Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163489/11/Zo/Jo

Linz, 17.11.2008

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Dr. R G, vertreten durch Rechtsanwälte G K P L, M, L vom 26.08.2008, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 07.08.2008, Zl. Cst. 485/08, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 07. sowie 27.10.2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

II.                 Die Geldstrafe von 200 Euro wird bestätigt, die Freiheitsstrafe wird auf 40 Stunden herabgesetzt.

 

III.              Der Berufungswerber hat für das Berufungsverfahren keine Kosten zu bezahlen, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen 20 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen  auf Verlangen der Behörde, BPD Linz, Nietzschestraße 33, 4021 Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung – zugestellt am 27.03.2008 – mit Fax vom 27.03.2008 keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 01.11.2007 um 19.30 Uhr gelenkt hat, weil er eine Auskunftsperson benannt habe, die darüber keine Auskunft erteilen konnte.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 92 Stunden verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass der Tatvorwurf falsch sei. Er sei seiner Auskunftspflicht nachgekommen, der von ihm angegebene Lenker, Herr M B, habe in seinem Schreiben fälschlicherweise behauptet, dass er kein Auto mit österreichischem Kennzeichen gelenkt habe. Diese Auskunft habe er in Unkenntnis der österreichischen Gesetze getätigt und deshalb, um sich in strafrechtlicher Hinsicht nicht selbst belasten zu müssen. Dazu wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn B beantragt.

 

Weiters wurde die Strafbemessung gerügt, die erstinstanzliche Behörde habe die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen nicht ausreichend aufgezeigt. Der Berufungswerber machte ebenfalls Ausführungen zu § 20 VStG und führte weiters aus, dass er auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erfüllt habe. Es hätte daher – selbst wenn man seiner Rechtfertigung nicht folgen würde – lediglich eine Ermahnung ausgesprochen werden dürfen.

 

3. Der Bundespolizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. und 27.10.2008. An dieser haben jeweils ein Vertreter des Berufungswerbers sowie der Erstinstanz teilgenommen, der Berufungswerber selbst ist zur Verhandlung nicht erschienen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die BPD Linz erstattete eine Anzeige gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen , weil dieser am 01.11.2007 um 19.30 Uhr auf der A7 bei Strkm 9,91 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges ist der Berufungswerber. Es wurde eine Strafverfügung gegen ihn wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung erlassen, gegen welche er rechtzeitig Einspruch erhoben hatte. In weiterer Folge wurde der Berufungswerber von der BPD Linz mit Schreiben vom 25.03.2008 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen  am 01.11.2007 um 19.30 Uhr gelenkt hat. Der Berufungswerber teilte dazu unter Verwendung des beiliegenden Formulares am 27.03.2008 mit, dass er die Auskunft nicht erteilen könne, die Auskunftspflicht treffe Herrn M B, V, B, T. Herr B wurde daraufhin mit Schreiben der BPD Linz vom 02.04.2008 als vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson aufgefordert, den Lenker dieses PKW zur angeführten Zeit bekannt zu geben. Dieses Schreiben wurde von Herrn B nicht beantwortet, woraufhin die BPD Linz eine Strafverfügung gegen ihn wegen der unterlassenen Lenkerauskunft erließ. Gegen diese Strafverfügung erhob Herr B rechtzeitig Einspruch und begründete diesen damit, dass er am 01.11.2007 kein Auto in Linz gelenkt habe. Er habe auch keine Ahnung, wer oder wie ein Auto in Linz fahren könnte. Wenn er schon nach Linz fahre, dann mit seinem Dienstwagen, ein Auto mit österreichischen Kennzeichen habe er überhaupt nicht gelenkt.

 

Aufgrund dieser Angaben forderte die BPD Linz den nunmehrigen Berufungswerber auf, sich wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG zu rechtfertigen, weil die von ihm benannte Auskunftsperson keine Auskunft habe erteilen können. Ab diesem Zeitpunkt ließ sich der Berufungswerber, welcher selbst Rechtsanwalt ist, von seiner eigenen Kanzlei vertreten. Er rechtfertigte sich dahingehend, dass er die geforderte Auskunft fristgerecht und vollständig erteilt habe. Die BPD Linz erachtete offenkundig diese Auskunft als unrichtig, weshalb sie das Straferkenntnis vom 07.08.2008 verhängte, wogegen der Berufungswerber die bereits oben angeführte rechtzeitige Berufung einbrachte.

