Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400972/3/Gf/Mu/Ga

Linz, 17.11.2008

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des (vmtl.) J C (Staatsangehörigkeit: S L oder N), derzeit Polizeianhaltezentrum Linz, gegen seine Anhaltung in Schubhaft vom 2. November 2007 bis zum 5. Mai 2008 durch den Bürgermeister der Stadt Krems und seit dem 10. Juni 2008 durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als festgestellt wird, dass im Falle des Rechtsmittelwerbers durch dessen Anhaltung in Schubhaft die für eine derartige Maßnahme gesetzlich vorgesehene höchstzulässige Dauer von 10 Monaten seit dem 8. Oktober 2008 überschritten wird.

Rechtsgrundlage:

§ 83 FPG; § 67c Abs. 3 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Rechtsmittelwerber, ein Staatsangehöriger von S L oder von N, bringt in seiner am 12. November 2008 bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde u.a. vor, dass er bereits vom 2. November 2007 bis zum 5. Mai 2008 und in der Folge seit weiteren fünf Monaten (nämlich seit dem 10. Juni 2008) neuerlich in Schubhaft angehalten worden sei bzw. werde.

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Oö. Verwaltungssenat den Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Aus diesen fremdenpolizeilichen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zunächst vom 2. November 2007 bis zum 5. Mai 2008 vom Magistrat der Stadt Krems (vgl. den entsprechenden Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom 2. November 2007, Zl. 1/1-Fr-13077/07) und seit dem 10. Juni 2008 vom Bezirkshauptmann von Vöcklabruck (vgl. den Schubhaftbescheid vom 10. Juni 2008, Zl. Sich40-1938-2008) in Schubhaft angehalten wurde bzw. wird.

Insgesamt befindet sich der Rechtsmittelwerber daher nunmehr seit 11 Monaten und 10 Tagen in Schubhaft.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Gemäß § 80 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 4/2008 (im Folgenden: FPG), darf die Schubhaft grundsätzlich nicht länger als zwei Monate dauern.

Ausnahmsweise legt § 80 Abs. 4 zweiter Satz FPG fest, dass die Schubhaft wegen ein und desselben Sachverhalts über zwei Monate, nicht jedoch länger als zehn Monate aufrecht erhalten werden darf, und zwar u.a. dann, wenn die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist und/oder die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt; bei dieser Beschränkung auf längstens zehn Monate handelt es sich um eine absolute Höchstfrist.

2.2. Im gegenständlichen Fall dauert die Schubhaft derzeit schon länger als elf Monate an.

Diese Anhaltung wäre nur dann rechtmäßig, wenn sie zwischen dem 2. November 2007 und dem 5. Mai 2008 einerseits und seit dem 10. Juni 2008 bis dato andererseits nicht auf ein und demselben Sachverhalt gründen würde.

Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall. Denn auch die gegenständliche Inschubhaftnahme vom 10. Juni 2006 knüpft an jenen Sachverhalt an, der schon in gleicher Weise dem Bescheid des Magistrates Krems vom 2. November 2007 zu Grunde lag: Es geht nämlich nach wie vor darum, den seit seiner Ersteinreise im Jahr 1998 inzwischen durch entsprechende Entscheidungen der Asylbehörden mehrfach als illegal festgestellten Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers im Bundesgebiet im Wege der zwangsweisen Abschiebung zu beenden.

Seine Anhaltung in Schubhaft hätte daher zwingend spätestens nach insgesamt zehnmonatiger Dauer, also mit Ablauf des 7. Oktober 2008, beendet werden müssen.

2.3. Da der Rechtsmittelwerber jedoch in der Folge weiterhin in Schubhaft angehalten worden ist, war der gegenständlichen Beschwerde somit gemäß § 83 FPG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben und seine Anhaltung seit dem 8. Oktober 2008 als rechtswidrig festzustellen.

3. Eine Kostenentscheidung hatte mangels eines darauf gerichteten Antrages des Beschwerdeführers jedoch nicht zu erfolgen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.             Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.             Für das gegenständliche Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr.  G r o f

 

Rechtssatz:

VwSen-400972/3/Gf/Mu/Ga vom 17. November 2008

§ 80 Abs. 4 FPG: Die in dieser Bestimmung festgelegte Anhaltedauer von zehn Monaten ist eine absolute Höchstfrist; "derselbe Sachverhalt" liegt vor, wenn die – zeitweise unterbrochene – Anhaltung in Schubhaft während ihrer gesamten Dauer offensichtlich stets dem Zweck diente, den seit seiner Ersteinreise im Jahr 1998 inzwischen durch entsprechende Entscheidungen der Asylbehörden mehrfach als illegal festgestellten Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers im Bundesgebiet im Wege der zwangsweisen Abschiebung zu beenden.

 

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