Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100093/5/Kl/Rd

Linz, 29.01.1992

VwSen - 100093/5/Kl/Rd Linz, am 29. Jänner 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des P M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12. Juli 1991, VerkR96/1003/1991/Bi/Sö, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.3 AVG i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12. Juli 1991 wurde gegen den Beschuldigten wegen insgesamt fünf Verwaltungsübertretungen nach der StVO bzw. dem KFG eine Geldstrafe von insgesamt 5.900 S verhängt.

2. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 7. August 1991 Einspruch (gemeint ist wohl Berufung) erhoben und diese damit begründet, daß sich der Berufungswerber sechs Monate später nicht mehr erinnern könne, wie er am 6. Februar 1991 diese 30 km gefahren sei, und ob er diese Verwaltungsübertretungen begangen habe. Jedenfalls hätten ihn die anzeigenden Beamten bereits nach der ersten Verkehrsübertretung anhalten und abstrafen müssen.

3. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher im Zusammenhalt mit § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Im Verwaltungsstrafverfahren kann gemäß § 51 Abs.3 VStG die Berufung auch mündlich eingebracht werden, und sie bedarf nur in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages. Das Gesetz fordert daher drei inhaltliche Elemente der Berufung, nämlich die Berufungserklärung, den Berufungsantrag und die Berufungsbegründung. Fehlt eines dieser Elemente, so stellt dies das Fehlen eines wesentlichen Inhaltes dar, welcher Mangel durch eine Zurückstellung des Schriftsatzes zur Verbesserung im Sinne des § 13 Abs.3 AVG nicht behoben werden kann. Das Fehlen von wesentlichen Inhaltsbestandteilen führt zur sofortigen Zurückweisung der Berufung. Voraussetzung dafür ist, daß in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch ausdrücklich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen wird. Festzustellen ist, daß mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung - auch unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines begründeten Berufungsantrages - ergangen ist. Da aber die schriftliche Eingabe lediglich zum Ausdruck bringt, daß der Berufungswerber sich nicht mehr konkret erinnern könne, und die Vorgangsweise der Sicherheitsorgane bemängelt, und im übrigen ein Vorbringen zur Sache selbst sowie auch ein konkreter Antrag (z.B. Aufhebung des Bescheides, Herabsetzung der verhängten Strafe u.s.w.) fehlen, wurden die genannten gesetzlichen Mindesterfordernisse einer Berufung nicht erfüllt. Es war daher die Berufung gemäß § 66 Abs.4 AVG spruchgemäß zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war.

4. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß das angefochtene Straferkenntnis am 24. Juli 1991 laut Zustellnachweis hinterlegt wurde und sohin mit diesem Tag als zugestellt gilt. Da die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung zu berechnen ist, endet diese Frist mit dem 7. August 1991. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Berufung zur Post gegeben werden müssen. Laut Poststempel der Berufungseingabe wurde aber diese erst am 8. August 1991 zur Post gegeben, weshalb auch eine Verspätung des Rechtsmittels festzustellen ist. Auch dieser Umstand stellt einen Zurückweisungsgrund gemäß § 66 Abs.4 AVG dar.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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