 

Für die mündliche Berufungsverhandlung am 07.10.2008 wurde auch die vom Berufungswerber namhaft gemachte Auskunftsperson, Herr M B, als Zeuge geladen. Diese Ladung wurde von Herrn B nicht behoben. Dennoch langte am 26.09.2008 per Telefax eine Stellungnahme des Herrn B ein, welcher eine Kopie der Ladung an den Berufungswerber angeschlossen war. In dieser Stellungnahme führte Herr B aus, dass er am 01.11.2007 doch das Fahrzeug des Dr. R G ausgeliehen hatte. Er habe zwar am 10.06.2008 angegeben, dass er am 01.11.2007 kein Auto in Linz gelenkt habe, das aber nur deswegen, weil er einen Strafbescheid erhalten habe, den er abwehren wollte. Es sei ihm dabei nicht klar gewesen, dass er Dr. G, von dem er sich wiederholt ein Fahrzeug geborgt hatte, belaste. Er sei daher bereit, zuzugestehen, dass er das Fahrzeug doch ausgeborgt hatte.

 

In der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2008 führte der Vertreter des Berufungswerbers aus, dass es sich bei Herrn B um einen Geschäftspartner des Bruders des Berufungswerbers handle und sich dieser öfters in Österreich aufhalte. Herr B habe gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben, um einen Strafanspruch gegen ihn abzuwehren. Nachdem ihm der Berufungswerber mitgeteilt hatte, dass wegen der falschen Angaben des Herrn B nunmehr ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber geführt werde, habe sich Herr B bereit erklärt, die Sache klarzustellen. Dies erkläre offenbar auch die Stellungnahme vom 26.09.2008. Der Berufungswerber habe mit Herrn B diesbezüglich Kontakt gehabt, voraussichtlich nach Zugang der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung.

 

Der Vertreter des Berufungswerbers führte weiters aus, dass Herr B öfters in Österreich gewesen sei und dabei mehrmals mit Fahrzeugen des Berufungswerbers gefahren sei. Auf die Frage, warum der Berufungswerber Herrn B das Fahrzeug geborgt habe, obwohl es sich um einen Geschäftspartner seines Bruders gehandelt hatte und es daher naheliegend gewesen wäre, wenn sich Herr B von diesem ein Fahrzeug ausgeborgt hätte, gab der Vertreter des Berufungswerbers an, dass der Berufungswerber jedenfalls früher zwei Fahrzeuge angemeldet hatte und es daher für ihn leichter gewesen sei, ein Fahrzeug herzuborgen.

 

In weiterer Folge wurde die Berufungsverhandlung auf 27.10.2008 vertagt, weil noch Fragen offen waren und dem Berufungswerber persönlich die Gelegenheit gegeben werden sollte, diese Unklarheiten auszuräumen. Der Berufungswerber ist jedoch auch zur Verhandlung am 27.10.2008 nicht erschienen, sondern hat wiederum einen anderen Vertreter geschickt.

 

Auf die Frage, wie die Vereinbarung bezüglich des Ausleihens des Autos zwischen Dr. G und Herrn B funktionierte gab dieser Vertreter an, dass er dazu nicht informiert wurde. Er nimmt an, dass der Termin vorher telefonisch oder per E-Mail abgeklärt wurde, der Vertreter konnte auch nicht angeben, auf welche Art Herr B dabei nach Linz gekommen ist.

 

Auf die Frage, warum der Berufungswerber Herrn B das Fahrzeug im konkreten Fall überlassen hat, obwohl er aus mehreren Verfahren in den Vorjahren wissen musste, dass Herr B immer wieder Verkehrsdelikte begeht und diese auch mit Unannehmlichkeiten und Arbeit für den Berufungswerber verbunden waren, konnte der Vertreter des Berufungswerbers die Motive seines Mandanten nicht erklären, er vermutet, dass Herr B ein guter Bekannter des Berufungswerbers ist und er ihm das Fahrzeug trotzdem geborgt hat.

