger Str. in Richtung Hörsching verlassen und sei ausschließlich über die Bundesstraße nach Asten gefahren. Weshalb die ASFINAG die Strecke Salzburger Straße – Knoten Linz verrechnet habe, sei deshalb nicht erklärlich. Um Mitternacht sei er wieder auf die Autobahn aufgefahren. Bei der ersten Kontrollstelle habe die GO-Box ordnungsgemäß einmal gepiepst. Erst nach der Ausfahrt Ansfelden habe die GO-Box wiederum vier Piepstöne abgegeben. Erst in Lindach sei die erste Möglichkeit gewesen, "alles" zu prüfen. Der Bw habe die Dame dort gebeten, alles zu kontrollieren und fällige Gebühren zu verrechnen. Dies sei durch vorgelegte Beweismittel (Rechnung, Nachzahlung von Maut, Nachweis der letzten Transaktionen, Kassabon) bewiesen worden. Eine Bezahlung der offenen Beträge wäre mit einer gesperrten Kreditkarte nicht möglich gewesen.

Weiters verwies der Bw auf "eine zu Unrecht ausgesprochene Ermahnung" der "BH Linz" und legte seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse dar.

 

Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung "im Beisein eines Verantwortlichen der ASFINAG" und von "Frau C von der VKB G".

 

3. Aus dem Akt ist die Anzeige der ASFINAG vom 19. November 2007 ersichtlich. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 3 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät. Zusätzlich ist angegeben, dass auch das Zahlungsmittel gesperrt gewesen sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat erhielt auf telefonische Nachfrage vom 6. November 2008 von der ASFINAG die Information, dass in der gegenständlichen Anzeige irrtümlich als Beanstandungsgrund (zusätzlich) vermerkt worden sei, dass zur Tatzeit die Achsenzahl bei der GO-Box falsch eingestellt gewesen ist. Dieser Irrtum/Fehler sei auf ein EDV-Problem zurückzuführen. Richtig sei hingegen, dass das Zahlungsmittel gesperrt gewesen sei.

 

 

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Bw vorgeworfen, an einem näher bestimmten Tag und Ort die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da die Achsenzahl des Fahrzeuges nicht mit der am Fahrzeuggerät eingestellten Achsenzahl übereingestimmt hat.

 

Wie der Unabhängige Verwaltungssenat erhoben hat, ist dieser Tatvorwurf unrichtig und auf ein EDV-Problem der ASFINAG bei der Anzeigenlegung zurückzuführen. Es liegt somit keine die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechende (korrekte) Verfolgungshandlung vor, da auch der Spruch der Strafverfügung vom 21. Februar 2008 einen falschen Tatvorwurf aufweist. Eine Korrektur durch den Oö. Verwaltungssenat kommt wegen des Ablaufs der Verfolgungsverjährungsfrist nicht in Betracht.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ewald Langeder

 

 

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