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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100094/3/Gu/Kf

Linz, 10.10.1991

VwSen - 100094/3/Gu/Kf Linz, am 10. Oktober 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des A R, O , B, gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Juli 1991, VerkR-96/10183/1990-B, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

I. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

Rechtsgrundlage: §§ 59 Abs.1 und 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 16. Jänner 1991, VerkR-96/10183/1990, über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 S, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 22. Oktober 1990 gegen 16.45 Uhr mit dem PKW, deutsches Kennzeichen , im Ortsgebiet von W auf der E Bundesstraße auf der Höhe des Parkplatzes bei Kilometer bis auf Höhe des Ortsfriedhofes W bei Kilometer die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h überschritten habe.

2. Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber am 1. Februar 1991 in Bremen nachweislich zugestellt.

3. Nach Aufforderung zum Erlag der Geldstrafe langte bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein vom Berufungswerber am 16. April 1991 der Post zur Beförderung übergebenes Schriftstück ein, worin er kundtut, daß er aufgrund seines Briefes vom 3. Februar 1991 keine Veranlassung sehe, den Betrag zu entrichten. Darüber hinaus begehrt er Aufschluß, aufgrund welcher Beweismittel es zum Ausspruch der Strafe kam.

Der Berufungswerber schließt mit dem Hinweis, daß die Behörde sein Schreiben als Beschwerde bzw. Einspruchswiederholung betrachten könne.

4. Daraufhin hat die belangte Behörde, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen bzw. Aufklärung in der Sache einzuholen und allenfalls das Parteiengehör zu wahren, mit Bescheid vom 16. Juli 1991, VerkR-96/10183/1990-B, das eingelangte Schreiben als verspäteten Einspruch gewertet und diesen unter Hinweis auf § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 18. Juli 1991 nachweislich zugestellt.

5. Dagegen richtet sich die am 27. Juli 1991 der Post zur Beförderung übergebene - nunmehr rechtzeitige - Berufung im wesentlichen mit der Begründung, daß der Berufungswerber gegen den ersten Bescheid "vom" ( offensichtlich gemeint am) 1. Februar 1991 Einspruch per Post eingelegt habe. Dieser Einspruch sei im Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 1991 nicht erwähnt worden; er könne von Bremen aus nicht feststellen, ob der Brief angekommen sei, da er sein Poststück nicht eingeschrieben aufgegeben habe. In seinem zweiten Schreiben, das bei der belangten Behörde am 16. April 1991 eingegangen ist, habe er inhaltlich sein erstes Schreiben wiederholt. Im übrigen bezweifelt er die Beweismittel, die zur Feststellung der Geschwindigkeitsübertretung geführt haben sollen.

6. Im vorbereiteten Verfahren wurde der Berufungswerber vom O.ö. Verwaltungssenat zur Sichtung der Beweismittel eingeladen. Daraufhin hat er bekanntgegeben, daß er keine Durchschrift seines ursprünglichen Einspruches vom Februar dieses Jahres besitze, weil er damals keinen Durchschlag angefertigt habe. Er habe in seiner Heimat, mit einer namentlich bekanntgegebenen Person, über den Vorfall in Linz gesprochen und ihm von seinem Anwortschreiben (offensichtlich gemeint Einspruch) berichtet.

Den Brief habe er allein in den Postkasten gesteckt. Seinerzeit habe er nicht wissen können, daß seinem Einspruch eine solche Bedeutung zukommt.

7. In der gegenständlichen Angelegenheit konnte der O.ö. Verwaltungssenat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da es sich um die Beurteilung einer Rechtsfrage handelt (§ 51e Abs.2 VStG).

8. Aufgrund des Verfahrensganges, der erwähnten Schriftsätze und Hoheitsakte hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 59 Abs.1 AVG, der im Hinblick auf § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat ein Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

Das Schreiben des Berufungswerbers vom 12. April 1991 ist dem Wesen nach ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand, der das Nichtankommen eines rechtzeitig der Post zur Beförderung übergebenen Einspruches zum Parteienvorbringen hat im Hinblick auf § 71 Abs.2 AVG als Anknüpfungspunkt der Rechtzeitigkeit eine nachprüfbare Frist der Reaktion auf eine Mahnung zur Aufforderung einer Geldstrafe aufweist und durch das inhaltliche Vorbringen gleichzeitig die versäumte Handlung nachholt.

Nachdem die belangte Behörde, obwohl zumindest ein aufklärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag, keine Ermittlungen pflegte und auf den Inhalt des Rechtsmittels nicht einging, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit und war dieser daher zu beheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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