 

Anzuführen ist, dass in den Jahren 2003 bis 2007 von der BPD Linz bereits fünf ähnliche Verwaltungsstrafverfahren gegen Dr. G geführt wurden, in denen jeweils Herr M B als auskunftspflichtige Person benannt wurde. Auch in diesen ließ sich der Berufungswerber immer wieder von seiner eigenen Kanzlei vertreten. Dabei handelte es sich im Einzelnen um folgende Verfahren:

 

Aktenzahl 38252/03: Aufgrund eines Parkdeliktes am 25.08.2003 wurde gegen Dr. G eine Strafverfügung erlassen, weil er Zulassungsbesitzer des damals im Parkverbot abgestellten Fahrzeuges war. Aufgrund eines Einspruches wurde eine Lenkererhebung an Dr. G als Zulassungsbesitzer gesendet, er gab mit Telefax vom 09.01.2004 Herrn M B als auskunftspflichtige Person bekannt. Die Behörde schickte daraufhin eine entsprechende Anfrage an Herrn B, woraufhin dieser anführte, dass er Probleme mit deutsch habe und ersuchte die Anfrage in t Sprache zu senden. Daraufhin wurde das Verfahren von der BPD Linz eingestellt.

 

Aktenzahl 38459/05: Aufgrund einer Radaranzeige vom 16.08.2005 wurde eine Strafverfügung gegen Herrn Dr. G erlassen, wobei er Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war. Dieser erhob Einspruch, woraufhin die BPD Linz ihm eine Lenkererhebung zustellte. Mit Telefax vom 05.12.2005 gab er Herrn M B als auskunftspflichtigen Lenker bekannt. An diesen wurde daraufhin eine weitere Lenkererhebung gesendet, welche er nicht behoben hat. Daraufhin warf die BPD Linz Herrn Dr. G mit Strafverfügung vom 30.01.2006 vor, dass er keine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt habe, weil an der Adresse der genannten Auskunftsperson eine Zustellung nicht möglich war. Ein Vertreter des Berufungswerbers nahm einen Ladungstermin bei der BPD Linz wahr und in weiterer Folge wurde eine inhaltliche Stellungnahme abgegeben. Herr B ersuchte in weiterer Folge um Zusendung der Lenkeranfrage in t Sprache, weil er sie sonst nur wenig verstehen würde. Weiters ist die Amtssprache in T nicht deutsch. Vom Vertreter des Berufungswerbers wurde eine weitere Stellungnahme am 21.06.2006 übermittelt und mit Schreiben vom 28.06.2006 legte er eine handschriftliche, großteils auf t verfasste, Stellungnahme, angeblich des Herrn M B, vor. Die BPD Linz stellte daraufhin dieses Verfahren ein.

 

Im Verfahren zu Aktenzahl 10134/06 wurde gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen  eine Radaranzeige erstattet. Der Berufungswerber war Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges, es wurde gegen ihn eine Strafverfügung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung erlassen, gegen welche er rechtzeitig Einspruch erhoben hat. Aufgrund einer Lenkererhebung gab er mit Telefax vom 15.05.2006 Herrn M B als auskunftspflichtige Person bekannt. Dieser teilte auf entsprechende Anfrage der BPD Linz mit, dass er deutsch nur wenig verstehe und ersuchte um Übersendung des Schreibens in t Sprache. Weiters war eine Mitteilung in t angebracht. Die BPD Linz forderte Dr. G mit 13.07.2006 auf, sich wegen der nicht dem Gesetz entsprechenden Lenkerauskunft zu rechtfertigen, dazu gab der Berufungswerber durch einen Vertreter eine inhaltliche Stellungnahme ab. Das Verfahren wurde daraufhin von der BPD Linz eingestellt.

 

Im Verfahren zu Zl. 40286/06 wurde gegen Dr. G wegen einer Radaranzeige eine Strafverfügung erlassen. Er erhob dagegen rechtzeitig Einspruch, woraufhin er in weiterer Folge als Zulassungsbesitzer aufgefordert wurde, den Lenker bekannt zu geben. Dazu teilte er mit Telefax vom 15.12.2006 mit, dass Herr M B die auskunftspflichtige Person sei. Die von der BPD Linz an Herrn B gesendete Lenkeranfrage wurde von diesem nicht behoben und das Verfahren von der BPD Linz daraufhin abgebrochen.

