Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-541179/5/Fi/Mu/RSt

Linz, 18.11.2008

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des B S, G und F, S, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28. Juli 2008, GZ ESV-220006/5-2008-W, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischunter­suchung, beschlossen:

Die Oö. Landesregierung als Abgabenbehörde I. Instanz wird zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung angewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 212 OöLAO.

Begründung:

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28. Juli 2008, GZ ESV-220006/5-2008-W, wurden dem Beschwerdeführer für die Durch­führung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie von Hygiene­- und Rückstandskon­trollen im Zeitraum vom 5. Mai 2008 bis zum 26. Mai 2008 Gebühren in Höhe von insgesamt 639,08 Euro (Zeitgebühr, Zuschläge für Untersuchungen zu besonderen Zeiten, Verwaltungsaufwand, Zuschläge nach Stück, Zuschlag für Trichinenuntersuchung und Zuschläge für Entnahme, Versand und Untersuchung von Proben) nach dem Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 6/2008 (im Folgenden: OöFlUGG), iVm § 64 des Lebens­mittel­sicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006, zuletzt ge­ändert durch BGBl.Nr. I 112/2007 (im Folgenden: LMSVG), und iVm der Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl.Nr. 47/2008 (im Folgenden: OöFlUGV), vorgeschrieben.

Begründend wurde dazu allerdings nur ausgeführt, dass diese Gebühren auf Grund der OöFlUGV verrechnet worden seien.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 26. August 2008 bei der belangten Behörde eingelangte – und damit rechtzeitig (vgl. § 190 Abs. 1 OöLAO) – eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Berufungswerber vor, dass es sich bei der gegenständlichen Vorschreibung um eine drastische Erhöhung handle, die für ihn nicht absehbar gewesen sei. Es könne auch nicht im Interesse des Landes Oberösterreich sein, mit derartigen Erhöhungen, Kleinbetriebe zur Schließung zu zwingen.

Daher wird – erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Ab­änderung dahin, dass die Vorschreibung vom 28. Juli 2008 korrigiert wird, beantragt.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erhoben:

2.1.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 aufgefordert, zur Klärung noch offenen Sachverhaltsfragen Stellung zu nehmen.

2.1.2. In Parallelverfahren hat die Erstbehörde in ihrem Schriftsatz vom 24. Oktober 2008 u.a., insbesondere darauf hingewiesen, dass es im Bundesland Oberösterreich auf Grund der Umstellung der Vorschreibung von einer Stück- auf eine Zeitgebühr erforderlich geworden sei, eine neue automationsunterstützte Abrechnung einzuführen; diese lasse jedoch keine detailliertere Bescheidausfertigung zu.

2.2. Daraus ergibt sich insgesamt, dass damit der angefochtene Bescheid nicht den in § 71 Abs. 3 Z. 1 OöLAO festgelegten Voraussetzungen entspricht, weil sich die Begründung bloß auf die Wiedergabe des Gesetzestextes und auf allgemeine Floskeln beschränkt, ohne detailliert zu erläutern, aus welchen Ansätzen sich die einzelnen im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Positionen ergeben, und ohne detaillierte Abrechnungsmethoden darzustellen, obwohl – wie bereits die Parallelverfahren zeigen – die Erstbehörde darüber verfügt.

Die die Behörde leitenden Erwägungen hätten vielmehr einen unmittelbaren Bestandteil des angefochtenen Bescheides selbst bilden müssen, um so dem gesetzlich normierten Gebot, die behördliche Entscheidung auch für den Adressaten inhaltlich nachvollziehbar zu gestalten, zu entsprechen. Wenn und soweit es aus EDV-technischen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte, jene Erwägungen direkt in das vorgegebene Bescheidformular aufzunehmen, hätte sich dem gegenüber z.B. angeboten, diese im Wege einer Anlage zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides zu erklären.

2.3. Insgesamt darf all dies jedoch jedenfalls nicht dazu führen, dass dem Bescheidadressaten auf diese Weise gleichsam eine Entscheidungsinstanz genommen wird, indem erst die Berufungsbehörde jene schon von der Erstbehörde zu treffende Sachentscheidung im Hinblick auf die gemäß § 71 Abs. 3 Z. 1 OöLAO bestehenden essentiellen Mängel saniert. Von diesem allgemeinen Grundsatz abgesehen wäre dies hier zudem auch im Hinblick auf die spezifische Stellung des Oö. Verwaltungssenates, der gemäß Artikel 129 ff B-VG nicht als eine Ober­behörde, sondern ausschließlich als eine Rechtsschutzinstanz konzipiert ist, pro­blematisch.

3. Aus allen diesen Gründen war sohin die Erstbehörde gemäß § 212 Abs. 1 letzter Satz OöLAO zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

Rechtssatz:

VwSen-541179/5/Fi/Mu/RSt vom 18. November 2008

wie VwSen-541177/5/Gf/Mu/Ga vom 5. November 2008

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum