Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163546/10/Ki/Jo

Linz, 18.11.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des G S, K, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16. September 2008, VerkR96-1044-2008-Hof, wegen Übertretungen des KFG 1967 und des FSG, nach Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 28. Oktober 2008 und am 13. November 2008 zu Recht erkannt:

 

I.

Bezüglich Punkt 1 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Punkt vollinhaltlich bestätigt.

Bezüglich Punkt 2 wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 20 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird auch in diesem Punkt die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.

Bezüglich Punkt 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 10 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Bezüglich Punkt 2 wird der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde auf 2 Euro herabgesetzt. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist diesbezüglich kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 19, 24 und 51 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 22.4.2008 um 14.40 Uhr in der Gemeinde Kleinzell i.M. auf der L 1520 bei km 3.800,

1) als Lenker des PKWs behördliches Kennzeichen  (A) den Sicherheitsgurt nicht bestimmungegemäß verwendet. Dies sei bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt worden. Er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm eine solche angeboten wurde.

2) Weiters habe er bei der unter Ziffer 1) durchgeführten Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt.

Er habe dadurch 1) § 134 Abs. 3d Z. 1 i.V.m. § 106 Abs. 2 KFG 1967, 2) § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Z. 1 FSG verletzt.

Gemäß § 134 Abs. 3d KFG 1967 wurden hinsichtlich Punkt 1) eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden) und hinsichtlich Punkt 2) eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8,60 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, dies im wesentlichen mit der Argumentation, dass die beteiligten Polizisten seiner Meinung nach nicht korrekt gehandelt hätten.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 26. September 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführungen von mündlichen Berufungsverhandlungen am 28. Oktober 2008 sowie am 13. November 2008, letztere wurde mit einem Augenschein an Ort und Stelle verbunden. An den Verhandlungen nahm jeweils der Berufungswerber persönlich teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeugen wurden die Polizeibeamten RI. D F und RI. P G, beide Landesverkehrsabteilung , einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlungen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Wesentlichen folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung (anzeigender Beamter: RI. D F) zugrunde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-1044-2008 vom 30. April 2008) erlassen, diese wurde fristgerecht beeinprucht.

 

Der Berufungswerber rechtfertigte sich laut Niederschrift, aufgenommen bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 15. Mai 1008, wie folgt:

"Ich lenkte am 22.4.2008 um 14.40 Uhr meinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen  auf der Kleinzeller Straße L1520. Bei Str. Km 3,800 überholte mich ein Oktavia. Nach dem Überholvorgang erschien auf der Heckscheibe ein Schild "POLIZEI – bitte folgen". Bei der anschließenden Kontrolle, wobei ich nach rechts fuhr und mich abgegurtet habe, kam der Polizist. Er sagte Verkehrskontrolle und ließ mich den Vortester beatmen. Der Vortest zeigte 0,0 mg/l an. Ich wurde von zwei Beamten kontrolliert. Da ich den Führerschein nicht mitführte, sagte ich den Beamten, dass ich den Führerschein zu Hause habe (Wegstrecke ca. 1 Kilometer). Ich fuhr den beiden Beamten voraus zu meinem Haus. Dort zeigte ich dem Beamten meinen Führerschein. Der andere Beamte kontrollierte das Verbandspackerl. Nach Abschluß der Amtshandlung sagte der eine Beamte zu mir ich soll 35 Euro bezahlen, da ich nicht angegurtet war. Ich weigerte mich den Betrag zu bezahlen, da ich ja während der Fahrt angegurtet gewesen bin. Ich erhielt die Dienstnummer von einem Beamten, der zweite Beamte, welcher mich auch kontrolliert hatte, verweigerte die Herausgabe seiner Dienstnummer. Ich sehe zwar ein, dass ich beim Polizisten eine Strafe wegen Nichtmitführen des Führerscheines bekommen hätte, sehe aber nicht ein, dass ich jetzt eine Strafe wegen Nichtmitführens des Führerscheines zahlen soll, wenn die beiden Beamten mit mir mitgefahren sind und sich den Führerschein angeschaut haben. Zum Gurt gebe ich nochmals an, dass mir zwar ein Organmandat wegen dem Sicherheitsgurt angeboten worden ist (35 Euro) aber da ich während der Fahrt angegurtet gewesen bin, habe ich die Zahlung verweigert."

 

Bei seiner Einvernahme in der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb der Berufungswerber bei seiner Rechtfertigung.

 

Der die gegenständliche Amtshandlung führende Polizeibeamte (Kommandant der Zivilstreife) gab hingegen bei der zeugenschaftlichen Befragung zu Protokoll, dass das Dienstfahrzeug zunächst auf einem Parkplatz im Ortsgebiet von Kleinzell abgestellt gewesen sei. Er und sein Kollege hätten sich im Dienstfahrzeug befunden und Herr S sei aus Kleinzell herausgekommen und direkt unmittelbar am Dienstfahrzeug vorbeigefahren, dies situationsbedingt mit geringer Geschwindigkeit. Jedenfalls habe man deutlich erkennen können, dass Herr S nicht angegurtet gewesen sei und dies habe man weiters auch im Zuge einer Nachfahrt konkret erkennen können, zumal das Gurtschloss oben gewesen sei. Der Abstand im Zuge der Nachfahrt habe ca. 10 bis maximal 15 m betragen. Er habe dem Beschuldigten sofort im Zuge der Anhaltung bekannt gegeben, dass die Anhaltung deshalb erfolgt sei, weil der Sicherheitsgurt nicht bestimmungegemäß verwendet worden wäre. Die Polizeibeamten seien mit dem Beschuldigten zu ihm nach Hause gefahren, wo dieser ihnen den Führerschein vorgewiesen habe. Sie hätten ihn dann dort nochmals auf die zunächst festgestellte Übertretung aufmerksam gemacht und ihm angeboten, die Sache mittels Organmandat zu erledigen. Der Beschuldigte habe sich dahingend geäußerst, dass er gar nicht zahlen wolle, er werde alles mit seinem Anwalt machen.

 

Der andere Polizeibeamte bestätigte bei der Befragung im Wesentlichen die Angaben seines Kollegen, an Details konnte er sich aber nicht mehr konkret erinnern.

 

Beim Augenschein an Ort und Stelle konnte verifiziert werden, dass durch Blick durch die Heckscheibe des vom Berufungswerber damals verwendeten Fahrzeuges es durchaus leicht erkennbar ist, ob die am Fahrersitz sich befindliche Person angegurtet ist oder nicht, zumal im Falle des Angegurtetseins links vom Fahrer der Gurtverlauf erkennbar ist, wärend im anderen Falle der Gurt nicht zu sehen ist. Dieser Umstand wurde im Rahmen einer Sitzprobe im Kraftfahrzeug festgestellt.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen sowie als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlungen. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aussage des Meldungslegers, welcher die Amtshandlung geführt und die Anzeige erstattet hat, schlüssig ist und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen steht. Der Zeuge stand unter Wahrheitsverpflichtung, eine vorsätzliche unrichtige Aussage hätte sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche die Annahme begründen könnten, der Beschuldigte wäre willkürlich belastet worden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Meldungsleger als geschultes Organ der Straßenaufsicht in der Lage ist, derartige Umstände zu erkennen, wobei darauf hingewiesen wird, dass sich das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich im Zuge der Sitzprobe beim Augenschein an Ort und Stelle selbst davon überzeugen konnte, dass durch die Heckscheibe des gegenständlichen Kraftfahrzeuges deutlich zu erkennen ist, ob die am Fahrsitz sich befindliche Person angegurtet ist oder nicht.

 

Der Beschuldigte konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle konnte er jedoch den Tatvorwurf nicht entkräften. Dass er den Führerschein nicht mitgeführt hat, wird ohnedies nicht bestritten.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 134 Abs. 3d Z. 1 KFG 1967 begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung,  welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist, wer unter anderem als Lenker eines Kraftfahrzeuges die im § 106 Abs. 2 angeführte Verpflichtung nicht erfüllt. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

Gemäß § 106 Abs. 2 KFG 1967 sind, ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungegemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet.

 

Es steht außer Streit, dass das vom Berufungswerber gelenkte Kraftfahrzeug mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet war, sodass er verpflichtet war, sich während der Fahrt anzugurten. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass er aber tatsächlich nicht angegurtet war. Unbestritten wurde von den Polizeibeamten eine Anhaltung im Sinne des § 97 Abs. 5 StVO 1960 vorgenommen und es wurde dem Berufungswerber zunächst die Bezahlung einer Organstrafverfügung angeboten, dies hat er verweigert. Der zur Last gelegte Tatbestand ist daher in objektiver Hinsicht verwirklicht worden.

 

3.2. Gemäß § 37 Abs. 1 FSG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs. 2a FSG ist eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 1 und 4.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein mitzuführen.

 

Dieser Punkt bleibt letztlich unbestritten, der objektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.

 

3.3. Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber entlasten würden. Die Übertretungen erfolgten zumindest in fahrlässiger Begehungsweise. Die beiden Schuldsprüche sind daher zu Recht erfolgt.

 

3.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Diesbezüglich hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach in der Begründung des Straferkenntnisses festgestellt, dass die Strafbemessung entsprechend dem Unrechtsgehalt der Tat im Sinne des § 19 VStG unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgte. Erschwerend oder mildernd sei kein Umstand zu werten gewesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Öberösterreich stellt dazu fest, dass bei der Strafbemessung auch sowohl general- als auch spezialpräventive Aspekte zu berücksichtigen sind. Die Bestrafung soll die betreffende Person künftig davon abhalten, weitere Übertretungen zu begehen und es soll auch die Allgemeinheit entsprechend sensibilisiert werden.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie der vom Berufungswerber bei der mündlichen Verhandlung bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen ca. 1.600 Euro netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass bezüglich Punkt 1) in Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Ermessensspielraum liegen. Bezüglich Punkt 2) hingegen wird eine Herabsetzung der Geldstrafe auf das gesetzliche Mindesmaß als vertretbar erachtet, es handelt sich nämlich in diesem Punkt um eine bloße Ordnungswidrigkeit, durch welche letztlich niemand gefährdet wurde.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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