 

Im Verfahren zu Zl. 12820/07 wurde eine Radaranzeige gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen  erstattet. Gegen den Berufungswerber wurde eine entsprechende Strafverfügung erlassen, er ist Zulassungsbesitzer dieses PKW und erhob gegen die Strafverfügung Einspruch. Aufgrund einer Lenkeranfrage durch die BPD Linz gab er am 21.06.2007 bekannt, dass die Auskunftspflicht Herrn M B trifft. Eine Lenkeranfrage an diesen wurde nicht beantwortet, woraufhin die BPD Linz eine Strafverfügung gegen Herrn B gemäß § 103 Abs.2 KFG erließ. Diese konnte allerdings nicht zugestellt werden, weil Herr B das Schriftstück nicht behoben hat.

 

Anzuführen ist noch, dass in allen fünf Fällen die Verkehrsübertretung im Stadtgebiet von Linz begangen wurde.

 

4.2. Zu diesen Beweisergebnissen ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

Ob die vom Berufungswerber erteilte Lenkerauskunft tatsächlich richtig oder falsch war, wissen letztlich nur der Berufungswerber selbst sowie die von ihm namhaft gemachte Auskunftsperson, Herr B. Objektiv nachprüfbare Fakten im Sinne einer empirischen Überprüfung dieser Angaben liegen nicht vor. Es sind deshalb die Angaben des Berufungswerbers sowie des Herrn B zu würdigen. Der Berufungswerber selbst hat während des gesamten Verfahrens Herrn B als Auskunftsperson namhaft gemacht, seine Angaben weisen keine Widersprüche auf. Dies bedeutet aber keinesfalls zwangsläufig, dass sie den Tatsachen entsprechen, weil sich der Berufungswerber als Beschuldigter so rechtfertigen darf, wie es ihm am günstigsten erscheint. Seine Angaben sind daher zur objektiven Feststellung des Sachverhaltes alleine nicht ausreichend.

 

Herr B hat in seinem Einspruch vom 10.06.2008 wörtlich ausgeführt, dass er am 01.11.2007 kein Auto in Linz gelenkt habe und auch keine Ahnung habe, wer oder wie das Auto in Linz hätte fahren können. Wenn er schon nach Linz fahre, dann mit seinem Dienstwagen, ein Auto mit einem österreichischen Kennzeichen habe er überhaupt nicht gelenkt. In seiner Stellungnahme vom 26.09.2008 führte er aus, dass er sich am 01.11.2007 doch das Auto des Berufungswerbers ausgeborgt hatte. Seine Angaben im Einspruch erklärte er damit, dass er diese nur deshalb gemacht hätte, um einen Strafbescheid abzuwehren. Es sei ihm damals nicht bewusst gewesen, dass er damit den Berufungswerber, der ihm wiederholt das Fahrzeug geborgt hatte, belasten würde.

 

Aus diesen völlig widersprüchlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass Herr B jedenfalls in einem der beiden Fälle einen unrichtigen Sachverhalt behauptet hat. Zum Zeitpunkt seines Einspruches war er Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren, sodass eine falsche Angabe nicht strafbar war, im jetzt anhängigen  Berufungsverfahren war er zwar als Zeuge geladen, ist jedoch zur Verhandlung nicht erschienen. Sollte also seine schriftliche Stellungnahme falsch sein, so wäre auch das nicht strafbar. Jedenfalls muss der Schluss gezogen werden, dass Herr B es mit der Wahrheit nicht genau nimmt sondern den Sachverhalt jeweils so schildert, wie es in der jeweiligen Situation für ihn gerade günstig ist. Seine beiden einander widersprechenden schriftlichen Stellungnahmen einerseits im Einspruch sowie am 26.09.2008 sind daher ebenfalls nicht geeignet, den wahren Sachverhalt festzustellen.

 

Anzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass Herrn B die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht zugestellt werden konnte, weil er diese nicht behoben hat. Es war daher auch nicht möglich, sich einen persönlichen Eindruck vom Zeugen zu verschaffen. Herr B hat seine schriftliche Stellungnahme gemeinsam mit der an den Berufungswerber gerichteten Ladung an den UVS geschickt. Daraus ergibt sich zwingend, dass es einen Kontakt zwischen dem Berufungswerber und Herrn B vor dieser schriftlichen Stellungnahme gegeben hat und es ist lebensnah, dass bei diesem Kontakt auch über den Vorfall und die von Herrn B abzugebende Stellungnahme gesprochen wurde. Auch deshalb kommt dieser Stellungnahme nur eine geringe Glaubwürdigkeit zu.

 

Der Berufungswerber erklärte den Grund für das (relativ häufige) Überlassen seiner Kraftfahrzeuge an Herrn B damit, dass es sich dabei um einen Geschäftsfreund seines Bruders handeln würde. Unter diesen Umständen wäre es aber wesentlich naheliegender, wenn sein Bruder Herrn B ein Fahrzeug überlassen hätte, sofern dieser in Linz tatsächlich ein fremdes Fahrzeug benötigte. Die vom Vertreter des Berufungswerbers abgegebene Erklärung, dass der Berufungswerber leichter ein Fahrzeug entbehren konnte, weil er zwei Fahrzeuge zum Verkehr zugelassen hatte, ist zwar eine denkmögliche Erklärung, kann aber nicht wirklich überzeugen.

 

Der Vertreter des Berufungswerbers konnte keine Angaben dazu machen, wie in den jeweiligen Fällen der Fahrzeugüberlassung die Vereinbarungen getroffen wurden, wie Herr B mit dem Berufungswerber Kontakt aufgenommen hat und wie dieser jeweils nach Linz gekommen ist. Zwischen August 2003 und November 2007 waren – einschließlich dem jetzigen Vorfall - bei der BPD Linz bereits sechs Verwaltungsstrafverfahren wegen Verkehrsübertretungen anhängig, die jeweils mit einem auf den Berufungswerber zum Verkehr zugelassenen PKW in Linz begangen wurden. In all diesen Fällen hat der Berufungswerber jeweils Herrn M B als auskunftspflichtige Person bekannt gegeben. Bis auf das jetzt anhängige Berufungsverfahren wurden alle bisherigen Fälle letztlich in unterschiedlichen Verfahrensstadien von der BPD Linz eingestellt, wobei diese Verfahren für den Berufungswerber doch mit einem erheblichen Aufwand verbunden waren (Einsprüche gegen die Strafverfügung, Erteilen der Lenkerauskünfte und Abgabe inhaltlicher Stellungnahmen). Warum der Berufungswerber trotz dieser bisherigen negativen Erfahrungen mit Herrn B als Lenker seiner Fahrzeuge (wenn man von der behaupteten Richtigkeit der in diesen Verfahren abgegebenen Lenkerauskünfte ausgeht) Herrn B am 01.11.2007 wiederum seinen PKW überlassen hatte, konnte der Vertreter des Berufungswerbers nicht nachvollziehbar erklären.

 

Dazu ist festzuhalten, dass die erste Verhandlung wegen des Nichterscheinens des Berufungswerbers vertagt wurde und dem Berufungswerber ausdrücklich empfohlen wurde, persönlich an der fortgesetzten Verhandlung teilzunehmen, um zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Dennoch hat er wieder einen kaum informierten Vertreter entsandt. Dieses Verhalten des Berufungswerbers lässt nur den Schluss zu, dass er an der Feststellung des wahren Sachverhaltes gar nicht interessiert ist. Im Hinblick darauf, dass letztlich nur er selbst sowie Herr B wissen können, wem das Fahrzeug am 01.11.2007 überlassen war und das Erscheinen des Herrn B wegen seines Aufenthaltes im Ausland nicht erzwungen werden kann, wäre der Berufungswerber aber in hohem Maß verpflichtet gewesen, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Dieser Umstand musste ihm als Rechtsanwalt auch bekannt sein.

 

Natürlich ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass die Lenkerauskunft des Berufungswerbers richtig war. Im Hinblick auf die eindeutige und logisch nachvollziehbare Aussage des Herrn B in seinem Einspruch "wenn ich schon nach Linz fahre, dann mit meinem Dienstwagen" ist aber davon auszugehen, dass der gegenständliche PKW Herrn B am 01.11.2007 nicht überlassen war. Dabei darf nicht übersehen werden, dass es sich bei dieser Angabe des Herrn B um seine erste Äußerung im gegenständlichen Verfahren handelte. Seine spätere – anderslautende – Darstellung machte er erst, nachdem er mit dem Berufungswerber Kontakt hatte. Auch aus diesem Grund ist seine erste Angabe wesentlich glaubwürdiger. Es widerspricht auch der Lebenserfahrung, dass jemand, dem ein Dienstwagen zur Verfügung steht, die Fahrt von B nach Linz (und zurück) mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegt, wenn er dann in Linz erst wieder einen PKW benötigt, den er sich von einem Bekannten ausborgen muss. Es ist wesentlich realistischer, dass der Betreffende in einem solchen Fall gleich mit dem Dienstwagen nach Linz fährt.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände besteht für das erkennende Mitglied des UVS kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, dass der Berufungswerber bezüglich des Lenkers seines PKW am 01.11.2007 tatsächlich eine unrichtige Auskunft erteilt hat.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Im Hinblick auf die oben angeführten Überlegungen in der Beweiswürdigung steht fest, dass der Berufungswerber Herrn B zu Unrecht als Auskunftsperson benannt hat. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese falsche Auskunft allenfalls nur wegen eines Irrtums oder Versehens erteilt wurde, sondern es ist von einem wissentlichen und willentlichen Verhalten auszugehen, sodass dem Berufungswerber vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist.

 

Zur Beweiswürdigung ist in rechtlicher Hinsicht anzuführen, dass ein absolutes Wissen bzw. empirisch eindeutig nachprüfbare Fakten nicht notwendig und in den meisten Fällen gar nicht möglich sind, um dennoch die richterliche Überzeugung vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes zu begründen. Bei sorgfältiger Abwägung und lebensnaher Betrachtung aller Beweismittel und Indizien besteht ein sehr hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass die vom Berufungswerber erteilte Lenkerauskunft falsch ist. Dazu hat auch der oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit die tatrichterliche Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache begründen kann. Diese richterliche Überzeugung – gestützt auf ihre hohe Wahrscheinlichkeit – stellt dann die ausschließliche Grundlage der Tatsachenentscheidung dar (vgl. z.B. OGH vom 29.02.1987, 13OS17/87).

 

Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, wenn von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen angenommen wird, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten den wesentlich höheren Grad der Wahrscheinlichkeit hat. Tatsachen sind nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit "absoluter Sicherheit" erweislich sind (siehe z.B. VwGH vom 20.12.1996, 93/02/0177).

 

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, weil eben nach Vornahme der Beweiswürdigung keine Zweifel an der Unrichtigkeit der Lenkerauskunft mehr verblieben sind.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen 5.000 Euro. Eine Mindeststrafe ist gesetzlich nicht festgelegt, weshalb die vom Berufungswerber geltend gemachte Bestimmung des § 20 VStG schon begrifflich nicht angewendet werden kann. Die Anwendung des § 21 VStG scheidet schon wegen der vorsätzlichen Tatbegehung aus. Außerdem hat die Tat tatsächlich insofern Folgen nach sich gezogen, als der wahre Täter der Verkehrsübertretung nicht weiter belangt werden konnte.

 

Im Hinblick auf die vorsätzliche Begehung sowie diese Folge der Verwaltungsübertretung ist auch eine spürbare Geldstrafe angemessen. Die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen ohnedies nur zu 4 % aus. Sie erscheint keineswegs überhöht und sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen erforderlich.

 

Die Erstinstanz ist bei der Strafbemessung von einem monatlichen Einkommen des Berufungswerbers von mindestens 3.000 Euro netto ausgegangen, dieser Einschätzung hat der Berufungswerber nicht widersprochen. Allerdings hat er – entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung – Sorgepflichten für drei Kinder und zwei ehemalige Gattinnen, welche zu berücksichtigen sind. Aber auch unter Zugrundelegung dieser Sorgepflichten sind die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers durchaus als zumindest durchschnittlich anzunehmen, weshalb eine Strafe in Höhe von 200 Euro auch seinen persönlichen Verhältnissen entspricht.  

 

Lediglich bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe kommt dem Berufungsvorbringen Berechtigung zu, weil die Erstinstanz das in § 134 Abs.1 KFG gesetzlich festgesetzte Verhältnis zwischen maximaler Geldstrafe und maximaler Ersatzfreiheitsstrafe nicht berücksichtigt hat. Dieses Verhältnis muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar nicht mathematisch exakt angewendet werden, ist jedoch annähernd einzuhalten, sofern nicht besondere Umstände für eine strengere Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sprechen.

Derartige Umstände liegen jedoch nicht vor. Es war daher die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 


 


 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum